Beiträge mit dem Schlagwort ‘Anwältin’

Zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Kanzlei Bendel & Partner

Erstellt am: Freitag, 18. Oktober 2024 von Leber

Zum 31.12.2024 wird Dr. Markus Schädler, langjähriger Partner der Kanzlei Bendel & Partner seine Gesellschafteranteile der Kanzlei Bendel & Partner an Dr. Alexander Hess, Christian Hettinger und Johannes Hofmann übergeben.

Selbstverständlich bleibt Dr. Schädler der Kanzlei jedoch als Rechtsanwalt erhalten und wird weiterhin seine Expertise in der Beratung einbringen. Auch wird er weiterhin als Insolvenzverwalter und Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG tätig sein.

Die Übergabe der Anteile erfolgt im Rahmen einer zukunftsorientierten Ausrichtung der Kanzleistruktur. Mit der Verteilung der Verantwortung auf mehrere erfahrene Partner sichert Bendel & Partner die Kontinuität und eröffnet gleichzeitig neue Potentiale für die Zukunft. Dr. Alexander Hess, Christian Hettinger und Johannes Hofmann haben sich bereits in den letzten Jahren als engagierte Partner bewährt und werden die Kanzlei mit frischen Ideen und innovativen Ansätzen weiter voranbringen.

Dieser Schritt ist ein wichtiger Beitrag unserer langfristigen Ausrichtung, um die Kanzlei zukunftsfähig aufzustellen. Wir sehen in der Ergänzung durch die neuen Gesellschafter eine große Chance, den Erfolg von Bendel & Partner nachhaltig zu sichern und noch weiter zu steigern“,

erklärt der Seniorpartner Dr. Jörg Hofmann, der die Kanzlei gemeinsam mit Dr. Markus Schädler in über 25 Jahren kontinuierlich aufgebaut hat.“

Durch die Übergabe der Anteile wird die Kanzlei nicht nur gestärkt, sondern auch für kommende Herausforderungen optimal aufgestellt. Mit einem dynamischen Team an der Spitze setzt Bendel & Partner auf Innovation, Erfahrung und Kontinuität.

 

Weitere Informationen:

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

 

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung.

Teammitglied gesucht: Assistenz Empfang (m/w/d) – Teilzeit

Erstellt am: Montag, 8. April 2024 von JHofmann

Für unseren Standort in Würzburg suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Assistenz für den Empfang (w/m/d) in Teilzeit.

Bendel & Partner Rechtsanwälte ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Wir stehen für Rechtsberatung auf höchstem Niveau, in persönlicher, zukunftssicherer Atmosphäre und mit ausgezeichneten beruflichen Perspektiven.

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ambitionierte, talentierte und teamfähige Persönlichkeit, die von uns ausgezeichnete Arbeitsbedingungen, eine praxisorientierte Ausbildung, ein kollegiales Miteinander sowie hervorragende Entwicklungsmöglichkeiten und Berufsperspektiven erwarten können.

Zur vollständigen Stellenausschreibung gelangen Sie unter: Empfangsmitarbeiter/in / Rechtsanwaltsfachangestellte/r (m/w/d) – Teilzeit

 

Konnten wir Ihr Interesse wecken? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung

Wenn Sie sich für diese vielseitige Position interessieren und Teil unseres Teams werden möchten, senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung sowie Ihres frühestmöglichen Eintrittstermins per E-Mail an uns.

 

Wir freuen uns darauf, Sie kennen zu lernen!

 

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB

Heidi Riethmann-Fleckenstein

Hofstraße 3

D-97070 Würzburg

Telefon: +49 931/45 20 29 – 45

E-Mail: Bewerbung@bendel-partner.de

 

Vergütungsanspruch des Bauträgers verjährt nach 10 Jahren

Erstellt am: Dienstag, 27. Februar 2024 von Leber

Endlich herrscht Klarheit: Für den einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers gilt gemäß § 196 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist.

 

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 07.02.2023 – VII ZR 231/22 einen langjährigen Streitpunkt hinsichtlich der Verjährungsfrist von Vergütungsansprüchen aus Bauträgerverträgen endgültig entschieden.

 

Im Gegensatz zur Auffassung des OLG Karlsruhe, welches die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB heranzog, stellte der BGH klar, dass solche Ansprüche der Verjährung des § 196 BGB unterliegen. Demnach verjährt der Vergütungsanspruch eines Bauträgers gegenüber dem Erwerber erst nach 10 Jahren.

 

Die Begründung des BGH für die Anwendung des § 196 BGB liegt vor allem darin, dass der Vergütungsanspruch nicht rechtlich aufgeteilt werden kann. Das OLG Karlsruhe hatte zuvor die werkvertragliche und kaufvertragliche Komponente eines Bauträgervertrags unterschieden und argumentiert, dass bei der Geltendmachung einer Schlussvergütung das kaufvertragliche Element vorherrsche. Der BGH betont jedoch, dass eine derartige rechtliche Aufteilung – zumindest ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung – nicht angenommen werden kann. Somit tritt § 195 BGB subsidiär hinter der spezielleren Norm des § 196 BGB zurück.

 

Besonders wies der BGH darauf hin, dass der Eigentumserwerb der Immobilie als Hauptzweck des Rechtsgeschäfts im Vordergrund steht. Würde der Vergütungsanspruch vor der Eigentumsübertragung verjähren, könnte der Bauträger die Übertragung wegen ausstehender Vergütungsleistung verweigern.

 

Weitere Fragen? – Wir unterstützen Sie gerne!

 

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Dann können Sie sich gerne über den Mandatsaufnahmebogen bei uns melden. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Frau Maxi Bindrum ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Sie berät in allen Fragen des Privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts.

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

 

Beweislast bei Abrechnung nach Aufwand

Erstellt am: Freitag, 26. Januar 2024 von Leber

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2022 – 13 U 630/21; BGH, Beschluss vom 11.10.2023 – VII ZR 18/23

 

Ein Vergütungsanspruch aus einem Stundenlohnvertrag erfordert die schlüssige Auflistung des Zeitaufwands. Dabei muss der Unternehmer darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. Nicht vorausgesetzt wird hingegen eine Differenzierung in der Art der abgerechneten Leistungen bzw. deren genaue Aufschlüsselung.

 

Aufgrund der Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für eine Werkleistung besteht für den Unternehmer aber eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Oft wird dem Auftragnehmer vorgeworfen, dagegen verstoßen zu haben und mit diesem Argument die Rechnung gekürzt.

 

Allerdings ist den Bestellern dabei regelmäßig nicht bewusst, dass eine angebliche Verletzung dieser Pflicht sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt. Vielmehr haben diese die Behauptung einer angeblich unwirtschaftlichen Betriebsführung zu beweisen.

 

Praxistipp: Als Auftragnehmer kann man sich gegen Kürzungen der Vergütung wegen angeblich unwirtschaftlicher Betriebsführung oft gut verteidigen und sollte diese daher nicht leichtfertig hinnehmen.

 

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Frau Maxi Bindrum ist bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt.

Das Einverständnis mit Umbauarbeiten stellt nicht zwangsläufig eine Kostenübernahmeerklärung dar

Erstellt am: Freitag, 26. Januar 2024 von Leber

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2023; BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 59/23

 

Oft kommt es im Rahmen eines Bauprojektes, insbesondere im Zuge der Abrechnung, zu Unstimmigkeiten über den Auftragsumfang. Diesen hat bei Abrechnungsfragen grundsätzlich der Auftragnehmer zu beweisen. Ihn trifft die Beweislast.

 

Er muss also zur Überzeugung des Gerichts vortragen und beweisen können, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein Werkvertrag zwischen Unternehmer und Besteller zu Stande gekommen ist. Dafür genügte es in der zugrundeliegenden Entscheidung nicht, dass der Auftragnehmer vortrug, dass der Besteller mit der Durchführung von Umbauarbeiten einverstanden gewesen sei.

 

Denn durch den Vortrag dieser Einverständniserklärung sah das Gericht nicht zwangsläufig die konkludente Bereitschaft zur Kostenübernahme durch den Besteller als erwiesen an. Die Zahlungsklage des Auftragnehmers wurde daher abgewiesen.

 

Praxistipp: Eine klare Dokumentation über den Abschluss eines Werkvertrags kann unnötige Streitigkeiten über den Auftragsumfang vermeiden.

 

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Frau Maxi Bindrum ist bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt.