Archiv für die ‘Insolvenzrecht’ Kategorie

Was tun bei der Insolvenz des Bauträgers?

Erstellt am: Mittwoch, 8. Februar 2023 von Riethmann

Es ist der Alptraum eines jeden Erwerbers: der Kauf eines Hauses oder einer Wohnung vom Bauträger und dieser fällt während des Baus in die Insolvenz. Für den Erwerber bringt dies große Unsicherheit mit sich – muss der lang gehegte Traum von den eigenen vier Wänden nunmehr aufgegeben werden? Ist das Eigenheim verloren?

Bauträgervertrag als gemischter Vertrag

Der Bauträgervertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er aus zwei Elementen besteht. Zum einen der kaufvertragliche Teil: der Bauträger ist verpflichtet, dem Eigentümer das Eigentum am erworbenen Grundstück zu verschaffen. Zum anderen der werkvertragliche Teil: der Bauträger schuldet die Errichtung des Hauses bzw. der Wohnung.

Diese gemischte Vertragsnatur hat Konsequenzen für die Insolvenz: der Bauträgervertrag wird in zwei selbständige Teile aufgespalten und diese unterschiedlich behandelt.

 

Die Behandlung des Bauträgervertrages in der Insolvenz

Der Eigentumsverschaffungsanspruch, der durch eine sogenannte Vormerkung gesichert wird, ist gem. § 106 InsO insolvenzfest. Die Folge ist, dass der Erwerber vom Insolvenzverwalter die Übereignung des Grundstücks gegen Zahlung des Grundstückskaufpreises verlangen kann, soweit dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch aussteht und zwar unabhängig vom rechtlichen Schicksal des werkvertraglichen Teils.

Für diesen gilt § 103 InsO. Demnach steht dem Insolvenzverwalter des Bauträgers das Wahlrecht zu, ob er den Vertrag erfüllt und das Haus/die Wohnung fertigstellt oder ob er die Erfüllung verweigert. Wird die Erfüllung verweigert, kann die Fertigstellung des Objekts nicht mehr durchgesetzt werden. Der Erwerber kann seine Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung der werkvertraglichen Pflichten lediglich zur Insolvenztabelle anmelden und erhält hierauf die sich im Insolvenzverfahren ergebende Quote.

 

Die Gläubiger des Bauträgers

Neben den Interessen des Erwerbers sind in der Insolvenz des Bauträgers die Interessen der Gläubiger des Bauträgers, insbesondere der finanzierenden Banken, von Bedeutung.

Die Banken des Bauträgers sind in der Regel durch Grundpfandrechte an dem erworbenen Objekt gesichert. Diese gehen auch der Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers vor. Die Insolvenzabsicherung des Erwerbers erfolgt durch eine sogenannte Freistellungserklärung der Bank des Bauträgers gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV. Durch diese Erklärung versichert die Bank, dass ihre Sicherheiten am Objekt gelöscht werden, wenn der Erwerber die geschuldete Vertragssumme gezahlt hat. Nach § 3 Abs. 1 S. 3 kann sich die Bank jedoch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht beendet wird, anstelle der Freistellungserklärung vorbehalten, alle Anzahlungen, die der Erwerber geleistet hat, bis zum anteiligen Wert des Objekts zurückzuzahlen. Dies hätte zur Folge, dass die Bank mit ihren Sicherheiten in voller Höhe im Grundbuch verbleibt und wegen ihrer Forderungen gegen den Bauträger in das nur teilweise fertig gestellte Objekt vollstrecken könnte.

 

Abwicklungsvereinbarung

Da auch die Banken aufgrund unsicherer Verwertungsmöglichkeiten in der Regel kein Interesse daran haben, wegen ihrer Forderungen die Zwangsvollstreckung in das Objekt zu betreiben, werden in der Praxis die verschiedenen Interessen durch dreiseitige Abwicklungsvereinbarungen zwischen Insolvenzverwalter, Banken und Erwerber zum Ausgleich gebracht.

Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, unterstützen wir Sie mit unserer gebündelten Expertise im Insolvenzrecht und Bauträgerrecht.

Natürlich stehen wir Ihnen auch allgemein beratend beim Abschluss eines Bauträgervertrages zur Seite.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Insolvenzrecht. Darüber hinaus ist sie auch im Vergaberecht tätig.

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Vom COVInsAG zum SanInsKG:

Erstellt am: Donnerstag, 17. November 2022 von Riethmann

Modifizierung der Insolvenzantragspflicht

Am 09.11.2022 sind die jüngsten Änderungen im Insolvenzrecht in Kraft getreten. Das im Zuge der Corona-Krise eingeführte COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG wurde umbenannt in das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG). Änderungen ergeben sich inhaltlich bei der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung.

Verlängerung des Zeitraums der Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung

In der Regel muss ein Insolvenzantrag bei juristischen Personen vom Geschäftsführer innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Diese Zeitspanne wird im Zeitraum vom 09.11.2022 bis 31.12.2023 auf acht Wochen verlängert.

Verkürzung des Prognosezeitraums

Anpassungen erfolgten auch bei den Voraussetzungen der Überschuldungsprüfung. Während üblicherweise keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt, wenn der Unternehmensfortbestand in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist, wird dieser Prognosezeitraum im Zeitraum vom 09.11.2022 bis 31.12.2023 auf vier Monate verkürzt. Unternehmen müssen somit für einen wesentlich kürzeren Zeitraum überlebensfähig sein, als bislang.

Durch diese Regelungen soll Unternehmen angesichts der Energiekrise Luft verschafft werden. Anders als zu Corona-Zeiten und anders als zwischenzeitlich diskutiert, wurde die Insolvenzantragspflicht jedoch nicht gänzlich ausgesetzt.

Haftungsrisiko Insolvenzantragstellung

Wird nicht rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt, droht Geschäftsführer von juristischen Personen die persönliche Haftung. Wenn Sie unsicher sind, ob die Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzantrages bei Ihrem Unternehmen vorliegen, kommen Sie zu uns und lassen sich beraten.

 

 

Weitere Informationen

 

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht

Insolvenz des Arbeitgebers – was Arbeitnehmer wissen müssen

Erstellt am: Freitag, 4. November 2022 von Riethmann

Steigende Energiepreise, der Ukrainekrieg und eine historisch schlechte Konsumstimmung sind die Ursachen für einen spürbaren Anstieg an Unternehmensinsolvenzen. Nicht nur im Einzelhandel stehen die Zeichen auf Sturm.

Viele Arbeitnehmer fragen sich derzeit, wie es um ihr Arbeitsverhältnis und  ihre Lohnansprüche steht, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet.

Das Wichtigste in Kürze:

 

Endet das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenz automatisch?

 

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, sondern besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter tritt in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein.

 

Wie verhält es sich mit meinen offenen Lohnansprüchen die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind?

 

Regelmäßig stellt der Arbeitgeber bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zahlungen ein. Für den Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, was mit den offenen Lohnansprüchen passiert. Grundsätzlich gilt hierbei, dass Lohnansprüche vor der Insolvenz gewöhnliche Insolvenzforderungen darstellen, die beim Insolvenzverwalter angemeldet werden können und mit den übrigen Insolvenzforderungen quotal befriedigt werden. Da die Quote oftmals im einstelligen Prozentbereich liegt, ist damit dem Arbeitnehmer nicht geholfen. Der Arbeitnehmer kann daher bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen. Das Insolvenzgeld wird für maximal 3 Monate gewährt.

 

Von wem erhalte ich Lohn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

 

Besteht das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fort, werden Lohnansprüche der Arbeitnehmer zu sogenannten Masseverbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind. Die Lohnansprüche sind in diesem Fall vor den einfachen Insolvenzforderungen privilegiert.

 

Was muss der Arbeitnehmer unbedingt beachten?

 

Arbeitnehmer müssen unbedingt beachten, dass Insolvenzgeld nur binnen 2 Monaten nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses beantragt werden kann, es gilt insoweit eine gesetzliche Ausschlussfrist.

Sie sind von einer Insolvenz betroffen? Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Dorothea Schäff ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Schäff berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht.

Frau Anna-Maria Delotto ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Delotto berät insbesondere zu allen Fragestellungen des Insolvenzrechts. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei in der Insolvenzanfechtung sowie der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Seit 2021 wird sie als Insolvenzverwalterin bestellt. Daneben berät Frau Delotto im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Bendel & Partner als eine der besten Kanzleien für Insolvenzrecht ausgezeichnet

Erstellt am: Mittwoch, 22. Juni 2022 von Riethmann

Bei der Umfrage des renommierten Magazins Capital und
Statista, einem der weltweit führenden Marktforschungsinstitute, unter über 4500 Anwältinnen und Anwälten wurde
Bendel & Partner überdurchschnittlich häufig als Spezialist für Insolvenzrecht empfohlen.

Zum wiederholten Mal haben Capital und Statista eine unabhängige Umfrage durchgeführt, um den Anwaltsmarkt zu analysieren und Rechtssuchenden eine Orientierung auf dem mittlerweile unüberschaubaren Anwaltsmarkt zu geben. Für den Fachbereich Insolvenzrecht ging Bendel & Partner hierbei sowohl
regional als auch überregional als eine der besten Rechtsanwaltskanzleien hervor.

Wir freuen uns über die Wertschätzung unserer Arbeit und fachlichen
Expertise.

 

Weitere Informationen

 

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

 

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung.

Unternehmenssanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Erstellt am: Mittwoch, 10. November 2021 von JHofmann

Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung sowie die Nachwirkungen der Corona-Krise und die Störung der weltweiten Lieferketten werden zwangsläufig dazu führen, dass es für Unternehmen in Deutschland schwieriger wird. Der ungebremste wirtschaftliche Aufschwung der vergangenen zehn Jahre verlangsamt sich stark, die Nullzinspolitik wird zumindest neu überdacht, die Corona-Hilfen laufen aus. Gegebenenfalls entsteht aktuell aus den vorgenannten, einzelnen „Unwettern“ der „perfekte Sturm“.

Sofern sich ein Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage oder auf dem Weg dorthin befindet und eine kurzfristige Erholung nicht in Sicht ist, ist es in jedem Fall sinnvoll, die Reorganisation des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Betracht zu ziehen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergeben sich verschiedene Möglichkeiten ein Unternehmen zu restrukturieren und hierzu Instrumente einzusetzen, die es außerhalb eines solchen Verfahrens nicht oder nur eingeschränkt gibt.

 

Mögliche Sanierungsinstrumente im Verfahren

 

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ergibt sich eine deutliche Entlastung der Liquiditätssituation durch die Übernahme der Personalkosten für den Zeitraum von drei Monaten durch die Bundesagentur für Arbeit. Dies verschafft dem Unternehmen die notwendige „Luft zum Atmen“ um den Geschäftsbetrieb weiter uneingeschränkt fortzuführen und die zur Umstrukturierung notwendig Maßnahmen einzuleiten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es dem Insolvenzverwalter möglich, sich von nicht mehr notwendigen oder ungünstigen Dauerschuldverhältnissen (Bsp. Mietverträge / Leasingverträge) zu trennen. Sollte es erforderlich sein, Personalmaßnahmen umzusetzen, bietet das Insolvenzrecht ebenfalls Möglichkeiten, dies kostenschonend und dennoch sozialverträglich zu tun.

 

Voraussetzungen für das Verfahren

 

Um ein Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu durchlaufen, ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erforderlich. Das Eröffnungserfahren kann schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden; hier sind die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung in der Regel am höchsten. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten und kann auch nicht mehr kurzfristig beseitigt werden, ist ein Insolvenzantrag zwingend. Gleiches gilt für die Überschuldung bei fehlender Fortbestehensprognose. Selbstverständlich sollte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Sanierung intensiv geprüft werden. Die Sanierung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bietet oftmals Chancen, die auf den ersten Blick nicht zu erkennen sind. Dennoch kann es ein sinnvolles Instrument sein, um Unternehmen zu sanieren und langfristig zu erhalten. Selbstverständlich ist ein solches Verfahren auch mit Risiken verbunden, weshalb es immer zu empfehlen ist, im Hinblick auf Chancen und Risiken, Zeitpunkt/Notwendigkeit der Antragstellung und Haftungsaspekte professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dipl. Betriebswirt (FH) Kornelius Klatt ist Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG und Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH. Seit 2014 ist Herr Klatt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) zertifiziert. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Insolvenzverwaltung, der internen und externen Rechnungslegung, der Unternehmensbewertung sowie der Unternehmensfortführung und Sanierungsberatung.

 

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 11/2021 erschienen.