Archiv für die ‘Sanierungsberatung’ Kategorie

Vom COVInsAG zum SanInsKG:

Erstellt am: Donnerstag, 17. November 2022 von Riethmann

Modifizierung der Insolvenzantragspflicht

Am 09.11.2022 sind die jüngsten Änderungen im Insolvenzrecht in Kraft getreten. Das im Zuge der Corona-Krise eingeführte COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG wurde umbenannt in das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG). Änderungen ergeben sich inhaltlich bei der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung.

Verlängerung des Zeitraums der Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung

In der Regel muss ein Insolvenzantrag bei juristischen Personen vom Geschäftsführer innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Diese Zeitspanne wird im Zeitraum vom 09.11.2022 bis 31.12.2023 auf acht Wochen verlängert.

Verkürzung des Prognosezeitraums

Anpassungen erfolgten auch bei den Voraussetzungen der Überschuldungsprüfung. Während üblicherweise keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt, wenn der Unternehmensfortbestand in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist, wird dieser Prognosezeitraum im Zeitraum vom 09.11.2022 bis 31.12.2023 auf vier Monate verkürzt. Unternehmen müssen somit für einen wesentlich kürzeren Zeitraum überlebensfähig sein, als bislang.

Durch diese Regelungen soll Unternehmen angesichts der Energiekrise Luft verschafft werden. Anders als zu Corona-Zeiten und anders als zwischenzeitlich diskutiert, wurde die Insolvenzantragspflicht jedoch nicht gänzlich ausgesetzt.

Haftungsrisiko Insolvenzantragstellung

Wird nicht rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt, droht Geschäftsführer von juristischen Personen die persönliche Haftung. Wenn Sie unsicher sind, ob die Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzantrages bei Ihrem Unternehmen vorliegen, kommen Sie zu uns und lassen sich beraten.

 

 

Weitere Informationen

 

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht

Mögliche Haftung von Geschäftsführern in der Corona-Krise

Erstellt am: Freitag, 5. Juni 2020 von JHofmann

Aufgrund des deutlichen Rückgangs des Konsums sind die Liquidität und das Fortbestehen auch wirtschaftlich erfolgreicher Unternehmen mit zunehmender Dauer gefährdet. Vor allem Geschäftsführer und Vorstände sind dadurch erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt.

Zwar hat der Gesetzgeber mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG bis zum 30.09.2020 die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Corona-bedingter Insolvenzreife ausgesetzt und durch die (nahezu vollständige) Aufhebung der Zahlungsverbote eine Haftungsprivilegierungen für geschäftsführende Organe geschaffen.

Allerdings muss gerade im Zeitraum der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 1 CoVinsAG vorliegen und die Antragspflicht im konkreten Fall tatsächlich ausgesetzt ist, um straf- und zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Um das Haftungsrisiko zu minimieren, bieten sich folgende Maßnahmen an:

> Erstellung eines Liquiditätsstatus mit Stichtag 31.12.2019
> Umfassende Dokumentation der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf das Unternehmen
> Erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Insolvenzreife kurz vor und nach Ende des Aussetzungszeitraums

Wie immer, ist bei der Weiterführung von Unternehmen in liquiditätsarmen Zeiten besondere Vorsicht geboten. Daran ändert auch das COVInsAG nichts.

 

Weitere Informationen:

Frau Anna-Maria Delotto ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Delotto berät insbesondere zu allen Fragestellungen des Insolvenzrechts. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei in der Insolvenzanfechtung sowie der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Daneben berät Frau Delotto im Handels- und Gesellschaftsrecht.

In der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 06/2020 stellt Frau Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto die Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände dar.

In der Ausgabe 05/2020 der Wirtschaft in Mainfranken, erläuterte Herr Kornelius Klatt, Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH bereits die verschiedenen Möglichkeiten, um die Liquidität auch in der aktuellen Krisensituation zu sichern.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

Wir stellen vor: Bendel Unternehmensberatung GmbH

Erstellt am: Donnerstag, 7. Mai 2020 von JHofmann

Der Name Bendel steht seit mehr als 45 Jahren für fachliche Kompetenz, ein ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und ein nachhaltiges Vertrauensverhältnis zu unseren Partnern.

Mit der Bendel Unternehmensberatung GmbH gehen wir diesen Weg konsequent weiter und ergänzen das Leistungsangebot unserer Wirtschaftskanzleigruppe für Unternehmen.

„Wir nutzen das in der Bendel Unternehmensberatung gebündelte Know-How gezielt, um regionalen und überregionalen Unternehmen zu helfen, organisatorische und betriebswirtschaftliche Abläufe zu verbessern und Wachstumspotentiale zu heben. Auch in der wirtschaftlichen Krise unterstützen wir Unternehmen und Unternehmer durch die Zuhilfenahme verschiedenster Restrukturierungs- und Sanierungsinstrumente“, so Kornelius Klatt, Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH.

 

 

Sie profitieren von unsere Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung sowie der Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzverwaltung von Unternehmen. Auf der Grundlage einer professionellen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Analyse unterstützen wir Sie, unternehmerische Herausforderungen zu meistern und Veränderungen erfolgreich auf den Weg zu bringen.

Anspruch und Versprechen der Bendel Unternehmensberatung GmbH ist eine vorausschauende und umfassende Beratung. Daher setzen wir uns zu jedem Zeitpunkt intensiv mit Ihren Zielen auseinander und legen besonderen Wert darauf, ihren individuellen Interessen gerecht zu werden.

Die enge Zusammenarbeit mit der Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB und der Bendel Insolvenzverwaltung AG ermöglicht eine optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Beratung. Gemeinsam entwickeln wir praxisgerechte Lösungen, die Ihren Bedürfnissen entsprechen und Ihr Unternehmen besser machen.

 

Sprechen Sie uns an:

Bendel Unternehmensberatung GmbH

Herr Kornelius Klatt

Hofstraße 3
97070 Würzburg

Tel.: +49 931 466 215 – 00
Fax: +49 931 466 215 – 10
E-Mail: kontakt@bendel-unternehmensberatung.de

Das Schutzschirmverfahren zur Bewältigung der Krise

Erstellt am: Dienstag, 7. April 2020 von JHofmann

Wir brauchen keine neuen Gesetze – das dieser Wochen und Monate richtige Verfahren zur Bewältigung der Passivseite eines jeden Schuldners ist schon längst in die Insolvenzordnung eingepflegt worden. Das sog. Schutzschirmverfahren gem. § 207b InsO als eine Spielart der vorläufigen Eigenverwaltung.

Das Schutzschirmverfahren stellt ein Moratorium dar, während dessen der Schuldner die Sanierung unter dem Schutzmantel der Insolvenzordnung vorbereiten kann.

Das Schutzschirmverfahren ist dabei allerdings nicht als vollständiges Moratorium (kein Kündigungsschutz für Verträge, kein Schutz vor Fälligstellung durch Gläubiger, vgl. BT-Drucks. 17/5712, S. 40), wohl aber als Vollstreckungsschutzverfahren für die Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens ausgestaltet, während dessen der Schuldner unter dem Schutz der Insolvenzordnung und etwaig anzuordnender Sicherungsmaßnahmen (§ 270 b Abs. 2 Satz 3 InsO) die nötige Zeit erhalten soll, einen Sanierungsplan zu aufzustellen und diesen in dem rechtlichen Kleid des Insolvenzplans bei Gericht einzureichen (Hölzle, ESUG, 2. Auflage, § 270 b, Rn. 3).

Durch das Schutzschirmverfahren wird in erster Linie der richterliche Handlungsspielraum im Eröffnungsverfahren eingeschränkt. Dies hat nach Willen des Gesetzgebers zum Zweck, dass durch die bessere Planbarkeit des Verfahrens aus Sicht des Schuldners einen Anreiz zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung und damit zu einer Sanierung des insolventen Unter-nehmens geboten werden kann (Begr. RegE zu § 270 b InsO, BT-Drucks. 17/5712, S. 40).

Der Schuldner wird nicht umhin kommen sich in der Eigenverwaltung und in der Einleitung des Verfahrens umfangreich insolvenzrechtlich beraten zu lassen. Ist eine derartige Beratung nicht gewährleistet, droht letztlich sogar die Ablehnung der Eigenverwaltung wegen zu befürchtender Nachteile gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO (Hofmann, Eigenverwaltung, Rn. 561).

Gerne unterstützen wir Sie bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

 

Aktuelle Maßnahmen des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes

Erstellt am: Freitag, 20. März 2020 von JHofmann

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

UPDATE, 31.03.2020: Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden. In den Jahren 2013 und 2016 wurden die folgenden Regelungen erlassen:

2013: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.

2016: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.

Konkret ist geplant, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 unter den folgenden Voraussetzungen auszusetzen:

> Der Insolvenzgrund muss auf Folgen der Corona-Pandemie beruhen,

> Öffentliche Hilfen müssen beantragt sein und

> Sanierungschancen gegeben sein.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

Anmerkung zur geplanten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:

Um von den vorgesehenen Regelungen profitieren zu können, wird für Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage bzw. deren Geschäftsführung von maßgeblicher Bedeutung sein, den belastbaren Nachweis zu führen, dass das Insolvenzereignis allein auf der Coronakrise beruht und somit für sie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist.

Für Unternehmen, deren wirtschaftlicher Niedergang sich bereits vorab abgezeichnet hat und die einsetzten Corona-Krise lediglich der sogenannte „letzte Tropfen“ war, wird diese Regelung nicht von der Insolvenzantragspflicht befreien.

Zudem erscheint die Sinnhaftigkeit des Eingriffes in die Insolvenzordnung fraglich zu sein. Dreh- und Angelpunkt des Insolvenzereignisses sind die Verbindlichkeiten des Schuldners und hier insbesondere die fälligen Verbindlichkeiten. Nur sie können das Insolvenzereignis der Zahlungsunfähigkeit auslösen. Wird eine Verbindlichkeit vorerst gestundet und nicht mehr eingefordert, ist die Forderung nicht mehr bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen liquiden Mitteln und fälligen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Da der Staat und seine Institutionen bereits angekündigt haben, Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge zu stunden, werden diese in der täglichen Liquidationsplanung zunächst nicht zu berücksichtigen sein und können so das Insolvenzereignis verschieben. Eine Aussetzung der Antragspflicht ist mehrheitlich dann eigentlich gar nicht mehr nötig.

Mit allen anderen Gläubigern sollte das Gespräch gesucht und ebenso Stundungsabreden getroffen bzw. ein zeitnaher Ausgleich der durch die Coronakrise entstandenen Verbindlichkeiten in wieder besseren wirtschaftlichen Zeiten geplant werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.