Beiträge mit dem Schlagwort ‘Aschaffenburg’

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur unter bestimmten Bedingungen

Erstellt am: Donnerstag, 15. April 2021 von JHofmann

Die zuletzt bis zum 31.01.2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragsfrist wurde zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie zwischenzeitlich bis zum 30.04.2021 verlängert.

Wie zuvor ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht jedoch an das Vorliegen genau bestimmter Voraussetzungen geknüpft:

> Insolvenzreife aufgrund der COVID-19-Pandemie, § 1 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 COVInsAG

> Aussichten auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit, § 1 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 COVInsAG (Vermutung für den Fall, dass am 31.12.2019 Zahlungsfähigkeit bestand)

> Beantragung staatlicher Hilfeleistungen bzw. Antragsberechtigung zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.02.2021, § 1 Absatz 3 Satz 1, 2 COVInsAG

> Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Erlangung der Hilfeleistung, § 1 Absatz 3 Satz 3 COVInsAG

> Eignung der Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife, § 1 Absatz 3 Satz 3 COVInsAG

Auf die Antragstellung bis zum 28.02.2021 kommt es ausnahmsweise dann nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bedeutet das für Geschäftsführer betroffener Unternehmen, dass diese bei Vorliegen von Insolvenzgründen auch unter den aktuellen Gegebenheiten verpflichtet sind, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30.04.2021 hinaus verlängert wird, ist derzeit noch nicht geklärt.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht.

Finanzielle Förderung von Photovoltaikanlagen

Erstellt am: Donnerstag, 8. April 2021 von JHofmann

Im Laufe der letzten Jahre ist der Anblick von Photovoltaikanlagen auf Häuserdächern ein vertrauter Anblick geworden. Dies liegt nicht zuletzt an dem Fördersystem nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), mit dem der Gesetzgeber versucht, eine nachhaltigere Entwicklung der Energieversorgung voranzutreiben.

Seitdem das EEG 2000 in Kraft getreten ist, wurde es mehrmals angepasst, um den Ausbau zu steuern. Aktuell wird angestrebt, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 % bis zum Jahr 2030 und mindestens auf 80 % bis zum Jahr 2050 zu steigern.

 

Investitionsanreize für Anlagenbetreiber

Um diese Ziele zu erreichen, wird den Betreibern einer EEG-Anlage ein gesetzlicher Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber zugebilligt. Dadurch soll ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen ermöglicht werden. Wichtig ist hierbei, dass nach dem sogenannten Ausschließlichkeitsprinzip ein Anspruch nur für solche Anlagen entsteht, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden.

 

Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag

Der Vergütungsanspruch gegen den Netzbetreiber ist abhängig von Art, Größe und Standort der Anlage. Denkbar sind folgende drei Ausgestaltungen: Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag. Da der Gesetzgeber eine Direktvermarktung der erneuerbaren Energien anstrebt, ist der Regelfall die Vergütung in Gestalt der Marktprämie. Eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung kommt nur für kleine Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 kW in Betracht, bei denen eine Direktvermarktung unwirtschaftlich wäre. Dies betrifft typischerweise die Photovoltaikanlagen auf Gebäuden. Der Anspruch auf den sogenannten Mieterstromzuschlag entsteht für Strom aus Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 100kW auf oder an Wohngebäuden, soweit an Letztverbraucher geliefert wird, die innerhalb dieses Gebäudes oder in unmittelbar räumlichen Zusammenhang wohnen. Auch gemischt genutzte Gebäude werden erfasst, sofern mindestens 40 % des Gebäudes zum Wohnen genutzt werden.

 

Einhaltung baurechtlicher Vorgaben

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage berührt nicht nur energierechtliche Fragestellungen, sondern auch baurechtliche Belange. Je nach Größe und Art der Anlage besteht eine Pflicht vor der Errichtung eine Baugenehmigung einzuholen. Auch wenn dies nicht erforderlich sein sollte, weil die Anlage etwa an oder auf einem Gebäude angebracht wird, müssen dennoch baurechtliche Vorgaben eingehalten werden.

 

Gerne beraten wir Sie über Fördermöglichkeiten, bei der verwaltungsrechtlichen Genehmigung sowie zu Betreiberpflichten und Haftungsfragen.

 

Weitere Informationen

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 04/2021 erschienen.

Frau Delotto vom Amtsgericht Bamberg zur Insolvenzverwalterin bestellt

Erstellt am: Freitag, 12. März 2021 von JHofmann

Unsere Kollegin, Frau Anna-Maria Delotto, ist erstmals vom Amtsgericht Bamberg zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.

Nachdem Frau Delotto bereits seit vier Jahren als Rechtsanwältin im Insolvenzrecht tätig ist, übernimmt sie nun auch als Insolvenzverwalterin die Aufgaben, welche ihr von den Insolvenzgerichten übertragen werden.

 

Weitere Informationen:

Frau Anna-Maria Delotto ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Delotto berät insbesondere zu allen Fragestellungen des Insolvenzrechts. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei in der Insolvenzanfechtung sowie der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Seit 2021 wird sie als Insolvenzverwalterin bestellt. Daneben berät Frau Delotto im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht. Sie verstehen Unternehmenskrisen und Insolvenz nicht als Ausdruck unternehmerischen Scheiterns, sondern setzen sich mit großem Nachdruck und Erfolg dafür ein, dass die Gläubiger bestmöglich befriedigt und zugleich Unternehmen in der Insolvenz saniert werden. Dabei ist der Erhalt von Arbeitsplätzen ein vorrangiges Ziel. Sowohl in Regelinsolvenzverfahren als auch in Eigenverwaltung-/ Schutzschirmverfahren konnten bereits zahlreiche Unternehmen unter Regie der Bendel Insolvenzverwaltung AG erfolgreich saniert werden. Ziele sind die weitestgehende Entlastung der Insolvenzgerichte und die bestmögliche Befriedigung der wirtschaftlichen Interessen der Gläubigergemeinschaft.

Diese Fokussierung stellt die Bendel Insolvenzverwaltung AG besonders mit einer überdurchschnittlichen Quote für ungesicherte Gläubiger in Unternehmensinsolvenzen unter Beweis. Mit ca. 24 Prozent ist diese fast zehnmal so hoch wie der Bundesdurchschnitt (2,6 Prozent).

Bendel & Partner kooperiert mit US-amerikanischer Großkanzlei im Kartellrecht

Erstellt am: Dienstag, 5. Januar 2021 von JHofmann

Am 01.01.2021 hat Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB eine Kooperation mit einer US-amerikanischen Großkanzlei begonnen und wird diese künftig bei kartellrechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zum deutschen Recht, insbesondere im Rahmen von Fusionskontrollen internationaler Großunternehmen, unterstützen.

Unser Kooperationspartner ist eine globale Anwaltskanzlei mit 11 Büros in den USA, Asien und Europa. Die Kanzlei beschäftigt weltweit mehr als 1.400 Anwälte und Fachleute. Zu ihren Kunden zählen Unternehmen und Finanzinstitute, Regierungsbehörden, Universitäten und Gesundheitsorganisationen. Insbesondere stellt unser Kooperationspartner eine der weltweit renommiertesten Praxisgruppen für kartellrechtliche Verfahren.

Das Kartellrecht ist nicht nur bedeutsam für Amazon, Facebook und ähnliche internationale Schwergewichte, deren Marktmacht durch das Kartellrecht Schranken gesetzt werden sollen. Die kartellrechtlichen Bestimmungen treffen abseits solcher medienwirksamen Großverfahren häufig auch gerade mittelständische Unternehmen.

Das Kartellrecht untersagt unter anderem wettbewerbsbeeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern. Hierzu gehören z.B. Absprachen über Preise, Preisänderungen oder Gebietsaufteilungen. Das Kartellrecht spielt nicht nur in einem solchen horizontalen Verhältnis zwischen Wettbewerbern eine Rolle. Auch im vertikalen Verhältnis zwischen Unternehmen, die in einer Nachfrager-Anbieter-Beziehung stehen, sind kartellrechtliche Fragen, z.B. in Vertriebs- und Handelsvertreterverträgen, relevant.

Häufig ist den Parteien in der Praxis dabei gar nicht bewusst, mit einer Vereinbarung einen Kartellverstoß zu begründen. Das Kartellrecht bietet einen breiten Anwendungsbereich, von dem nicht sämtliche Problemstellungen weitläufig bekannt sind. Angesichts des Umstandes, dass Kartellverstöße mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 10% des Jahresgesamtumsatzes eines Unternehmens sanktioniert werden können, ein Nichtigkeitseinwand gegen getroffene Vereinbarungen durch den Vertragspartner erhoben werden kann oder betroffene Dritte über Schadensersatzansprüche verfügen, ist die Beachtung kartellrechtlicher Anforderungen insbesondere bei der Gestaltung von Kooperationen oder Vertragsverhältnissen nicht zu vernachlässigen.

Gerne stehen wir Ihnen für die Vereinbarung eines persönlichen Besprechungstermins zur Verfügung, sollten Sie Rückfragen oder Beratungsbedarf in kartellrechtlichen Fragestellungen haben.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät im Kartellrecht und als Fachanwalt für Vergaberecht öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen und der Teilnahme an einer solchen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Immobilienrecht.

Herr Benedikt Heimbeck ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrecht. Daneben liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Kartellrecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 01/2021 erschienen.

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2021

Erstellt am: Mittwoch, 23. Dezember 2020 von JHofmann

Die Bundesregierung hat nunmehr eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2021 beschlossen.

Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die staatlichen November- und Dezemberhilfen verspätet ausbezahlt werden. Daher ist auch weitere Voraussetzung der Aussetzung über den 31.12.2020 hinaus, dass das Unternehmen zwischen dem 01.11.2020 und dem 31.12.2020 Leistungen der staatlichen Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt hat oder hieran aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert war.

Weitere Voraussetzung sind die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens infolge der COVID-19-Pandemie. Vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 war für eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch alleine die Überschuldung relevant. Darüber hinaus dürfen keine Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass Aussichten für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens nicht gegeben sind.

Das Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) enthält zudem eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch einfache Rechtsverordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden könnte.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen:

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht.