Aktuelle Maßnahmen des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

UPDATE, 31.03.2020: Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden. In den Jahren 2013 und 2016 wurden die folgenden Regelungen erlassen:

2013: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.

2016: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.

Konkret ist geplant, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 unter den folgenden Voraussetzungen auszusetzen:

> Der Insolvenzgrund muss auf Folgen der Corona-Pandemie beruhen,

> Öffentliche Hilfen müssen beantragt sein und

> Sanierungschancen gegeben sein.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

Anmerkung zur geplanten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:

Um von den vorgesehenen Regelungen profitieren zu können, wird für Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage bzw. deren Geschäftsführung von maßgeblicher Bedeutung sein, den belastbaren Nachweis zu führen, dass das Insolvenzereignis allein auf der Coronakrise beruht und somit für sie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist.

Für Unternehmen, deren wirtschaftlicher Niedergang sich bereits vorab abgezeichnet hat und die einsetzten Corona-Krise lediglich der sogenannte „letzte Tropfen“ war, wird diese Regelung nicht von der Insolvenzantragspflicht befreien.

Zudem erscheint die Sinnhaftigkeit des Eingriffes in die Insolvenzordnung fraglich zu sein. Dreh- und Angelpunkt des Insolvenzereignisses sind die Verbindlichkeiten des Schuldners und hier insbesondere die fälligen Verbindlichkeiten. Nur sie können das Insolvenzereignis der Zahlungsunfähigkeit auslösen. Wird eine Verbindlichkeit vorerst gestundet und nicht mehr eingefordert, ist die Forderung nicht mehr bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen liquiden Mitteln und fälligen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Da der Staat und seine Institutionen bereits angekündigt haben, Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge zu stunden, werden diese in der täglichen Liquidationsplanung zunächst nicht zu berücksichtigen sein und können so das Insolvenzereignis verschieben. Eine Aussetzung der Antragspflicht ist mehrheitlich dann eigentlich gar nicht mehr nötig.

Mit allen anderen Gläubigern sollte das Gespräch gesucht und ebenso Stundungsabreden getroffen bzw. ein zeitnaher Ausgleich der durch die Coronakrise entstandenen Verbindlichkeiten in wieder besseren wirtschaftlichen Zeiten geplant werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.