Der Gesetzgeber hatte mit dem am 27. März 2020 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für bestehende Mietverhältnisse eine zeitlich befristete Kündigungssperre für einen pandemiebedingten Zahlungsrückstand des Mieters angeordnet.
Bereits in unserem Artikel vom 01.04.2020 „Wieso jetzt noch Miete zahlen?“ hatten wir darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber damit lediglich eine temporäre Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen vorgenommen, die Mieter jedoch nicht von der Pflicht zur Mietzahlung befreit hat.
Nachdem die befristete Kündigungssperre mit Wirkung zum 30.06.2020 ausgelaufen ist, wird nun die Frage diskutiert, ob Gewerberaummieter, die von den Pandemie-Beschränkungen betroffen sind und ihr Geschäft nicht betreiben können, Mietzahlungen verweigern dürfen.
Konkret geht es um die Frage, ob den Mietern Ansprüche wegen eines Mangels der Mietsache oder einer Störung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zustehen.
Bislang liegen hierzu Urteile aus den unteren Instanzen vor, die sehr unterschiedlich ausfallen:
So sehen die Landgerichte in Frankfurt (Urteil vom 05.10.2020), Heidelberg (Urteil vom 30.07.2020) und Zweibrücken (Urteil vom 11.09.2020) eine Mietminderung als nicht gerechtfertigt an.
Demgegenüber bejaht das Landgericht München I (Urteil vom 22.09.2020) bei der behördlich angeordneten Schließung von Betrieben zur Corona-Bekämpfung das Vorliegen eines Mangels im Sinne des BGB. Infolgedessen gewährte das Landgericht München I dem Betreiber eines Möbelgeschäfts eine gestaffelte Minderung für den Zeitraum von April bis Juni 2020 (80 % im April, 50 % im Mai und 15 % im Juni).
Eine andere Kammer des Landgericht München I (Urteil vom 05.10.2020) hat die Schließung einer Galerie für künstlerische Fotografien als unzumutbare Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bewertet und mithilfe des Instituts der Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages angeordnet; die Miete musste für eineinhalb Monate um die Hälfte reduziert werden.
Die Rechtsunsicherheit, ob in der vorliegenden Pandemiesituation eine Mietminderung berechtigt ist oder der Vertrag anzupassen ist, wird bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bestehen bleiben. Umso wichtiger sind in der aktuellen Lage eine rechtlich fundierte Analyse und eine überzeugende Argumentation.
Zur Begründung eines Kürzungsanspruchs ist es im ersten Schritt wichtig, die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen und die Beschränkungen des vertragsgemäßen Gebrauchs konkret darzulegen. Der Mieter hat über seine Ein- und Ausgabesituation, mögliche Alternativen oder Ergänzungen des Geschäftsbetriebs sowie staatliche Entschädigungsleistungen umfassend vorzutragen.
Gerne unterstützen wir Sie bei allen mietrechtlichen Fragen.
Frau Daniele Eck ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Eck berät insbesondere zum Miet- und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Vertriebsrecht.