AvP Deutschland GmbH stellt Insol­venz­an­trag – Apotheken und Sanitätshäuser sollten handeln

Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der AvP Deutschland GmbH eingesetzte Sonderbeauftragte hat beim zuständigen Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – einen Insolvenzeröffnungsantrag gestellt. Das AG Düsseldorf hat daraufhin am 16.09.2020 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet.

Offensichtlich hat die BaFin Unregelmäßigkeiten bei dem Rezeptabrechnungsunternehmen festgestellt und ist derzeit damit beschäftigt, die genauen Umstände aufzuklären.

Von dem vorläufigen Insolvenzverfahren sind mehrere tausend Apotheken und Sanitätshäuser betroffen, die über die AvP Deutschland GmbH gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet haben. Für diese stellt sich nun die Frage nach möglichen Handlungsoptionen, nachdem die AvP Deutschland GmbH Zahlungen in erheblicher Höhe nicht nachgekommen ist. In Anbetracht des angeordneten vorläufigen Insolvenzverfahrens ist auch nicht damit zu rechnen, dass kurzfristig Zahlungen an die Apotheken und Sanitätshäuser geleistet werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss sich zunächst einen Überblick über das Unternehmen verschaffen und hat in erster Linie zu klären, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Insolvenzmasse vorhanden ist. Zudem wird er sich bemühen, den Geschäftsbetrieb zumindest in Teilen aufrecht zu erhalten.

 

Betroffene Apotheken und Sanitätshäuser sollten jetzt handeln

 

Apotheken und Sanitätshäuser, die Leistungen des Abrechnungsdienstleisters AvP in Anspruch genommen haben, sollten prüfen, ob die aufgrund des derzeitigen Zahlungsausfalls fehlende Liquidität dazu führt, dass man eigene Zahlungspflichten nicht mehr vollständig erfüllen kann. Ergeben sich gegebenenfalls existenzgefährdende Liquiditätsengpässe ist zur Vermeidung eines etwaigen Insolvenzverfahrens schnelles Handeln gefordert. Hier können beispielsweise Überbrückungskredite helfen, die den Betroffenen bereits von verschiedenen Seiten angeboten werden.

Zum anderen ist stellt sich die Frage, ob und welche Rechte gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können und sollten. Hier wird es im Wesentlichen auf die konkrete Gestaltung der mit der AvP Deutschland GmbH geschlossenen Verträge sowie auf die Frage ankommen, ob die von der AvP vereinnahmten Gelder auf Treuhandkonten verwahrt werden, welche eine exakte Zuordnung zum jeweiligen Kunden der AvP Deutschland GmbH ermöglichen.

Nur wenn dies der Fall ist, kommt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein sogenannter Anspruch auf Aussonderung der betroffenen Apotheker und Sanitätshäuser in Betracht, da das Treugut nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen ist. Maßgeblich für die Frage, ob eine Aussonderung möglich ist oder die Kunden der AvP als einfache Insolvenzgläubiger auf eine etwaige  Quotenausschüttung am Ende eines Insolvenzverfahrens angewiesen sind, ist daher, ob das für eine Aussonderung erforderliche Vermögenstrennungsprinzip eingehalten ist und auch alle sonstigen Voraussetzungen einer fremdnützigen Treuhand vorliegen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Anmeldung und der bestmöglichen Realisierung Ihrer Forderungen und stehen Ihnen auch bei sonstigen insolvenzrechtlichen Fragestellungen zur Verfügung.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Eric Steudel ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Insolvenz- und Sanierungsberatung. Seit 2014 wird Herr Steudel in zahlreichen Verfahren als Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt.

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht im nordbayrischen Raum.

Artikel von:

Eric Steudel
22.09.2020

Zurück zur Übersicht