Beiträge mit dem Schlagwort ‘Aschaffenburg’

VG Würzburg stoppt Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken nach 22.00 Uhr im Innenstadtbereich

Erstellt am: Freitag, 18. September 2020 von JHofmann

Mit der Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg vom 14.09.2020 war unter anderem angeordnet worden, dass in Gastronomiebetrieben im Innenstadtbereich nur bis 22.00 Uhr Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle durch Speisewirtschaften abgegeben werden dürfen.

Auf Eilantrag unserer Kanzlei erklärte das Verwaltungsgericht Würzburg nach summarischer Prüfung, dass diese Regelung rechtswidrig ist und unseren Mandanten, einen von der Allgemeinverfügung betroffenen Gastronomen, in seinen Rechten verletzt.

Er darf nun innerhalb seiner üblichen Öffnungszeiten unbeschränkt Speisen und nicht-alkoholische Getränke an seine Gäste abgeben. Diese Entscheidung gilt allerdings nur zugunsten des Antragstellers.

Zwischenzeitlich hat die Stadt Würzburg die erlassene Allgemeinverfügung infolge dieser Gerichtsentscheidung angepasst. Nunmehr dürfen alle Gastronomen in der Würzburger Innenstadt wieder bis 23.00 Uhr Alkohol ausschenken.

 

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Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Her Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

Risiken bei der Umsetzung von im Rahmen des Corona-Konjunkturpaketes geförderten Maßnahmen

Erstellt am: Freitag, 21. August 2020 von JHofmann

Im Zuge der anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen, das Maßnahmen im Gesamtumfang von 130 Milliarden Euro beinhaltet und Impulse zur Stabilisierung der Wirtschaft setzen soll.

Zum Konjunkturpaket gehören unter anderem auch die Förderung der Kommunen sowie Zukunftsinvestitionen, etwa im Bereich der Digitalisierung. Es ist daher verstärkt damit zu rechnen, dass in naher Zukunft gerade auch durch öffentliche Auftraggeber Projekte realisiert werden, die mit staatlichen Zuwendungen aus diesem Konjunkturpaket gefördert sind.

Staatliche Zuwendungen werden in der Regel über einen Zuwendungsbescheid bewilligt, der Nebenbestimmungen in Sinne einer verwaltungsrechtlichen Auflage beinhaltet (im Rahmen der Projektförderung werden dies regelmäßig die ANBest-P sein). Diese Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid verpflichten öffentliche Auftraggeber dabei in der Regel, die zugewendeten Mittel ausschließlich unter Beachtung vergaberechtlicher Grundsätze zu verwenden.

Verstöße gegen diese Auflage im Sinne einer Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen können im Einzelfall die (teilweise) Rückforderung der gewährten Fördermittel rechtfertigen – auch noch Jahre nach Abschluss des geförderten Projektes.

Dieses Risiko besteht sowohl für öffentliche Auftraggeber als Zuwendungsempfänger/Zuwendungsverwender als auch für z.B. Berater sowie Architekten und Ingenieure. Sofern diese Leistungen für einen öffentlichen Auftraggeber erbringen, die im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen stehen und in deren Erfüllung die Bewertung vergaberechtlicher Sachverhalte erforderlich wird, ist erhöhte Sorgfalt geboten. Bei Verstößen drohen Regressansprüche wegen widerrufener Fördermittel, die zumindest durch Mitverschulden in Folge einer fehlerhaften Unterstützungsleistung verursacht worden sind.

Sollte es sich im Worst-case sogar um einen schwerwiegenden Vergabefehler handeln (z.B. Zuschlag auf ein wegen Änderung der Vergabeunterlagen zwingend auszuschließendes Angebots, VG München, 13.01.2011 – M 10 K 09.5291) und dieser als grob fahrlässig eingestuft werden, kann dies im Einzelfall sogar eine Haftung ohne deckenden Versicherungsschutz bedeuten.

Sollten Sie im Einzelfall bei der Beurteilung vergaberechtlicher Fragestellungen Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie sehr gerne.

 

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Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät als Fachanwalt für Vergaberecht öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen und der Teilnahme an einer solchen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Immobilienrecht.

Zukunft der HOAI – Bundeskabinett beschließt Entwurf des ArchLG

Erstellt am: Mittwoch, 22. Juli 2020 von Riethmann

Als Reaktion auf das EuGH-Urteil vom 04.07.2019 hat das Bundeskabinett am 15.07.2020 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes von Ingenieur- und Architekturleistungen und Änderung vergaberechtlicher Bestimmungen (ArchLG) beschlossen.

Das Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (ArchLG) enthält die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage der HOAI. Diese gibt bislang vor, in der HOAI Mindest- und Höchsthonorarsätze festzulegen. Der EuGH hatte die in der HOAI verankerten Mindest- und Höchstsätze in seiner Entscheidung vom 04.07.2019 für mit EU-Recht nicht vereinbar erklärt. Mit Verkündung des EuGH-Urteils besteht für die Bundesrepublik Deutschland die Pflicht, der Entscheidung nachzukommen und die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen.

Die Anpassung des ArchLG dient dem Zweck einer nachfolgenden Änderung der HOAI.

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 15.07.2020 beschlossen, das parlamentarische Verfahren wird im Herbst 2020 folgen. Parallel arbeiten die zuständigen Bundesministerien an der Anpassung der HOAI.

Es ist zu erwarten, dass die HOAI künftig keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze mehr vorsehen wird. Die Honorare sollen zukünftig vielmehr frei verhandelbar sein. Für die Leistungen, für die bisher die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze galten, soll die HOAI zukünftig Honorartafeln vorsehen, die zur unverbindlichen Orientierung Honorarspannen für diese Leistungen aufzeigen. Außerdem soll die HOAI zukünftig eine Regelung zur vermuteten Honorarhöhe enthalten, wenn keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde.

Ergänzende Informationen einschließlich des vom Bundeskabinett am 15.07.2020 beschlossenen Gesetzesentwurfs können über nachfolgenden Link abgerufen werden:

https://www.bayika.de/de/aktuelles/meldungen/2020-07-15_Bundeskabinett-beschliesst-Entwurf-des-ArchLG.php

Gerne beantworten wir Ihre Fragen zum Honorarrecht für Architekten und Ingenieure.

 

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Herr Nils Pöpperl, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragen des Privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts. Einen Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet dabei die Durchsetzung bestehender Honoraransprüche von Architekten und Ingenieuren sowie die Abwehr von Schadensersatzansprüchen aufgrund behaupteter Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler.

StVO-Novelle: Neue Fahrverbote sind unwirksam

Erstellt am: Dienstag, 7. Juli 2020 von JHofmann

Ende April 2020 ist die Änderung der Straßenverkehrsordnung mit verschärften Fahrverbotsregeln bei Geschwindigkeitsüberschreitungen in Kraft getreten. Eine Überprüfung der Reform hat ergeben, dass die Verschärfung von Fahrverboten wegen eines Formfehlers unwirksam ist.

Nachdem die Neuregelung teilweise ungültig ist, können Geschwindigkeitsüberschreitungen bis auf Weiteres nur ohne Fahrverbot geahndet werden. Die Bundesländer Bayern, Saarland und Niedersachsen haben bereits angekündigt ab sofort für laufende Bußgeldverfahren die alte Rechtslage anzuwenden.

Aufgrund dessen sollte gegen einen bereits erlassenen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot, sofern die 14-tägige Einspruchsfrist noch nicht verstrichen ist, umgehend Einspruch eingelegt werden. Gleichzeitig sollte eine Änderung der Rechtsfolgen verlangt werden. Sollte der Bußgeldbescheid inkl. Fahrverbot bereits rechtskräftig sein, das Fahrverbot aber noch nicht angetreten worden sein, sollte bei der Bußgeldstelle ein Vollstreckungsaufschub beantragt werden.

Auf alle Fälle besteht bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nach dem 30.04.2020 begangen worden sind, dringender Handlungsbedarf.

Gerne unterstützt Sie hierbei Herr Rechtsanwalt Ulrich Spieß, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht.

 

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Herr Ulrich Spieß ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB an unserem Standort Schweinfurt. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht berät er in allen Fragestellungen dieser Rechtsgebiete, damit berechtigte Ansprüche vollständig und schnell reguliert werden.

Aktuelle Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen

Erstellt am: Mittwoch, 18. März 2020 von JHofmann

Das Bundesfinanzministerium hat gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium ein weitreichendes Hilfsprogramm und steuerpolitische Maßnahmen auf den Weg gebracht, damit durch die Corona-Pandemie kein Unternehmen in Existenznot gerät und möglichst kein Arbeitsplatz verloren geht.

1. Kurzarbeit flexibilisieren

 

Deutschland hat ein starkes System der sozialen Sicherung. Die damit verbundenen automatischen Stabilisatoren stützen die Konjunktur. Die Bundesregierung wird diese Stabilisatoren voll wirken lassen. Unsicherheit und kurzfristige Störungen der Handelsströme sollen nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren. Dabei kann die Bundesregierung auf bewährte Instrumente zurückgreifen. Bis Anfang April wird die Kurzarbeiterregelung zielgerichtet angepasst. Dabei werden erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt:

> Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %

> teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden

> Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer

> vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

 

Unter den folgenden Links zum Internetauftrit der Arbeitsagentur finden Sie sowohl ein Formular zur Anzeige von Kurzarbeit als auch ein Formular zur Beantragung von Kurzarbeitergeld.

 

2. Steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen

 

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Insgesamt wird den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern hat das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet. Im Einzelnen:

> Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

> Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

> Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

 

Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das bei seiner Zuständigkeit für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer entsprechend verfahren wird.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

 

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte in Würzburg, Schweinfurt und München.