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Eröffnung des Musterverfahrens des Bayerischen Obersten Landgerichts im Fall Wirecard

Erstellt am: Dienstag, 4. April 2023 von Riethmann

Mit dem am 16. März 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschluss (Az.: 101 Kap 1/22) hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen EY u.a. den Musterkläger bestimmt. In diesem Musterverfahren wird das BayObLG nun gebündelt für alle Parallelverfahren die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zu einer möglichen Haftung der Musterbeklagten klären.

Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die möglichen Handlungsoptionen sowie die entstehenden Kosten:

 

Anmeldung der Ansprüche zum Musterverfahren

 

Geschädigte Anleger, welche ihre Ansprüche bisher nicht in einem Ausgangsverfahren gerichtlich geltend gemacht haben, können ihre Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger schriftlich gegenüber dem BayObLG zum Musterverfahren anmelden. Für die Anspruchsanmeldung besteht Anwaltszwang.

Vorteile der Anmeldung:

Mit der Anmeldung zum Musterverfahren kann die Verjährung der Ansprüche kostengünstig gehemmt werden, ohne dass der geschädigte Anleger selbst Klage erheben muss. Hierdurch kann der Ausgang des Musterverfahrens ohne eigenes Prozesskostenrisiko abgewartet werden.

Zwar begründet die Anmeldung keine Beteiligung am Musterverfahren, allerdings profitieren die Anmelder von den im Musterverfahren getroffenen Feststellungen und Rechtsfragen, ohne vorerst selbst den deutlich kostenintensiveren Klageweg beschreiten zu müssen.

Nach Abschluss Musterverfahrens ist kann sich der Anmelder sodann entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Ansprüche durch Erhebung einer individuellen Klage geltend zu machen. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens zu erheben.

 

Zudem besteht die Möglichkeit, auf Grundlage der Entscheidung im Musterverfahren eine außergerichtliche Einigung mit den Beteiligten zu erzielen und damit weitere Kosten für einen Prozess zu vermeiden.

Die Anspruchsanmeldung ist mit einem überschaubaren Kostenaufwand verbunden und deutlich günstiger als ein Einzelklageverfahren.

Die Kosten der Anmeldung zum KapMuG betragen von Gesetzes wegen eine sogenannte 0,8 Anwaltsgebühr und eine 0,5 Gerichtsgebühr und sind streitwertabhängig.

 

Alternative Handlungsmöglichkeit: Einzelklage

 

Alternativ besteht weiterhin die Möglichkeit, dass Sie Ihre Schadensersatzansprüche im Wege der Klage gerichtlich geltend machen. Dadurch werden Sie Beteiligter des Musterverfahrens und sind als solcher an einen Musterentscheid oder einen im Musterverfahren geschlossenen Vergleich rechtlich gebunden. Zwar wird eine Klage während der Dauer des Musterverfahrens ausgesetzt. Die Klage sorgt aber von Anfang an für eine Hemmung der Verjährung. Nach Abschluss des Musterverfahrens wird die Klage wiederaufgenommen.

Jeder Anleger der derzeit von der Klageerhebung absieht und damit bis nach Abschluss des Musterverfahrens warten möchte, sollte zumindest seine Ansprüche innerhalb der nächsten sechs Monate verjährungshemmend im Musterverfahren anmelden. Wir freuen uns, wenn wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen dürfen.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Anna-Maria Delotto ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Delotto berät insbesondere zu allen Fragestellungen des Insolvenzrechts. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei in der Insolvenzanfechtung sowie der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Seit 2021 wird sie als Insolvenzverwalterin bestellt. Daneben berät Frau Delotto im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Insolvenzrecht. Darüber hinaus ist sie auch im Vergaberecht tätig.

 

Hinweis: Die vorstehend gemachten Ausführungen geben nur einen unverbindlichen Überblick zu einem komplexen zivilgerichtlichen Rechtsstreit. Die Darstellungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht eine individuelle Beratung.

Augen auf beim Asset – Deal!

Erstellt am: Montag, 27. März 2023 von Riethmann

In der vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellation bestand Streit zweier Unternehmen im Nachgang zu einem Wirtschaftsgüterkauf (Asset Deal) über das Eigentum an Flüssiggastanks (sog. Post M & A – Streitigkeit). Im Rahmen dieses Asset – Deals übereignete der Veräußerer an den Erwerber diverse Wirtschaftsgüter, darunter Flüssiggastanks, welche sich nicht auf dem Betriebsgelände des Veräußerers befanden, sondern bei den Endkunden des Veräußerers verbaut waren.

 

Im Rahmen der Übereignungserklärungen im dem Asset Deal übereignete der Veräußerer die „Flüssiggastanks“, welche „beim Kunden des Veräußerers verbaut waren“, unter Verweis auf eine Anlage des Vertrages, wobei dessen genauer Inhalt nicht festgestellt ist. Die Übereignung erfolgte durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB). Weiter verpachtete der Veräußerer an den Erwerber den Kundenstamm, welcher in einer separaten Anlage als Anhang zum Pachtvertrag aufgelistet war.

Nach der Abwicklung des Asset Deals kam es zum Streit zwischen den Parteien über die Eigentumslage an den Flüssiggastanks

 

Die Entscheidung des BGH

 

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass die Bezeichnung der zu veräußernden Flüssiggastanks als „Flüssiggastanks“ in der Vertragsurkunde ohne weiteres nicht den sogenannten sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz erfüllt und damit nicht zu einer wirksamen Einigungserklärung im Rahmen der Übereignung (§§ 929 S.1, 931 BGB) führt. Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass sich die dingliche Einigung auf bestimmte einzelne Sachen beziehen muss, weshalb die bloße Bestimmbarkeit der zu übereignenden Sachen nicht ausreicht (vgl. MüKo – InsO/Ganter, 4. Auflage 2019, § 51 Rn.61). Die Übereignung einer Sachgesamtheit ist möglich, sofern die zu übereignenden Gegenstände ein bestimmtes Merkmal erfüllen, wobei eine Bezugnahme auf ein rechtliches Merkmal (Eigentum, Besitz etc.) gerade nicht ausreicht, da ein außenstehender Dritter bei dieser Abrede nicht ohne die Sichtung weiterer Unterlagen (Warenbücher, Rechnungen) ersehen könne, worauf sich die Übereignung beziehe.

Auch die Kundenstammliste in dem separat abgeschlossenen Pachtvertrag konnte die Übereignung nicht „retten“, da nicht vorgetragen war, ob diese Liste auch bei Abschluss des Wirtschaftsgüterkaufvertrags beigelegt wurde.

 

Beraterhinweise

 

Im Rahmen von Wirtschaftsgüterkaufverträgen empfiehlt sich bereits im Vertragstext eine möglichst präzise Bezeichnung der Verkaufsgüter, um eine reibungslose Übereignung zu ermöglichen.

Sollte dies nicht möglich sein, empfiehlt sich ein Verweis auf eine Anlage (häufig Inventarlisten) zum Wirtschaftsgüterkaufvertrag, in welcher die zu übereignenden Gegenstände anhand typisierender Merkmale aufgelistet werden (Seriennummer; aktueller Standort; etc.).

 

Sie haben Fragen im Bereich Unternehmenstransaktionen (M & A) oder im Bereich der Streitigkeiten im Nachgang zu einer Unternehmenstransaktion (Post M & A – Streit)?

Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Hettinger berät in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Herr Daniel Kossmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Kossmann berät in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Die Haftung des GmbH – Geschäftsführers für Compliance – Verstöße

Erstellt am: Donnerstag, 9. Februar 2023 von Riethmann

Compliance – ein Stichwort, welches früher allenfalls Geschäftsleitern größerer Unternehmen und börsennotierter Aktiengesellschaften ein Begriff war, gewinnt nunmehr – auch in der forensischen Praxis – einen immer größeren Stellenwert.

In einem Urteil aus dem März 2022 hat das Oberlandesgericht Nürnberg erneut die Verpflichtung der Unternehmensleitung betont, ein Compliance Management System (CMS) zu etablieren und eine Geschäftsführerhaftung bei Fehlen eines solchen in den Blick genommen.

Im dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall klagte ein Unternehmen der Mineralölindustrie, welches in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert war. Die Leitung der Komplementär-GmbH oblag dem Beklagten als Geschäftsführer.

Das Unternehmen gab an seine Kunden – Unternehmen mit größerem Fuhrpark – auf deren Antrag Tankkarten aus. Fahrer der Kunden konnten mit diesen Tankkarten und bei Eingabe der entsprechenden PIN in den von dem Unternehmen betriebenen Tankstellen bargeldlos tanken.

Alle Tankvorgänge für alle Tankkarten des jeweiligen Kunden wurden diesem sodann monatlich in Rechnung gestellt, wobei für die Kartenkunden jeweils ein Kreditlimit festgelegt wurde.

Bis zum Jahr 2006 wurde dabei die Einhaltung des Kreditlimits für ausgegebene Tankkarten und die jeweiligen Tankkartenkunden nicht kontrolliert.

Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass zwei Kunden das ihnen eingeräumte Kartenlimit überzogen, was in letzter Konsequenz zu Forderungsausfällen führte.

Um diesem Missstand zu begegnen fasste der Beirat des Unternehmens im Jahr 2006 einen Beschluss über „beiratspflichtige Vorgänge“.

Dieser Beschluss hatte unter anderem zum Gegenstand, dass ungesicherte Tankkredite auf einen Betrag von 25.000 EUR begrenzt werden sollten; darüberhinausgehende Kredite sollten dem Beirat zur Genehmigung vorgelegt werden. Hierbei sah der Beschluss ein wöchentliches Reporting sowie Berichtspflichten durch Mitarbeiter des Controllings vor.

Sodann fanden im Jahr 2012 zweitägige Geschäftsführerschulungen statt, an denen jeweils auch der Beklagte teilnahm. Im Rahmen dieser Tagung wurden die Beschlüsse des Beirats sowie das zur Umsetzung der Beschlüsse notwendige Vier-Augen-Prinzip sowie die Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen des Mahnwesens erläutert.

In den Jahren 2012 und 2013 kam es zu Untreuehandlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Unternehmens, da dieser die Kreditkartenlimits der Kundenfirmen manipulierte, was letzten Endes zur verspäteten Geltendmachung offener Forderungen und in letzter Konsequenz zu Forderungsausfällen in sechsstelliger Höhe führte.

Diese Forderungsausfälle wurden unter anderem dadurch ermöglicht, dass das Vier-Augen-Prinzip seitens des Beklagten nicht eingehalten wurde.

das Unternehmen verlangte daher von dem Geschäftsführer als verantwortlichem Unternehmensleiter Schadensersatz in Höhe des Forderungsausfalls.

 

Verfahrensgeschichte

 

Sowohl das Landgericht Nürnberg – Fürth in der Ausgangsinstanz als auch das Oberlandesgericht Nürnberg in der Berufungsinstanz erachteten die Schadensersatzklage für begründet und verurteilten den Beklagten zu Schadensersatz in Höhe des Forderungsausfalls. Als Anspruchsgrundlage für die Schadensersatzhaftung des Beklagten wurde § 43 Abs.2 GmbHG herangezogen. Dagegen wehrte sich der Geschäftsführer.

 

Rechtliche Würdigung des OLG Nürnberg

 

Dennoch blieb es bei einer Verurteilung des Geschäftsführers.

  • 43 Abs.2 GmbHG bestimmt, dass Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden haften. Zu den Obliegenheiten im Sinne der Vorschrift zählen vor allem die Geschäftsführerpflichten aus § 43 Abs.1 GmbHG, wonach die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben.

Der Senat führt hinsichtlich der Geschäftsführerobliegenheiten im Zusammenhang mit der Etablierung eines Compliance Management Systems folgendes aus:

Aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern.

Dabei ist der Geschäftsführer nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann; er muss vielmehr weitergehend sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen.“

 

Fazit

 

Der 12. Zivilsenat des OLG Nürnberg erhebt mit diesem Urteil die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Managements Systems (CMS) zu einer Geschäftsführerobliegenheit, deren Verletzung zu Schadensersatzpflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft führen kann.

 

Sie haben Fragen im Bereich Compliance Management System oder Fragen zur Geschäftsführer – / Vorstandshaftung?

Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Daniel Kossmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Kossmann berät in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

 

Neues zum Urlaubs(abgeltungs)anspruch

Erstellt am: Freitag, 3. Februar 2023 von Riethmann

Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsanspruch reißen nicht ab.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht Ende 2022 entschieden hatte, dass der Urlaubsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht ausreichend nachkommt, bestand vielfach die Befürchtung, dass jahrelang gesammelter, nicht genommener Urlaub des Altarbeitgebers abzugelten sei.

Dem hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 31.01.2023, 9 AZR 244/20 eine Absage erteilt und festgestellt, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen kann.

Die Gefahr, mit nicht genommenen Urlaubsansprüchen ausgeschiedener Mitarbeiter konfrontiert zu werden, dürfte durch die Entscheidung gebannt sein.

 

Sie haben Fragen rund um Urlaubsansprüche – wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

Seit dem 01.01.2023 ist es in Kraft – das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Erstellt am: Montag, 30. Januar 2023 von Riethmann

Der Gesetzgeber verfolgt hierbei das gesetzgeberische Ziel der „Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage, indem er Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt“ (vgl. Drucksache des Deutschen Bundestags 19/28649 S.2).

Praktische Bedeutung des Gesetzes

Da nunmehr erstmals gesetzliche Vorgaben zur Errichtung eines effektiven Compliance Management Systems (CMS) etabliert wurden, könnten sich die neuen gesetzlichen Vorgaben als regelrechter „Game – Changer“ im Gefüge der bisherigen recht unübersichtlichen Landschaft der Regelungen zur Compliance erweisen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz führt zu einer erheblichen Erweiterung der Corporate Responsibility und legt den betroffenen Unternehmen erhebliche Sorgfaltspflichten auf.

 

Anwendungsbereich

Vom Anwendungsbereich sind Unternehmer jeder Rechtsform erfasst, die in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer*innen im Inland beschäftigen und im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Sinne von § 13d HGB haben (vgl. § 1 Abs.1 LkSG).

 

Konkrete Sorgfaltspflichten

Diese Unternehmen haben weitreichende Sorgfaltspflichten, welche von der Einrichtung eines unternehmensweiten Risikomanagements (§ 4 LkSG), einer umfassenden Risikoanalyse (§ 5 LkSG) über das Treffen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§§ 6 f. LkSG) reichen.

Für die Praxis besonders herausfordernd erscheint die Auferlegung einer Monitoring – Pflicht der vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen im Hinblick auch auf mittelbare Zulieferer (§ 9 LkSG).

 

Rechtsfolgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz drohen Buß- und Zwangsgelder in beträchtlicher Höhe sowie der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 22 ff. LkSG).

Umso genauer müssen betroffene Unternehmen darauf achten, dass ihre internen Organisations- und Controllinginstrumente den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 

Ausblick für mittelständische Unternehmen

Für die Praxis kleiner und mittelständischer Unternehmen dürfte die Frage der mittelbaren Auswirkungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz spannend sein, da deren Business – Partner, sollten sie dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unterfallen, auf einer Implementierung eines entsprechenden Compliance Management Systems bei ihren Business – Partnern bestehen dürften, um ihren Sorgfaltspflichten hinsichtlich einer umfangreichen Risikoanalyse ihrer Lieferketten nachzukommen (Vertragspartner Due Diligence).

 

Sie haben Fragen zu den aktuellen Änderungen im Bereich Corporate Compliance?

Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Daniel Kossmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Kossmann berät Sie insbesondere in allen Fragen zum Handels- und Gesellschaftsrecht.