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Auftragslos erbrachte Leistungen werden auch durch die Prüfung der Schlussrechnung nicht anerkannt!

Erstellt am: Donnerstag, 1. August 2024 von Leber

OLG Düsseldorf, Urteil vom. 25.10.2022 – 23 U 79/21; BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 213/22

 

Immer wieder kommt es vor, dass auf der Baustelle – oft aufgrund von zeitlichen Zwängen und damit die Baustellte nicht stehen bleibt – vom Auftragnehmer zusätzliche, nicht im Leistungsverzeichnis beschriebene Arbeiten ausgeführt werden. In der Folge kommt es dann regelmäßig zu Auseinandersetzungen, ob und in welcher Höhe diese Zusatzleistungen zu vergüten sind.

 

Sofern die Zusatzleistungen abgerechnet wurden und von dem vom Auftraggeber beauftragten Architekten geprüft wurden, wird seitens der Auftragnehmer üblicherweise davon ausgegangen, dass die Abrechnung der Zusatzleistungen damit klar ist.

 

Dass dies nicht automatisch der Fall ist, zeigt das vorliegende Urteil. Denn die Prüfung der Schlussrechnung durch den Architekten gilt nicht als Anerkenntnis! Ein Anerkenntnis setzt vielmehr ein eindeutiges Verhalten des Auftraggebers selbst voraus, welches zeigt, dass er die Leistungen als vertragsgemäß anerkennt. Regelmäßig wird dies z.B. angenommen, wenn der Auftraggeber (1.) die zunächst auftragslos erbrachten Leistungen zur Kenntnis nimmt und (2.) auf diese aufbaut.

 

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es für Auftragnehmer ist, sich vom Auftraggeber bestätigen zu lassen, dass dieser mit der Erbringung zusätzlicher Arbeiten einverstanden ist. Auf die Bestätigung oder Rechnungsprüfung des Architekten sollte man sich nicht verlassen. In jedem Fall sollte man den Auftraggeber über die Erbringung von Zusatzleistungen unterrichten, damit dieser nicht behaupten kann, von diesen keine Kenntnis gehabt zu haben.

 

 

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Weitere Informationen

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Überhöhte Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Erstellt am: Donnerstag, 22. Juni 2023 von Riethmann

Vielen Selbständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, drohen derzeit hohe Beitragsnachzahlungen für das Kalenderjahr 2019 obwohl sie tatsächlich geringe Einnahmen im Jahr 2019 erzielt haben.

Der Grund dafür liegt darin, dass die Krankenversicherer die Beiträge für das Kalenderjahr 2019 nicht anhand des tatsächlichen Einkommens, sondern vielmehr anhand der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt haben, wenn die Versicherten versäumt habem ihren Einkommenssteuerbescheid 2019 nicht bis 31.12.2022 vorzulegen. Die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nach dem 31.12.2022 wurde von Krankenversicherern unter Hinweis auf § 240 Abs.4a SGB V ignoriert.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun in seiner Entscheidung vom 24.05.2023 – L 1 Kr 145/23 festgestellt, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Der Einkommenssteuerbescheid 2019 ist auch nach dem 31.12.2022 von dem Krankenversicherer zu berücksichtigen, wenn das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren im Zeitpunkt der Vorlage noch nicht abgeschlossen ist.

Versicherten ist daher zu raten, Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für das Kalenderjahr 2019 einzulegen, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und dem Krankenversicherer den Einkommensteuerbescheid im laufenden Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorzulegen.

 

Sie haben Fragen zur Ihrem Beitragsbescheid – wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

 

Hinweisgeberschutzgesetz – Für wen gilt es und was ist zu beachten?

Erstellt am: Freitag, 16. Juni 2023 von Riethmann

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt der deutsche Gesetzgeber die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie um. Das Gesetz tritt zum 02. Juli 2023 in Kraft.

Was ist das Ziel des Gesetzes?

 

Das HinSchG soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen. Hierdurch soll zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen beigetragen werden. Das Gesetz verbietet es, dass die hinweisgebende Person (sog. Whistleblower) mit Repressalien zu rechnen hat und verpflichtet daher Unternehmen, sichere Meldestellen für die Mitteilung von Missständen einzurichten.

 

Für wen gilt das Gesetz?

 

Das Gesetz ist verpflichtend für Unternehmen ab einer Größe von mindestens 50 in der Regel Beschäftigten.

Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten haben noch bis zum 17.12.2023 Zeit, die Vorgaben umzusetzen.

Unternehmen z.B. im Finanzdienstleistungsbereich sind unabhängig von der Zahl der Beschäftigten von dem Gesetz betroffen.

 

Welche Möglichkeiten der Meldung haben Hinweisgeber?

 

Hinweisgeber haben die Wahl, ob sie sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder eine externe Meldestelle der Behörden wenden.

 

Welche Verstöße können gemeldet werden?

 

Nach § 2 HinSchG können Verstöße gegen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie gegen ausgewählte Landes-, Bundes- und europarechtliche Vorschriften gemeldet werden.

 

In welcher Form müssen interne Meldungen erfolgen?

 

Das Gesetz schreibt vor, dass interne Meldekanäle Meldungen in mündlicher oder in Textform und auf Wunsch auch in persönlicher Form ermöglichen müssen.

Anonyme Meldungen müssen nicht zwingend, sollen aber ebenfalls ermöglicht werden.

 

Wer ist für die interne Meldestelle zuständig und welche Aufgaben hat diese?

 

Die Aufgabe als „Meldestellen-Beauftragte“ im Unternehmen können einzelne Personen oder auch eine Abteilung innehaben.

Die Meldestelle muss die Meldungen entgegennehmen, den Eingang der Meldung gegenüber der hinweisgebenden Person bestätigen, die Meldung prüfen, entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege leiten und den Hinweisgeber über ergriffene Folgemaßnahmen informieren.

 

Hat die interne Meldestelle bestimmte Fristen zu beachten?

 

Der Eingang der Meldung muss gegenüber der hinweisgebenden Person innerhalb von 7 Tagen bestätigt werden.

Innerhalb von 3 Monaten muss die hinweisgebende Person über ergriffene Folgemaßnahmen informiert werden.

 

Wie werden Hinweisgeber geschützt?

 

Nach dem HinSchG sind sämtliche Repressalien gegenüber der hinweisgebenden Person verboten.

Die Meldestelle unterliegt unter anderem besonderen Vertraulichkeits- und Informationspflichten und hat die Datenschutzanforderungen zu wahren.

Bei Verstößen gegen das HinSchG drohen Bußgelder bis zu 50.000 €.

 

Sie haben Fragen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes – wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

Augen auf beim Asset – Deal!

Erstellt am: Montag, 27. März 2023 von Riethmann

In der vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellation bestand Streit zweier Unternehmen im Nachgang zu einem Wirtschaftsgüterkauf (Asset Deal) über das Eigentum an Flüssiggastanks (sog. Post M & A – Streitigkeit). Im Rahmen dieses Asset – Deals übereignete der Veräußerer an den Erwerber diverse Wirtschaftsgüter, darunter Flüssiggastanks, welche sich nicht auf dem Betriebsgelände des Veräußerers befanden, sondern bei den Endkunden des Veräußerers verbaut waren.

 

Im Rahmen der Übereignungserklärungen im dem Asset Deal übereignete der Veräußerer die „Flüssiggastanks“, welche „beim Kunden des Veräußerers verbaut waren“, unter Verweis auf eine Anlage des Vertrages, wobei dessen genauer Inhalt nicht festgestellt ist. Die Übereignung erfolgte durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB). Weiter verpachtete der Veräußerer an den Erwerber den Kundenstamm, welcher in einer separaten Anlage als Anhang zum Pachtvertrag aufgelistet war.

Nach der Abwicklung des Asset Deals kam es zum Streit zwischen den Parteien über die Eigentumslage an den Flüssiggastanks

 

Die Entscheidung des BGH

 

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass die Bezeichnung der zu veräußernden Flüssiggastanks als „Flüssiggastanks“ in der Vertragsurkunde ohne weiteres nicht den sogenannten sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz erfüllt und damit nicht zu einer wirksamen Einigungserklärung im Rahmen der Übereignung (§§ 929 S.1, 931 BGB) führt. Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass sich die dingliche Einigung auf bestimmte einzelne Sachen beziehen muss, weshalb die bloße Bestimmbarkeit der zu übereignenden Sachen nicht ausreicht (vgl. MüKo – InsO/Ganter, 4. Auflage 2019, § 51 Rn.61). Die Übereignung einer Sachgesamtheit ist möglich, sofern die zu übereignenden Gegenstände ein bestimmtes Merkmal erfüllen, wobei eine Bezugnahme auf ein rechtliches Merkmal (Eigentum, Besitz etc.) gerade nicht ausreicht, da ein außenstehender Dritter bei dieser Abrede nicht ohne die Sichtung weiterer Unterlagen (Warenbücher, Rechnungen) ersehen könne, worauf sich die Übereignung beziehe.

Auch die Kundenstammliste in dem separat abgeschlossenen Pachtvertrag konnte die Übereignung nicht „retten“, da nicht vorgetragen war, ob diese Liste auch bei Abschluss des Wirtschaftsgüterkaufvertrags beigelegt wurde.

 

Beraterhinweise

 

Im Rahmen von Wirtschaftsgüterkaufverträgen empfiehlt sich bereits im Vertragstext eine möglichst präzise Bezeichnung der Verkaufsgüter, um eine reibungslose Übereignung zu ermöglichen.

Sollte dies nicht möglich sein, empfiehlt sich ein Verweis auf eine Anlage (häufig Inventarlisten) zum Wirtschaftsgüterkaufvertrag, in welcher die zu übereignenden Gegenstände anhand typisierender Merkmale aufgelistet werden (Seriennummer; aktueller Standort; etc.).

 

Sie haben Fragen im Bereich Unternehmenstransaktionen (M & A) oder im Bereich der Streitigkeiten im Nachgang zu einer Unternehmenstransaktion (Post M & A – Streit)?

Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Hettinger berät in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Herr Daniel Kossmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Kossmann berät in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Die Haftung des GmbH – Geschäftsführers für Compliance – Verstöße

Erstellt am: Donnerstag, 9. Februar 2023 von Riethmann

Compliance – ein Stichwort, welches früher allenfalls Geschäftsleitern größerer Unternehmen und börsennotierter Aktiengesellschaften ein Begriff war, gewinnt nunmehr – auch in der forensischen Praxis – einen immer größeren Stellenwert.

In einem Urteil aus dem März 2022 hat das Oberlandesgericht Nürnberg erneut die Verpflichtung der Unternehmensleitung betont, ein Compliance Management System (CMS) zu etablieren und eine Geschäftsführerhaftung bei Fehlen eines solchen in den Blick genommen.

Im dem vom OLG Nürnberg entschiedenen Fall klagte ein Unternehmen der Mineralölindustrie, welches in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG organisiert war. Die Leitung der Komplementär-GmbH oblag dem Beklagten als Geschäftsführer.

Das Unternehmen gab an seine Kunden – Unternehmen mit größerem Fuhrpark – auf deren Antrag Tankkarten aus. Fahrer der Kunden konnten mit diesen Tankkarten und bei Eingabe der entsprechenden PIN in den von dem Unternehmen betriebenen Tankstellen bargeldlos tanken.

Alle Tankvorgänge für alle Tankkarten des jeweiligen Kunden wurden diesem sodann monatlich in Rechnung gestellt, wobei für die Kartenkunden jeweils ein Kreditlimit festgelegt wurde.

Bis zum Jahr 2006 wurde dabei die Einhaltung des Kreditlimits für ausgegebene Tankkarten und die jeweiligen Tankkartenkunden nicht kontrolliert.

Dies führte in der Vergangenheit dazu, dass zwei Kunden das ihnen eingeräumte Kartenlimit überzogen, was in letzter Konsequenz zu Forderungsausfällen führte.

Um diesem Missstand zu begegnen fasste der Beirat des Unternehmens im Jahr 2006 einen Beschluss über „beiratspflichtige Vorgänge“.

Dieser Beschluss hatte unter anderem zum Gegenstand, dass ungesicherte Tankkredite auf einen Betrag von 25.000 EUR begrenzt werden sollten; darüberhinausgehende Kredite sollten dem Beirat zur Genehmigung vorgelegt werden. Hierbei sah der Beschluss ein wöchentliches Reporting sowie Berichtspflichten durch Mitarbeiter des Controllings vor.

Sodann fanden im Jahr 2012 zweitägige Geschäftsführerschulungen statt, an denen jeweils auch der Beklagte teilnahm. Im Rahmen dieser Tagung wurden die Beschlüsse des Beirats sowie das zur Umsetzung der Beschlüsse notwendige Vier-Augen-Prinzip sowie die Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen des Mahnwesens erläutert.

In den Jahren 2012 und 2013 kam es zu Untreuehandlungen eines Arbeitnehmers zulasten des Unternehmens, da dieser die Kreditkartenlimits der Kundenfirmen manipulierte, was letzten Endes zur verspäteten Geltendmachung offener Forderungen und in letzter Konsequenz zu Forderungsausfällen in sechsstelliger Höhe führte.

Diese Forderungsausfälle wurden unter anderem dadurch ermöglicht, dass das Vier-Augen-Prinzip seitens des Beklagten nicht eingehalten wurde.

das Unternehmen verlangte daher von dem Geschäftsführer als verantwortlichem Unternehmensleiter Schadensersatz in Höhe des Forderungsausfalls.

 

Verfahrensgeschichte

 

Sowohl das Landgericht Nürnberg – Fürth in der Ausgangsinstanz als auch das Oberlandesgericht Nürnberg in der Berufungsinstanz erachteten die Schadensersatzklage für begründet und verurteilten den Beklagten zu Schadensersatz in Höhe des Forderungsausfalls. Als Anspruchsgrundlage für die Schadensersatzhaftung des Beklagten wurde § 43 Abs.2 GmbHG herangezogen. Dagegen wehrte sich der Geschäftsführer.

 

Rechtliche Würdigung des OLG Nürnberg

 

Dennoch blieb es bei einer Verurteilung des Geschäftsführers.

  • 43 Abs.2 GmbHG bestimmt, dass Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden haften. Zu den Obliegenheiten im Sinne der Vorschrift zählen vor allem die Geschäftsführerpflichten aus § 43 Abs.1 GmbHG, wonach die Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden haben.

Der Senat führt hinsichtlich der Geschäftsführerobliegenheiten im Zusammenhang mit der Etablierung eines Compliance Management Systems folgendes aus:

Aus der Legalitätspflicht folgt die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Management Systems, also zu organisatorischen Vorkehrungen, die die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft oder deren Mitarbeiter verhindern.

Dabei ist der Geschäftsführer nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann; er muss vielmehr weitergehend sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen.“

 

Fazit

 

Der 12. Zivilsenat des OLG Nürnberg erhebt mit diesem Urteil die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance Managements Systems (CMS) zu einer Geschäftsführerobliegenheit, deren Verletzung zu Schadensersatzpflichten des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft führen kann.

 

Sie haben Fragen im Bereich Compliance Management System oder Fragen zur Geschäftsführer – / Vorstandshaftung?

Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Daniel Kossmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Kossmann berät in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.