Können AGB auch durch Schweigen einbezogen werden?

Ja, durch einen nach Vertragsschluss erfolgten Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können diese über die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsinhalt werden.

 

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt vor, wenn (1.) die Parteien sogenannte Vollkaufleute sind oder sie einen in kaufmännischerweise eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betreiben, (2.) Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben und (3.) eine „Auftragsbestätigung“ klar Bezug auf den zuvor erteilten Auftrag nimmt und daher allein als schriftliche Bestätigung dient.

 

Soweit diese Auftragsbestätigung sodann einen Hinweis auf die einbezogenen AGB enthält und der Empfänger diesem Schreiben nicht unverzüglich widerspricht, muss er dessen Inhalt gegen sich geltend zu lassen. Die AGB wegen also in den Vertrag einbezogen.

 

Dies gilt auch, wenn die Einbeziehung von AGB nicht Gegenstand der vorangegangenen Verhandlung waren. Denn das Bestätigungsschreiben kann durchaus Abweichungen von dem Besprochenen enthalten, soweit der Absender redlicherweise davon ausgehen darf, dass der Empfänger damit noch einverstanden ist. AGB werden als entsprechend übliche Abreden angesehen und sind eben keine derart ungewöhnlichen Vertragsergänzungen, dass der Empfänger hiermit auch nach Treu und Glauben nicht zu rechnen bräuchte.

 

Praxistipp: Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme mit den darin besprochenen Bedingungen und Konditionen zustande. Folgt der Annahme noch einmal eine „Auftragsbestätigungen“ durch die Gegenseite, sollte dieser besonderes Augenmerk geschenkt werden, damit darüber keine von den vorherigen Verhandlungen abweichenden Inhalte Vertragsgegenstand werden. Insbesondere könnte so auch die VOB/B Vertragsbestandteil werden, wenn die Auftragsbestätigung auf die Geltung der VOB/B hinweist, obwohl die Parteien dies zuvor nicht besprochen hatten. Denn vor allem im baurechtlichen Kontext handelt es sich bei der VOB/B um branchenübliche Klauseln, mit denen gerechnet werden kann.

 

 

Weitere Fragen? – Wir unterstützen Sie gerne!

 

Sie haben noch Fragen zum Mietrecht, insbesondere zum Abschluss eines Mietvertrags und zur Mieterhöhung?

Dann können Sie sich gerne über den Mandatsaufnahmebogen bei uns melden. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Artikel von:

Dr. Jochen Hogrefe
01.08.2024

Zurück zur Übersicht