Beiträge mit dem Schlagwort ‘Bendel’

Zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Kanzlei Bendel & Partner

Erstellt am: Freitag, 18. Oktober 2024 von Leber

Zum 31.12.2024 wird Dr. Markus Schädler, langjähriger Partner der Kanzlei Bendel & Partner seine Gesellschafteranteile der Kanzlei Bendel & Partner an Dr. Alexander Hess, Christian Hettinger und Johannes Hofmann übergeben.

Selbstverständlich bleibt Dr. Schädler der Kanzlei jedoch als Rechtsanwalt erhalten und wird weiterhin seine Expertise in der Beratung einbringen. Auch wird er weiterhin als Insolvenzverwalter und Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG tätig sein.

Die Übergabe der Anteile erfolgt im Rahmen einer zukunftsorientierten Ausrichtung der Kanzleistruktur. Mit der Verteilung der Verantwortung auf mehrere erfahrene Partner sichert Bendel & Partner die Kontinuität und eröffnet gleichzeitig neue Potentiale für die Zukunft. Dr. Alexander Hess, Christian Hettinger und Johannes Hofmann haben sich bereits in den letzten Jahren als engagierte Partner bewährt und werden die Kanzlei mit frischen Ideen und innovativen Ansätzen weiter voranbringen.

Dieser Schritt ist ein wichtiger Beitrag unserer langfristigen Ausrichtung, um die Kanzlei zukunftsfähig aufzustellen. Wir sehen in der Ergänzung durch die neuen Gesellschafter eine große Chance, den Erfolg von Bendel & Partner nachhaltig zu sichern und noch weiter zu steigern“,

erklärt der Seniorpartner Dr. Jörg Hofmann, der die Kanzlei gemeinsam mit Dr. Markus Schädler in über 25 Jahren kontinuierlich aufgebaut hat.“

Durch die Übergabe der Anteile wird die Kanzlei nicht nur gestärkt, sondern auch für kommende Herausforderungen optimal aufgestellt. Mit einem dynamischen Team an der Spitze setzt Bendel & Partner auf Innovation, Erfahrung und Kontinuität.

 

Weitere Informationen:

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

 

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung.

Auftragslos erbrachte Leistungen werden auch durch die Prüfung der Schlussrechnung nicht anerkannt!

Erstellt am: Donnerstag, 1. August 2024 von Leber

OLG Düsseldorf, Urteil vom. 25.10.2022 – 23 U 79/21; BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 213/22

 

Immer wieder kommt es vor, dass auf der Baustelle – oft aufgrund von zeitlichen Zwängen und damit die Baustellte nicht stehen bleibt – vom Auftragnehmer zusätzliche, nicht im Leistungsverzeichnis beschriebene Arbeiten ausgeführt werden. In der Folge kommt es dann regelmäßig zu Auseinandersetzungen, ob und in welcher Höhe diese Zusatzleistungen zu vergüten sind.

 

Sofern die Zusatzleistungen abgerechnet wurden und von dem vom Auftraggeber beauftragten Architekten geprüft wurden, wird seitens der Auftragnehmer üblicherweise davon ausgegangen, dass die Abrechnung der Zusatzleistungen damit klar ist.

 

Dass dies nicht automatisch der Fall ist, zeigt das vorliegende Urteil. Denn die Prüfung der Schlussrechnung durch den Architekten gilt nicht als Anerkenntnis! Ein Anerkenntnis setzt vielmehr ein eindeutiges Verhalten des Auftraggebers selbst voraus, welches zeigt, dass er die Leistungen als vertragsgemäß anerkennt. Regelmäßig wird dies z.B. angenommen, wenn der Auftraggeber (1.) die zunächst auftragslos erbrachten Leistungen zur Kenntnis nimmt und (2.) auf diese aufbaut.

 

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es für Auftragnehmer ist, sich vom Auftraggeber bestätigen zu lassen, dass dieser mit der Erbringung zusätzlicher Arbeiten einverstanden ist. Auf die Bestätigung oder Rechnungsprüfung des Architekten sollte man sich nicht verlassen. In jedem Fall sollte man den Auftraggeber über die Erbringung von Zusatzleistungen unterrichten, damit dieser nicht behaupten kann, von diesen keine Kenntnis gehabt zu haben.

 

 

Weitere Fragen? – Wir unterstützen Sie gerne!

 

Sie haben noch Fragen zum Mietrecht, insbesondere zum Abschluss eines Mietvertrags und zur Mieterhöhung?

Dann können Sie sich gerne über den Mandatsaufnahmebogen bei uns melden. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Überhöhte Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Erstellt am: Donnerstag, 22. Juni 2023 von Riethmann

Vielen Selbständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, drohen derzeit hohe Beitragsnachzahlungen für das Kalenderjahr 2019 obwohl sie tatsächlich geringe Einnahmen im Jahr 2019 erzielt haben.

Der Grund dafür liegt darin, dass die Krankenversicherer die Beiträge für das Kalenderjahr 2019 nicht anhand des tatsächlichen Einkommens, sondern vielmehr anhand der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt haben, wenn die Versicherten versäumt habem ihren Einkommenssteuerbescheid 2019 nicht bis 31.12.2022 vorzulegen. Die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nach dem 31.12.2022 wurde von Krankenversicherern unter Hinweis auf § 240 Abs.4a SGB V ignoriert.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun in seiner Entscheidung vom 24.05.2023 – L 1 Kr 145/23 festgestellt, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Der Einkommenssteuerbescheid 2019 ist auch nach dem 31.12.2022 von dem Krankenversicherer zu berücksichtigen, wenn das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren im Zeitpunkt der Vorlage noch nicht abgeschlossen ist.

Versicherten ist daher zu raten, Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für das Kalenderjahr 2019 einzulegen, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und dem Krankenversicherer den Einkommensteuerbescheid im laufenden Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorzulegen.

 

Sie haben Fragen zur Ihrem Beitragsbescheid – wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

 

Hinweisgeberschutzgesetz – Für wen gilt es und was ist zu beachten?

Erstellt am: Freitag, 16. Juni 2023 von Riethmann

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt der deutsche Gesetzgeber die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie um. Das Gesetz tritt zum 02. Juli 2023 in Kraft.

Was ist das Ziel des Gesetzes?

 

Das HinSchG soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen. Hierdurch soll zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen beigetragen werden. Das Gesetz verbietet es, dass die hinweisgebende Person (sog. Whistleblower) mit Repressalien zu rechnen hat und verpflichtet daher Unternehmen, sichere Meldestellen für die Mitteilung von Missständen einzurichten.

 

Für wen gilt das Gesetz?

 

Das Gesetz ist verpflichtend für Unternehmen ab einer Größe von mindestens 50 in der Regel Beschäftigten.

Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten haben noch bis zum 17.12.2023 Zeit, die Vorgaben umzusetzen.

Unternehmen z.B. im Finanzdienstleistungsbereich sind unabhängig von der Zahl der Beschäftigten von dem Gesetz betroffen.

 

Welche Möglichkeiten der Meldung haben Hinweisgeber?

 

Hinweisgeber haben die Wahl, ob sie sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder eine externe Meldestelle der Behörden wenden.

 

Welche Verstöße können gemeldet werden?

 

Nach § 2 HinSchG können Verstöße gegen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie gegen ausgewählte Landes-, Bundes- und europarechtliche Vorschriften gemeldet werden.

 

In welcher Form müssen interne Meldungen erfolgen?

 

Das Gesetz schreibt vor, dass interne Meldekanäle Meldungen in mündlicher oder in Textform und auf Wunsch auch in persönlicher Form ermöglichen müssen.

Anonyme Meldungen müssen nicht zwingend, sollen aber ebenfalls ermöglicht werden.

 

Wer ist für die interne Meldestelle zuständig und welche Aufgaben hat diese?

 

Die Aufgabe als „Meldestellen-Beauftragte“ im Unternehmen können einzelne Personen oder auch eine Abteilung innehaben.

Die Meldestelle muss die Meldungen entgegennehmen, den Eingang der Meldung gegenüber der hinweisgebenden Person bestätigen, die Meldung prüfen, entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege leiten und den Hinweisgeber über ergriffene Folgemaßnahmen informieren.

 

Hat die interne Meldestelle bestimmte Fristen zu beachten?

 

Der Eingang der Meldung muss gegenüber der hinweisgebenden Person innerhalb von 7 Tagen bestätigt werden.

Innerhalb von 3 Monaten muss die hinweisgebende Person über ergriffene Folgemaßnahmen informiert werden.

 

Wie werden Hinweisgeber geschützt?

 

Nach dem HinSchG sind sämtliche Repressalien gegenüber der hinweisgebenden Person verboten.

Die Meldestelle unterliegt unter anderem besonderen Vertraulichkeits- und Informationspflichten und hat die Datenschutzanforderungen zu wahren.

Bei Verstößen gegen das HinSchG drohen Bußgelder bis zu 50.000 €.

 

Sie haben Fragen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes – wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

Augen auf beim Asset – Deal!

Erstellt am: Montag, 27. März 2023 von Riethmann

In der vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellation bestand Streit zweier Unternehmen im Nachgang zu einem Wirtschaftsgüterkauf (Asset Deal) über das Eigentum an Flüssiggastanks (sog. Post M & A – Streitigkeit). Im Rahmen dieses Asset – Deals übereignete der Veräußerer an den Erwerber diverse Wirtschaftsgüter, darunter Flüssiggastanks, welche sich nicht auf dem Betriebsgelände des Veräußerers befanden, sondern bei den Endkunden des Veräußerers verbaut waren.

 

Im Rahmen der Übereignungserklärungen im dem Asset Deal übereignete der Veräußerer die „Flüssiggastanks“, welche „beim Kunden des Veräußerers verbaut waren“, unter Verweis auf eine Anlage des Vertrages, wobei dessen genauer Inhalt nicht festgestellt ist. Die Übereignung erfolgte durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB). Weiter verpachtete der Veräußerer an den Erwerber den Kundenstamm, welcher in einer separaten Anlage als Anhang zum Pachtvertrag aufgelistet war.

Nach der Abwicklung des Asset Deals kam es zum Streit zwischen den Parteien über die Eigentumslage an den Flüssiggastanks

 

Die Entscheidung des BGH

 

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass die Bezeichnung der zu veräußernden Flüssiggastanks als „Flüssiggastanks“ in der Vertragsurkunde ohne weiteres nicht den sogenannten sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz erfüllt und damit nicht zu einer wirksamen Einigungserklärung im Rahmen der Übereignung (§§ 929 S.1, 931 BGB) führt. Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass sich die dingliche Einigung auf bestimmte einzelne Sachen beziehen muss, weshalb die bloße Bestimmbarkeit der zu übereignenden Sachen nicht ausreicht (vgl. MüKo – InsO/Ganter, 4. Auflage 2019, § 51 Rn.61). Die Übereignung einer Sachgesamtheit ist möglich, sofern die zu übereignenden Gegenstände ein bestimmtes Merkmal erfüllen, wobei eine Bezugnahme auf ein rechtliches Merkmal (Eigentum, Besitz etc.) gerade nicht ausreicht, da ein außenstehender Dritter bei dieser Abrede nicht ohne die Sichtung weiterer Unterlagen (Warenbücher, Rechnungen) ersehen könne, worauf sich die Übereignung beziehe.

Auch die Kundenstammliste in dem separat abgeschlossenen Pachtvertrag konnte die Übereignung nicht „retten“, da nicht vorgetragen war, ob diese Liste auch bei Abschluss des Wirtschaftsgüterkaufvertrags beigelegt wurde.

 

Beraterhinweise

 

Im Rahmen von Wirtschaftsgüterkaufverträgen empfiehlt sich bereits im Vertragstext eine möglichst präzise Bezeichnung der Verkaufsgüter, um eine reibungslose Übereignung zu ermöglichen.

Sollte dies nicht möglich sein, empfiehlt sich ein Verweis auf eine Anlage (häufig Inventarlisten) zum Wirtschaftsgüterkaufvertrag, in welcher die zu übereignenden Gegenstände anhand typisierender Merkmale aufgelistet werden (Seriennummer; aktueller Standort; etc.).

 

Sie haben Fragen im Bereich Unternehmenstransaktionen (M & A) oder im Bereich der Streitigkeiten im Nachgang zu einer Unternehmenstransaktion (Post M & A – Streit)?

Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Hettinger berät in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Herr Daniel Kossmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Kossmann berät in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.