Archiv für die ‘Bau- und Architektenrecht’ Kategorie

Richtungsweisende Entscheidung des EuGH zu überhöhter LKW-Maut

Erstellt am: Montag, 8. Februar 2021 von JHofmann

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Kosten der Verkehrspolizei bei der Berechnung der LKW-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen.

Am 28.10.2020 entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Aus der Entscheidung geht hervor, dass bei der Berechnung der LKW-Maut ausschließlich Infrastrukturkosten, also für Bau sowie Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, berücksichtigt werden dürfen. Hierunter fallen nach Auffassung des EuGH jedoch nicht Kosten der Verkehrspolizei. Diese Kosten hat der Bund jedoch bislang auf der Grundlage der Wegekostengutachten 2007 als Infrastrukturkosten angesetzt, was zu überhöhten LKW-Mautgebühren geführt haben könnte.

 

Was betroffene Unternehmen jetzt wissen müssen

Auch wenn zunächst nur das Verfahren vor dem OVG in Münster betroffen und dieses aktuell noch nicht abgeschlossen ist, kann jedoch bereits jetzt jeder, der im fraglichen Zeitraum – möglicherweise – überhöhte Mautgebühren gezahlt hat, einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Wenn die Überhöhung der Maut abschließend bestätigt wird, ist eine Rückzahlung im Bereich von 3,8 % bis 6 % zu erwarten.

 

Verschenken Sie kein Geld!

Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob die gezahlte Maut tatsächlich überhöht war, sollte im laufenden Kalenderjahr ein entsprechender Antrag hinsichtlich der ab 2018 gezahlten LKW-Maut gestellt werden. Nicht geltend gemachte Erstattungsansprüche verjähren nach drei Jahren – verschenktes Geld!

 

Gerne übernehmen wir für Sie die Vertretung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und stellen entsprechende Erstattungsanträge beim Bundesamt für Güterverkehr.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Herr Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 02/2021 erschienen.

Am 01.01.2021 tritt die HOAI 2021 in Kraft

Erstellt am: Donnerstag, 12. November 2020 von JHofmann

Nachdem der Bundesrat dem Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Änderungen zugestimmt hat, wird die neue Fassung der HOAI zum 01.01.2021 in Kraft treten.

Bereits in unserem Beitrag zur Zukunft der HOAI vom 22.07.2020 hatten wir dargestellt, dass der EuGH die in der HOAI verankerten Mindest- und Höchstsätze in seiner Entscheidung vom 04.07.2019 für mit EU-Recht nicht vereinbar erklärt hatte. Die Bundesrepublik Deutschland stand daher in der Pflicht, die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Mit der Änderung des ArchLG und der Novelle der HOAI soll den europarechtlichen Anforderungen nachgekommen werden.

 

Wesentliche Neuerungen der HOAI 2021

Die HOAI 2021 wird keine verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr regeln. Die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen können künftig vielmehr frei vereinbart werden. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können zwar weiter zur Honorarermittlung herangezogen werden, hinsichtlich der Höhe haben die Honorarspannen der HOAI jedoch nur noch unverbindlichen Orientierungscharakter.

Darüber hinaus sieht die HOAI 2021 für die Fälle, in denen keine (wirksame) Honorarvereinbarung geschlossen wurde, vor, dass der Basishonorarsatz als vereinbart gilt. Dieser entspricht der Höhe nach dem bisherigen Mindestsatz. Außerdem werden die Formanforderungen reduziert. Um den Abschluss wirksamer Honorarvereinbarungen zu vereinfachen, genügt nach der HOAI 2021 die einfache Textform.

Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen zum Honorarrecht der Architekten und Ingenieure.

 

Weitere Informationen:

Herr Nils Pöpperl, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragen des Privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet dabei die Durchsetzung bestehender Honoraransprüche von Architekten und Ingenieuren sowie die Abwehr von Schadensersatzansprüchen aufgrund behaupteter Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler.

 

Herr Dr. Jochen Hogrefe ist ebenfalls Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät auch er in allen Fragen des Privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen von Bauunternehmen.

Risiken bei der Umsetzung von im Rahmen des Corona-Konjunkturpaketes geförderten Maßnahmen

Erstellt am: Freitag, 21. August 2020 von JHofmann

Im Zuge der anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen, das Maßnahmen im Gesamtumfang von 130 Milliarden Euro beinhaltet und Impulse zur Stabilisierung der Wirtschaft setzen soll.

Zum Konjunkturpaket gehören unter anderem auch die Förderung der Kommunen sowie Zukunftsinvestitionen, etwa im Bereich der Digitalisierung. Es ist daher verstärkt damit zu rechnen, dass in naher Zukunft gerade auch durch öffentliche Auftraggeber Projekte realisiert werden, die mit staatlichen Zuwendungen aus diesem Konjunkturpaket gefördert sind.

Staatliche Zuwendungen werden in der Regel über einen Zuwendungsbescheid bewilligt, der Nebenbestimmungen in Sinne einer verwaltungsrechtlichen Auflage beinhaltet (im Rahmen der Projektförderung werden dies regelmäßig die ANBest-P sein). Diese Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid verpflichten öffentliche Auftraggeber dabei in der Regel, die zugewendeten Mittel ausschließlich unter Beachtung vergaberechtlicher Grundsätze zu verwenden.

Verstöße gegen diese Auflage im Sinne einer Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen können im Einzelfall die (teilweise) Rückforderung der gewährten Fördermittel rechtfertigen – auch noch Jahre nach Abschluss des geförderten Projektes.

Dieses Risiko besteht sowohl für öffentliche Auftraggeber als Zuwendungsempfänger/Zuwendungsverwender als auch für z.B. Berater sowie Architekten und Ingenieure. Sofern diese Leistungen für einen öffentlichen Auftraggeber erbringen, die im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen stehen und in deren Erfüllung die Bewertung vergaberechtlicher Sachverhalte erforderlich wird, ist erhöhte Sorgfalt geboten. Bei Verstößen drohen Regressansprüche wegen widerrufener Fördermittel, die zumindest durch Mitverschulden in Folge einer fehlerhaften Unterstützungsleistung verursacht worden sind.

Sollte es sich im Worst-case sogar um einen schwerwiegenden Vergabefehler handeln (z.B. Zuschlag auf ein wegen Änderung der Vergabeunterlagen zwingend auszuschließendes Angebots, VG München, 13.01.2011 – M 10 K 09.5291) und dieser als grob fahrlässig eingestuft werden, kann dies im Einzelfall sogar eine Haftung ohne deckenden Versicherungsschutz bedeuten.

Sollten Sie im Einzelfall bei der Beurteilung vergaberechtlicher Fragestellungen Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie sehr gerne.

 

Weitere Informationen

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät als Fachanwalt für Vergaberecht öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen und der Teilnahme an einer solchen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Immobilienrecht.

Zukunft der HOAI – Bundeskabinett beschließt Entwurf des ArchLG

Erstellt am: Mittwoch, 22. Juli 2020 von Riethmann

Als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 04.07.2019 hat das Bundeskabinett am 15.07.2020 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes von Ingenieur- und Architekturleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) beschlossen.

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der HOAI. Diese gibt bislang vor, in der HOAI Mindest- und Höchsthonorarsätze festzulegen. Der EuGH hatte die in der HOAI verankerten Mindest- und Höchstsätze in seiner Entscheidung vom 04.07.2019 für mit EU-Recht nicht vereinbar erklärt. Mit Verkündung des EuGH-Urteils besteht für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen.

Die Anpassung des ArchLG dient dem Zweck einer nachfolgenden Änderung der HOAI.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 15.07.2020 beschlossen, das parlamentarische Verfahren wird im Herbst 2020 folgen. Parallel arbeiten die zuständigen Bundesministerien an der Anpassung der HOAI.

Es ist zu erwarten, dass die HOAI künftig keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr vorsehen wird. Die Honorare sollen zukünftig vielmehr frei verhandelbar sein. Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI zukünftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem soll die HOAI zukünftig eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde.

Ergänzende Informationen einschließlich des vom Bundeskabinett am 15.07.2020 beschlossenen Gesetzesentwurfs können über nachfolgenden Link abgerufen werden:

https://www.bayika.de/de/aktuelles/meldungen/2020-07-15_Bundeskabinett-beschliesst-Entwurf-des-ArchLG.php

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zum Honorarrecht für Architekten und Ingenieure.

 

Weitere Informationen

Herr Nils Pöpperl, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragen des Privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet dabei die Durchsetzung bestehender Honoraransprüche von Architekten und Ingenieuren sowie die Abwehr von Schadensersatzansprüchen aufgrund behaupteter Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler.

Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung beim Erwerb vom Bauträger

Erstellt am: Freitag, 10. Juli 2020 von JHofmann

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Dieses sieht unter anderem eine Absenkung der Steuersätze bei der Umsatzsteuer auf 16 % bzw. 5 % im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 vor.

Auch Bauträger und Privaterwerber vom Bauträger müssen nun prüfen, ob die Senkung der Umsatzsteuer Auswirkungen auf den im Bauträgervertrag vereinbarten Kaufpreis hat.

 

Regelmäßig enthält der Bauträgervertrag Preisanpassungsklauseln

Grundsätzlich fällt beim privaten Erwerb vom Bauträger zwar keine Umsatzsteuer an, da dieser als grunderwerbssteuerpflichtiges Geschäft von der Umsatzsteuer befreit ist.

Da der Bauträger jedoch die Rechnungen der von ihm beauftragten am Bau Beteiligten einschließlich der Umsatzsteuer zahlen muss, ist diese für ihn eine relevante Kalkulationsgröße. Daher sind in vielen Bauträgerverträgen Klauseln enthalten, wonach eine Veränderung des Umsatzsteuersatzes auch zu einer Anpassung des vereinbarten Kaufpreises führt.

Bei diesen Klauseln handelt es sich nahezu immer um allgemeine Geschäftsbedingungen. Deren Wirksamkeit hängt daher davon ab, ob diese einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB standhalten. Bevor also von Seiten des Bauträgers entsprechende Erstattungen vorgenommen oder von Seiten des Erwerbers Forderungen gestellt werden, sollte geprüft werden, ob die Umsatzsteuerklausel wirksam vereinbart wurde bzw. ob man sich auf diese berufen kann.

 

Tatsächliche Auswirkung der Umsatzsteueränderung erforderlich?

Häufig ist als Voraussetzung der Kaufpreisanpassung in entsprechenden Klauseln vorgesehen, dass der Bauträger infolge der Umsatzsteueränderung auch tatsächlich be- oder entlastet sein muss. Entscheidend ist also, ob der Bauträger selbst den normalen oder den verringerten Umsatzsteuersatz zu entrichten hätte.

Für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Leistung ausgeführt, d.h. beendet wurde. Es kommt also nicht darauf an, in welchem Zeitraum die Arbeiten durchgeführt wurden. Relevant ist der Zeitpunkt der Fertigstellung oder Beendigung der Leistung. Bei Bauleistungen ist dies aller Regel die Abnahme.

 

Preisanpassung möglich

Soweit der Bauträgervertrag also eine Umsatzsteuerklausel enthält und der Bauträger seinerseits nur mit der niedrigeren Umsatzsteuer belastet wäre, weil von ihm beauftragte Bauleistungen zwischen dem 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 abgenommen werden, würden auch private Erwerber von der Umsatzsteuersenkung profitieren.

Ist hingegen keine Umsatzsteuerklausel vereinbart oder muss der Bauträger den normalen Umsatzsteuersatz zahlen, ändert sich auch der vereinbarte Kaufpreis nicht.

Gerne prüfen wir Ihren Bauträgervertrag und unterstützen Sie im Umgang mit den Auswirkungen der durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzten Umsatzsteuerreduzierung.

 

Weitere Informationen:

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

In der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 07/2020 stellt Herr Rechtsanwalt Johannes Hofmann die möglichen Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung auf Bauträgerverträge dar.