Einzelfallabwägung bei Eigenbedarfskündigung und Härtefall erforderlich

Bei der Entscheidung über Eigenbedarfskündigungen begnügten sich die Gerichte bisher häufig mit einer schematischen Prüfung der Frage, ob der Wohnungseigentümer das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen oder ob der Mieter einwenden kann, dass dies für ihn eine unzumutbare Härte darstelle.

Der BGH hat in zwei Urteilen am 22.05.2019 (Az. VIII ZR 180/18) und am 11.12.2019 (Az. VIII ZR 144/19) klargestellt, dass im Falle einer Eigenbedarfskündigung eine Abwägung der Interessen des Vermieter und des Mieters vorzunehmen ist, die sich ausschließlich an den konkreten Umständen des Einzelfalles zu orientieren hat. In beiden Entscheidungen betont der BGH, dass bei Eigenbedarfskündigungen eine umfassende Sachverhaltsaufklärung und eine besonders sorgfältige Abwägung der Interessen beider Seiten erforderlich ist. Maßgebend für die Interessenabwägung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen.

Dies wird zu umfangreichen Beweisaufnahmen in Prozessen zur Eigenbedarfskündigung führen, da die Gerichte zunächst mit Hilfe von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen von Härtegründen seitens der Mietpartei vornehmen müssen. Im Anschluss daran sind das Erlangungsinteresse des Vermieters und das Bestandsinteresse des Mieters gegeneinander abzuwägen.

Umso wichtiger ist es, bereits frühzeitig Vorkehrungen zu treffen, damit der Sachverhalt so genau wie möglich dargestellt werden kann und keine wichtigen Informationen verloren gehen.

 

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Frau Bärbel Magers ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Als Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Erbrecht berät Sie insbesondere zum Miet- und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht und Erbrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Immobilienrecht und Vereinsrecht.