Ukrainekrise und ihre Auswirkungen auf die vertragliche Risikoverteilung in Bauverträgen

Auf eine Krise folgt die nächste. Kaum glaubte man die Coronakrise und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen auf Lieferketten überwunden, traten mit dem Ukrainekrieg die nächste Belastungsprobe für Lieferketten auf. Es komm zu exorbitante Preisecxplosionen bei Baustoffen wie beispielsweise Asphalt, Stahl, Gips und Dämmstoffen. In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage, wie die Risiken von Lieferengpässen und Preisschwankungen zwischen den Vertragsparteien zu verteilen sind.

Grundsätzliche Risikoverteilung

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben gilt, dass das Risiko von Materialknappheit sowie Preissteigerungen von Baumaterialien beim Auftragnehmer liegt. Er hat das Risiko der Beschaffung und daraus resultierend auch das Preisrisiko zu tragen. Dies hätte zur Folge, dass im Fall explodierender Preise und Lieferverzögerungen der Auftragnehmer diese allein auffangen müsste.

Ein gewisses Maß an Preisschwankungen muss man daher als Auftragnehmer stets einkalkulieren, sodass in der Regel eine Vertragsanpassung ausscheidet.

Wenn die Parteien in ihrem Vertragswerk keine Preisanpassungsklauseln aufgenommen haben, ist auch bei gestiegenen Beschaffungskosten eine Vertragsanpassung nur in Ausnahmefällen möglich.

 

Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage

Im deutschen Zivilrecht gibt es eine Vorschrift, die in Fällen einer extremen Störung des Vertragsgleichgewichts für einen Ausgleich sorgen soll: die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Die Vertragsparteien gehen beim Vertragsschluss regelmäßig von einem ungestörten Beschaffungsmarkt aus. Für die Frage der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes kommt es darauf an, ob die Sörung des Beschaffungsmarktes und die rasanten Preissteigerungen bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. In vielen wegweisenden Gerichtsentscheidungen zur Störung der Geschäftsgrundlage, waren die Preissteigerungen nach Auffassung der Rechtsprechung jeweils vorhersehbar und eine Absicherung wäre daher grundsätzlich möglich gewesen.

Hinsichtlich des Ukraine-Krieges dürfte eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein: Dieser kam plötzlich und unerwartet und die darauffolgenden Sanktionen hatten rapide Preissteigerungen zu Folge.

 

Vertragsanpassung bei Unzumutbarkeit

Im Fall der Corona-Pandemie fielen die Gerichtsentscheidungen zur Störung der Geschäftsgrundlage gemischt aus, zum Ukraine-Krieg gibt es naturgemäß noch keine. Auch wenn sich daher noch keine genauen Aussagen treffen lassen, spricht einiges dafür, dass die Gerichte die Geschäftsgrundlage in diesen Fällen als gestört ansehen. Dann wäre eine Preisanpassung möglich, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Dabei kommt es nicht auf starre Prozentgrenzen und Einzelpositionen an, sondern auf eine finanzielle Gesamtbetrachtung. Eine komplette Abwälzung der Mehrkosten auf den Auftraggeber ist aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung allerdings nicht möglich.

Für den Auftragnehmer ist es essentiell, den gesamten Vorgang exakt zu dokumentieren. Er sollte eine konkrete Mehrkostenanzeige an den Auftraggeber übersenden. Dabei sind pauschale Verweise auf den Krieg als unzureichend anzusehen.

Im Fall neu abgeschlossener Verträge ist dringend anzuraten, Preisanpassungsklauseln aufzunehmen, da für Vertragsabschlüsse nach Kriegsbeginn keine Unvorhersehbarkeit mehr gegeben ist.Eine Anpassung nach den Grundsätzen der gestörten Geschäftsgrundlage scheidet daher aus.

 

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt

Im Fall von Lieferverzögerungen sollte der Auftragnehmer eine schriftliche Behinderungsanzeige gegenüber dem Auftragsgeber abgeben.

Können vertragliche Termine aufgrund kriegsbedingter Verzögerungen nicht gehalten werden, ist häufig § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B einschlägig: Demnach wird die Ausführungsfrist verlängert, soweit eine Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht wird.

Bereits in der Coronakrise wurde die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bejaht, deren Grundgedanke für alle Bauverträge gilt und nicht nur für solche, denen die VOB/B zugrunde liegt. Wichtig ist auch hier, konkret die Ursachen für die Verzögerungen darzulegen und zu dokumentieren. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen beweisbelastet und jeder Einzelfall gesondert zu prüfen.

 

Weitere Informationen

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht

Artikel von:

Johannes Hofmann
10.05.2022

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Artikel von:

Melanie Thiemann
10.05.2022

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