Archiv für die ‘Bau- und Architektenrecht’ Kategorie

Insolvenz eines Bauträgers – Was Erwerber wissen und beachten sollten

Erstellt am: Dienstag, 4. November 2025 von JHofmann

Die Insolvenz eines Bauträgers trifft Erwerber meist völlig unerwartet und wirft zahlreiche rechtliche, finanzielle und praktische Fragen auf. Gerade wenn das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist, hängt viel davon ab, wie schnell und strukturiert die nächsten Schritte eingeleitet werden.

Was passiert nach der Insolvenzeröffnung?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter die Kontrolle über das Vermögen des Bauträgers. Sämtliche weiteren Schritte – insbesondere im Hinblick auf die Fertigstellung des Bauvorhabens – sind mit dem Insolvenzverwalter abzustimmen. Besteht eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch, ist der Anspruch auf Eigentumserwerb gesichert. Die Vormerkung verhindert, dass das Grundstück oder die Wohnung ohne Zustimmung der Erwerber veräußert oder belastet wird.

 

Fortführung oder Verkauf des Projekts durch den Insolvenzverwalter

Dem Insolvenzverwalter stehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann das Bauvorhaben entweder fortführen oder das Projekt an einen neuen Bauträger veräußern. In der Praxis entscheidet er sich häufig für den Verkauf. Der neue Bauträger tritt dann an die Stelle des bisherigen Unternehmens und übernimmt das Projekt in dem vorhandenen Zustand.

Für Erwerber bedeutet dies, dass ihre bisherigen Verträge in der Regel nicht automatisch auf den neuen Bauträger übergehen. Es müssen neue Vereinbarungen getroffen werden, die rechtlich und wirtschaftlich sorgfältig geprüft werden müssen. Oft wird der neue Bauträger anbieten, das Bauvorhaben zu geänderten Konditionen fortzuführen. Hier sollten Erwerber auf eine klare vertragliche Abgrenzung zwischen bereits erbrachten und noch zu erbringenden Leistungen achten.

Der Erwerb eines insolventen Projekts stellt besondere Anforderungen an den übernehmenden Bauträger. Neben einer gründlichen rechtlichen und technischen Due Diligence ist es entscheidend, bestehende Rechte Dritter – insbesondere Auflassungsvormerkungen, Grundpfandrechte und Sicherungsabtretungen – zu berücksichtigen. Der Erwerb muss so strukturiert sein, dass der neue Bauträger das Projekt frei von insolvenzrechtlichen Risiken fortführen kann.

Zudem sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang Verpflichtungen gegenüber Erwerbern, Nachunternehmern oder Lieferanten fortbestehen. Der neue Bauträger übernimmt nicht automatisch sämtliche Altverbindlichkeiten. Es muss daher sorgfältig festgelegt werden, welche Leistungen er fortsetzt und welche Ansprüche die Erwerber weiterhin gegen die Insolvenzmasse richten müssen. Auch die Zusammenarbeit mit dem Insolvenzverwalter und den finanzierenden Banken ist von entscheidender Bedeutung, da häufig Freigaben oder Rangänderungen erforderlich sind, bevor mit der Fertigstellung begonnen werden kann.

 

Koordination mit Banken und Erwerbern

Sowohl bei einer Fortführung durch einen neuen Bauträger als auch bei einer eigenständigen Fertigstellung durch die Erwerber müssen die finanzierenden Banken eng eingebunden werden. Die Bank des insolventen Bauträgers hat in der Regel Sicherheiten an den Grundstücken, die erst freigegeben oder abgelöst werden müssen. Ohne diese Freigabe kann kein Erwerber Eigentum erlangen und kein neuer Bauträger eine ungestörte Baufortsetzung gewährleisten.

Auch die Banken der Erwerber spielen eine zentrale Rolle. Oft muss die Finanzierung angepasst werden, da die ursprüngliche Kostenstruktur nach der Insolvenz nicht mehr tragfähig ist. Nur durch enge Abstimmung zwischen Insolvenzverwalter, Erwerbern, Banken und neuem Bauträger lässt sich eine rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung finden.

 

Bedeutung von Fertigstellungssicherheiten

Parallel dazu können Erwerber gegebenenfalls eine vorhandene Fertigstellungssicherheit in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass eine solche Sicherheit tatsächlich besteht und ordnungsgemäß vereinbart wurde. In der Praxis kann die Durchsetzung solcher Ansprüche durchaus komplex sein, da die Sicherungsgeber häufig Einwendungen erheben und zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllt sind. Eine präzise Dokumentation des bisherigen Baufortschritts und der geleisteten Zahlungen ist hierfür von entscheidender Bedeutung.

Erfolgreich in Anspruch genommene Fertigstellungssicherheiten können es den Erwerbern erleichtern, einen externen Bauträger zu beauftragen der das Projekt zu Ende führt, ohne die finanziellen Risiken vollständig allein tragen zu müssen.

 

Fazit

Die Insolvenz eines Bauträgers ist ein tiefgreifender Einschnitt, der aber nicht zwangsläufig zum Scheitern des Bauvorhabens führt. Ob durch Fortführung, Verkauf oder eine neue Beauftragung – entscheidend ist eine strukturierte und abgestimmte Vorgehensweise. Für Erwerber gilt: Frühzeitige rechtliche Prüfung, koordinierte Vertretung und klare Kommunikation mit Insolvenzverwalter, Banken und potenziellen neuen Bauträgern sind der Schlüssel, um den drohenden Verlust bestmöglich abzuwehren und das Projekt erfolgreich abzuschließen. Mit einer sorgfältigen und strategischen Vorgehensweise lassen sich die Risiken minimieren und die Fertigstellung der Immobilie sichern.

 

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Werden technisch erforderliche, aber nicht explizit beauftragte Leistungen vergütet?

Erstellt am: Donnerstag, 1. August 2024 von Leber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022 – 23 U 79/21; BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 213/22

 

Im hier entschiedenen Fall errichtete der Auftragnehmer Garagenfundamente, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten, aber technisch zwingend erforderlich waren, um ein mangelfreies Werk herzustellen. Als der Auftragnehmer hierfür eine Mehrvergütung verlangte, berief sich der Auftraggeber darauf, dass ein Pauschalpreisvertrag vereinbart und kein Nachtrag beauftragt worden sei.

 

Das Gericht sah den Anspruch jedoch als gegeben an.

 

Es verwies darauf, dass die Kosten für die Errichtung der Fundamente nicht von dem Pauschalpreisvertrag umfasst waren – und das, obwohl sie im Bauantrag enthalten gewesen seien. Nach dem Pauschalpreisvertrag sind zum Pauschalpreis nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werks in dem geschuldeten Umfang erforderlich sind. Für darüberhinausgehende Leistungen muss der Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung zahlen.

 

Da die Garagenfundamente nicht vom ursprünglich geschuldeten Leistungsumfang erfasst, aber technisch erforderlich waren, um ein mangelfreies Gesamtgewerk herzustellen, wurde dem Auftraggeber ein Vergütungsanspruch zuerkannt.

 

Begründet wurde dies damit, dass davon auszugehen sei, dass für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks technisch notwendige Leistungen regelmäßig dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen. In diesem Fall seien die erbrachten Leistungen auch ohne einen vorherigen Nachtrag zu vergüten.

 

Praxistipp: Ist zwischen den Parteien ein Pauschalpreisvertrag geschlossen und führt der Auftragnehmer Arbeiten aus, die nicht vertraglich vereinbart, aber technisch notwendig sind, so steht dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu. Um Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, sollten zusätzliche Leistungen ungeachtet dessen jedoch immer vom Auftraggeber bestätigt werden.

 

 

 

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Auftragslos erbrachte Leistungen werden auch durch die Prüfung der Schlussrechnung nicht anerkannt!

Erstellt am: Donnerstag, 1. August 2024 von Leber

OLG Düsseldorf, Urteil vom. 25.10.2022 – 23 U 79/21; BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 213/22

 

Immer wieder kommt es vor, dass auf der Baustelle – oft aufgrund von zeitlichen Zwängen und damit die Baustellte nicht stehen bleibt – vom Auftragnehmer zusätzliche, nicht im Leistungsverzeichnis beschriebene Arbeiten ausgeführt werden. In der Folge kommt es dann regelmäßig zu Auseinandersetzungen, ob und in welcher Höhe diese Zusatzleistungen zu vergüten sind.

 

Sofern die Zusatzleistungen abgerechnet wurden und von dem vom Auftraggeber beauftragten Architekten geprüft wurden, wird seitens der Auftragnehmer üblicherweise davon ausgegangen, dass die Abrechnung der Zusatzleistungen damit klar ist.

 

Dass dies nicht automatisch der Fall ist, zeigt das vorliegende Urteil. Denn die Prüfung der Schlussrechnung durch den Architekten gilt nicht als Anerkenntnis! Ein Anerkenntnis setzt vielmehr ein eindeutiges Verhalten des Auftraggebers selbst voraus, welches zeigt, dass er die Leistungen als vertragsgemäß anerkennt. Regelmäßig wird dies z.B. angenommen, wenn der Auftraggeber (1.) die zunächst auftragslos erbrachten Leistungen zur Kenntnis nimmt und (2.) auf diese aufbaut.

 

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es für Auftragnehmer ist, sich vom Auftraggeber bestätigen zu lassen, dass dieser mit der Erbringung zusätzlicher Arbeiten einverstanden ist. Auf die Bestätigung oder Rechnungsprüfung des Architekten sollte man sich nicht verlassen. In jedem Fall sollte man den Auftraggeber über die Erbringung von Zusatzleistungen unterrichten, damit dieser nicht behaupten kann, von diesen keine Kenntnis gehabt zu haben.

 

 

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Können AGB auch durch Schweigen einbezogen werden?

Erstellt am: Donnerstag, 1. August 2024 von Leber

Ja, durch einen nach Vertragsschluss erfolgten Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können diese über die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsinhalt werden.

 

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt vor, wenn (1.) die Parteien sogenannte Vollkaufleute sind oder sie einen in kaufmännischerweise eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betreiben, (2.) Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben und (3.) eine „Auftragsbestätigung“ klar Bezug auf den zuvor erteilten Auftrag nimmt und daher allein als schriftliche Bestätigung dient.

 

Soweit diese Auftragsbestätigung sodann einen Hinweis auf die einbezogenen AGB enthält und der Empfänger diesem Schreiben nicht unverzüglich widerspricht, muss er dessen Inhalt gegen sich geltend zu lassen. Die AGB wegen also in den Vertrag einbezogen.

 

Dies gilt auch, wenn die Einbeziehung von AGB nicht Gegenstand der vorangegangenen Verhandlung waren. Denn das Bestätigungsschreiben kann durchaus Abweichungen von dem Besprochenen enthalten, soweit der Absender redlicherweise davon ausgehen darf, dass der Empfänger damit noch einverstanden ist. AGB werden als entsprechend übliche Abreden angesehen und sind eben keine derart ungewöhnlichen Vertragsergänzungen, dass der Empfänger hiermit auch nach Treu und Glauben nicht zu rechnen bräuchte.

 

Praxistipp: Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme mit den darin besprochenen Bedingungen und Konditionen zustande. Folgt der Annahme noch einmal eine „Auftragsbestätigungen“ durch die Gegenseite, sollte dieser besonderes Augenmerk geschenkt werden, damit darüber keine von den vorherigen Verhandlungen abweichenden Inhalte Vertragsgegenstand werden. Insbesondere könnte so auch die VOB/B Vertragsbestandteil werden, wenn die Auftragsbestätigung auf die Geltung der VOB/B hinweist, obwohl die Parteien dies zuvor nicht besprochen hatten. Denn vor allem im baurechtlichen Kontext handelt es sich bei der VOB/B um branchenübliche Klauseln, mit denen gerechnet werden kann.

 

 

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Werden Rechnungspositionen vergessen, läuft die Verjährung ab Schlussrechnungsforderung

Erstellt am: Montag, 22. April 2024 von Leber

KG, Urteil vom 12.12.2023 – 21 U 47/22

 

Eine Schlussrechnungsforderung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

 

Im VOB/B-Vertrag wird die Schlussrechnung des Auftragnehmers nach der Abnahme der Leistung, der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung und dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist fällig.

 

Dabei gilt es zu beachten, dass die Schlussrechnungsforderung einheitlich fällig wird und somit auch einheitlich verjährt. Das hat zur Folge, dass auch für irrtümlich vergessene unselbstständige Rechnungspositionen oder Teilforderungen die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, selbst wenn diese nicht Gegenstand der Schlussrechnung waren.

 

Davon ausgenommen sind nur solche Rechnungsposten oder Teilforderungen, die noch nicht in die ursprüngliche Schlussrechnung eingestellt werden konnten.

 

Praxistipp: Grundsätzlich ist es möglich, vergessenen Rechnungspositionen noch „nachzuschieben“, jedoch sind diese spätestens dann nicht mehr durchsetzbar, wenn die Schlussrechnungsforderung bereits verjährt ist und der Auftraggeber die Einrede der Verjährung erhebt.

 

 

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Frau Maxi Bindrum ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Sie berät in allen Fragen des Privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts.