Der Equal Pay-Grundsatz bei der Arbeitnehmerüberlassung

Leiharbeit, auch Arbeitnehmerüberlassung genannt, ist ein beliebtes Mittel für Unternehmen, um flexibel auf einen schwankenden Bedarf an Beschäftigten reagieren zu können.

 

Equal Treatment und Equal Pay als Grundsätze der Arbeitnehmerüberlassung

Zentrale Grundsätze des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung sind die Grundsätze des Equal Treatment und Equal Pay. Equal Treatment besagt, dass Zeitarbeitnehmer unter den gleichen Arbeitsbedingungen arbeiten, wie ihre festangestellten Kollegen. Dazu gehören die Arbeits- und Ruhezeiten, Pausen, Nacht- und Schichtarbeit und Urlaubstage. Equal Pay beinhaltet den Grundsatz der Gleichstellung des Entgelts für Zeitarbeitnehmer. Es soll dem Gehalt von Stammmitarbeitern gleichgestellt sein. Dabei bezieht sich die Gleichstellung nicht ausschließlich auf das monatliche Entgelt, sondern auch auf alle anderen Zusatzleistungen. Der Equal Pay Grundsatz greift ein, sobald ein Arbeitnehmer neun Monate in einem Unternehmen gearbeitet hat.

Verleiher sind dazu verpflichtet, einen schriftlichen “Arbeitnehmerüberlassungsvertrag” aufzusetzen. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate am Stück beschäftigen. Danach wird das Arbeitsverhältnis entweder aufgelöst oder der Leiharbeitnehmer übernommen.

 

Tarifverträge ermöglichen Abweichung vom Equal Pay Grundsatz

Eine Ausnahme vom Equal Pay – Grundsatz ermöglichen Tarifverträge. Diese heben den Gleichstellungsgrundsatz auf. Unternehmen können vom Equal Pay Grundsatz abweichen, wenn Verleiher den Branchenzuschlagstarifvertrag der Einsatzbranche anwendet. Der Branchenzuschlag ist die schrittweise Anpassung des Entgelts der Leiharbeitnehmer an die Gehälter der Stammmitarbeiter. Diese Abweichung ist unter zwei Bedingungen möglich: Zum einen, dass der Leiharbeitnehmer nach 15 Monaten in einem Unternehmen den gleichen Arbeitslohn wie Kollegen in gleichen oder gleichwertigen Positionen erhält, zum anderen, dass das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers nach sechs Wochen Einarbeitungszeit an das Vergleichsentgelt angepasst wird.

 

Tarifverträge auf dem Prüfstand

Diese Einschränkungen durch Branchenzuschlagstarife könnten demnächst auf den Prüfstand gestellt werden. Zwar gestattet die einschlägige europarechtliche Richtlinie den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern einzuräumen Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des sogenannten „Gesamtschutzes“ von Leiharbeitnehmern beim Arbeitsentgelt und den sonstigen Beschäftigungsbedingungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen. Was genau unter Gesamtschutz zu verstehen ist, ist bislang ungeklärt.

Ende Dezember vergangenen Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Konstellation zu entscheiden, in der ein Branchenzuschlagstarifvertrag vorlag und eine Abweichung vom Equal Pay Grundsatz ermöglichte. Die Leiharbeitnehmerin hielt den einschlägigen Tarifvertrag nicht mit Europarecht vereinbar.

Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern durch Tarifverträge zur Entscheidung vorgelegt.  Insbesondere soll er konkretisieren, wie die „Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ zu verstehen ist. Eine Entscheidung hierüber ist bisher noch nicht ergangen.

Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Branchentarifverträge haben. Derzeit ist jedoch nicht absehbar wie der Europäische Gerichtshof sich positionieren wird und welche Anforderung er an die Gültigkeit der Tarifvereinbarungen stellen wird.

 

Weitere Informationen

 

Frau Rechtsanwältin Wiebke Schneller berät Sie im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Sie war in Ihren vorherigen beruflichen Stationen zehn Jahre in einem Dax-Konzern der Automobilzulieferindustrie u.a. als Leiterin Personalbetreuung und -entwicklung sowie stellvertretende Leiterin Personal tätig. Zuletzt war Frau Schneller als Rechtsanwältin in eigener Kanzlei sowie als Legal Counsel HR in einem führenden europäischen Modeunternehmen tätig. Seit 2018 ist Frau Schneller Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 10/2021 erschienen.

Artikel von:

Wiebke Schneller
13.10.2021

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