Beiträge mit dem Schlagwort ‘Bendel’

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 – aber nur bei Überschuldung!

Erstellt am: Freitag, 25. September 2020 von JHofmann

Die Aussetzung der Antragspflicht für Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind und dennoch Aussichten darauf haben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote oder auf andere Weise zu sanieren, war ursprünglich bis zum 30.09.2020 befristet.

Die Bundesregierung hat nunmehr eine beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 beschlossen. Diese Verlängerung gilt jedoch nur für Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie lediglich überschuldet (§ 19 InsO) sind, ohne aber zahlungsunfähig (§ 17 InsO) zu sein.

Der Grund für die lediglich beschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sei damit bergründet, dass bei überschuldeten Unternehmen grundsätzlich eine höhere Chance besteht, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.

Das bedeutet für Sie als Geschäftsführer, dass Sie ab dem 01.10.2020 bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtet sind, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

Weitere Informationen:

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht.

 

 

AvP Deutschland GmbH stellt Insol­venz­an­trag – Apotheken und Sanitätshäuser sollten handeln

Erstellt am: Dienstag, 22. September 2020 von JHofmann

Der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der AvP Deutschland GmbH eingesetzte Sonderbeauftragte hat beim zuständigen Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – einen Insolvenzeröffnungsantrag gestellt. Das AG Düsseldorf hat daraufhin am 16.09.2020 das vorläufige Insolvenzverfahren angeordnet.

Offensichtlich hat die BaFin Unregelmäßigkeiten bei dem Rezeptabrechnungsunternehmen festgestellt und ist derzeit damit beschäftigt, die genauen Umstände aufzuklären.

Von dem vorläufigen Insolvenzverfahren sind mehrere tausend Apotheken und Sanitätshäuser betroffen, die über die AvP Deutschland GmbH gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet haben. Für diese stellt sich nun die Frage nach möglichen Handlungsoptionen, nachdem die AvP Deutschland GmbH Zahlungen in erheblicher Höhe nicht nachgekommen ist. In Anbetracht des angeordneten vorläufigen Insolvenzverfahrens ist auch nicht damit zu rechnen, dass kurzfristig Zahlungen an die Apotheken und Sanitätshäuser geleistet werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter muss sich zunächst einen Überblick über das Unternehmen verschaffen und hat in erster Linie zu klären, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Insolvenzmasse vorhanden ist. Zudem wird er sich bemühen, den Geschäftsbetrieb zumindest in Teilen aufrecht zu erhalten.

 

Betroffene Apotheken und Sanitätshäuser sollten jetzt handeln

 

Apotheken und Sanitätshäuser, die Leistungen des Abrechnungsdienstleisters AvP in Anspruch genommen haben, sollten prüfen, ob die aufgrund des derzeitigen Zahlungsausfalls fehlende Liquidität dazu führt, dass man eigene Zahlungspflichten nicht mehr vollständig erfüllen kann. Ergeben sich gegebenenfalls existenzgefährdende Liquiditätsengpässe ist zur Vermeidung eines etwaigen Insolvenzverfahrens schnelles Handeln gefordert. Hier können beispielsweise Überbrückungskredite helfen, die den Betroffenen bereits von verschiedenen Seiten angeboten werden.

Zum anderen ist stellt sich die Frage, ob und welche Rechte gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter geltend gemacht werden können und sollten. Hier wird es im Wesentlichen auf die konkrete Gestaltung der mit der AvP Deutschland GmbH geschlossenen Verträge sowie auf die Frage ankommen, ob die von der AvP vereinnahmten Gelder auf Treuhandkonten verwahrt werden, welche eine exakte Zuordnung zum jeweiligen Kunden der AvP Deutschland GmbH ermöglichen.

Nur wenn dies der Fall ist, kommt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein sogenannter Anspruch auf Aussonderung der betroffenen Apotheker und Sanitätshäuser in Betracht, da das Treugut nicht der Insolvenzmasse zuzuordnen ist. Maßgeblich für die Frage, ob eine Aussonderung möglich ist oder die Kunden der AvP als einfache Insolvenzgläubiger auf eine etwaige  Quotenausschüttung am Ende eines Insolvenzverfahrens angewiesen sind, ist daher, ob das für eine Aussonderung erforderliche Vermögenstrennungsprinzip eingehalten ist und auch alle sonstigen Voraussetzungen einer fremdnützigen Treuhand vorliegen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Anmeldung und der bestmöglichen Realisierung Ihrer Forderungen und stehen Ihnen auch bei sonstigen insolvenzrechtlichen Fragestellungen zur Verfügung.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Eric Steudel ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Insolvenz- und Sanierungsberatung. Seit 2014 wird Herr Steudel in zahlreichen Verfahren als Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt.

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht im nordbayrischen Raum.

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG wächst in Baden-Württemberg

Erstellt am: Montag, 21. September 2020 von JHofmann

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG (BIAG) wird künftig auch in Schwaben aktiv und eröffnet eine Niederlassung in Stuttgart. Rechtsanwalt Dr. Arnd Lohmann hat sich der BIAG angeschlossen und wird deren Niederlassung leiten.

Rechtsanwalt Dr. Arnd Lohmann ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und seit Jahren in der Kanzlei Dr. Lohmann und Partner, einer der führenden Kanzleien für Zivil- und Wirtschaftsrecht in Stuttgart, tätig.

 

„Dr. Lohmann ist ein echter Gewinn für unsere Kanzlei. Ohne ihn hätten wir diesen Schritt nicht unternommen“, betonte Dipl. Betriebswirt Kornelius Klatt, Vorstand der BIAG. Rechtsanwalt Dr. Markus Schädler, Fachanwalt für Insolvenzrecht, ebenfalls Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG und Partner der Kanzlei Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB, Würzburg, ergänzt: „Es zeigt sich, dass unsere letztjährige Entscheidung, unsere Kernkompetenzen zu stärken und uns vom Massengeschäft zu trennen, absolut richtig war“. Hierdurch habe die Kanzlei Freiräume geschaffen, um für neue Herausforderungen gewappnet zu sein. „Unsere neue Niederlassung in Stuttgart ist dabei ein echter Meilenstein!

 

Weitere Informationen:

Herr Dr. Markus Schädler ist Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG und Partner der Kanzlei Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB.Als Fachanwalt für Insolvenzrecht liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Insolvenz- und Sanierungsberatung, Insolvenzanfechtung und der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Einen weitereren Schwerpunkt seiner Tätigkeit stellt das Handels- und Gesellschaftsrecht dar.

Seit dem Jahr 2000 ist Herr Dr. Schädler als Insolvenzverwalter tätig und gehört nach INDat, dem Fachmagazin für Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz wird zu den Top 10 Insolvenzverwaltern Bayerns. Herr Dr. Schädler wird ständig von den Amtsgerichten Würzburg, Schweinfurt, Aschaffenburg, Bayreuth, Amberg und München in zahlreichen Insolvenzverfahren als Verwalter bestellt.

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht. Sie verstehen Unternehmenskrisen und Insolvenz nicht als Ausdruck unternehmerischen Scheiterns, sondern setzen sich mit großem Nachdruck und Erfolg dafür ein, dass die Gläubiger bestmöglich befriedigt und zugleich Unternehmen in der Insolvenz saniert werden. Dabei ist der Erhalt von Arbeitsplätzen ein vorrangiges Ziel. Sowohl in Regelinsolvenzverfahren als auch in Eigenverwaltung-/ Schutzschirmverfahren konnten bereits zahlreiche Unternehmen unter Regie der Bendel Insolvenzverwaltung AG erfolgreich saniert werden. Ziele sind die weitestgehende Entlastung der Insolvenzgerichte und die bestmögliche Befriedigung der wirtschaftlichen Interessen der Gläubigergemeinschaft.

Diese Fokussierung stellt die Bendel Insolvenzverwaltung AG besonders mit einer überdurchschnittlichen Quote für ungesicherte Gläubiger in Unternehmensinsolvenzen unter Beweis. Mit ca. 24 Prozent ist diese fast zehnmal so hoch wie der Bundesdurchschnitt (2,6 Prozent).

 

Weitere Informationen unter www.bendel-insolvenz.de

VG Würzburg stoppt Verbot der Abgabe von Speisen und Getränken nach 22.00 Uhr im Innenstadtbereich

Erstellt am: Freitag, 18. September 2020 von JHofmann

Mit der Allgemeinverfügung der Stadt Würzburg vom 14.09.2020 war unter anderem angeordnet worden, dass in Gastronomiebetrieben im Innenstadtbereich nur bis 22.00 Uhr Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle durch Speisewirtschaften abgegeben werden dürfen.

Auf Eilantrag unserer Kanzlei erklärte das Verwaltungsgericht Würzburg nach summarischer Prüfung, dass diese Regelung rechtswidrig ist und unseren Mandanten, einen von der Allgemeinverfügung betroffenen Gastronomen, in seinen Rechten verletzt.

Er darf nun innerhalb seiner üblichen Öffnungszeiten unbeschränkt Speisen und nicht-alkoholische Getränke an seine Gäste abgeben. Diese Entscheidung gilt allerdings nur zugunsten des Antragstellers.

Zwischenzeitlich hat die Stadt Würzburg die erlassene Allgemeinverfügung infolge dieser Gerichtsentscheidung angepasst. Nunmehr dürfen alle Gastronomen in der Würzburger Innenstadt wieder bis 23.00 Uhr Alkohol ausschenken.

 

Weitere Informationen

Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Her Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

Risiken bei der Umsetzung von im Rahmen des Corona-Konjunkturpaketes geförderten Maßnahmen

Erstellt am: Freitag, 21. August 2020 von JHofmann

Im Zuge der anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen, das Maßnahmen im Gesamtumfang von 130 Milliarden Euro beinhaltet und Impulse zur Stabilisierung der Wirtschaft setzen soll.

Zum Konjunkturpaket gehören unter anderem auch die Förderung der Kommunen sowie Zukunftsinvestitionen, etwa im Bereich der Digitalisierung. Es ist daher verstärkt damit zu rechnen, dass in naher Zukunft gerade auch durch öffentliche Auftraggeber Projekte realisiert werden, die mit staatlichen Zuwendungen aus diesem Konjunkturpaket gefördert sind.

Staatliche Zuwendungen werden in der Regel über einen Zuwendungsbescheid bewilligt, der Nebenbestimmungen in Sinne einer verwaltungsrechtlichen Auflage beinhaltet (im Rahmen der Projektförderung werden dies regelmäßig die ANBest-P sein). Diese Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid verpflichten öffentliche Auftraggeber dabei in der Regel, die zugewendeten Mittel ausschließlich unter Beachtung vergaberechtlicher Grundsätze zu verwenden.

Verstöße gegen diese Auflage im Sinne einer Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen können im Einzelfall die (teilweise) Rückforderung der gewährten Fördermittel rechtfertigen – auch noch Jahre nach Abschluss des geförderten Projektes.

Dieses Risiko besteht sowohl für öffentliche Auftraggeber als Zuwendungsempfänger/Zuwendungsverwender als auch für z.B. Berater sowie Architekten und Ingenieure. Sofern diese Leistungen für einen öffentlichen Auftraggeber erbringen, die im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen stehen und in deren Erfüllung die Bewertung vergaberechtlicher Sachverhalte erforderlich wird, ist erhöhte Sorgfalt geboten. Bei Verstößen drohen Regressansprüche wegen widerrufener Fördermittel, die zumindest durch Mitverschulden in Folge einer fehlerhaften Unterstützungsleistung verursacht worden sind.

Sollte es sich im Worst-case sogar um einen schwerwiegenden Vergabefehler handeln (z.B. Zuschlag auf ein wegen Änderung der Vergabeunterlagen zwingend auszuschließendes Angebots, VG München, 13.01.2011 – M 10 K 09.5291) und dieser als grob fahrlässig eingestuft werden, kann dies im Einzelfall sogar eine Haftung ohne deckenden Versicherungsschutz bedeuten.

Sollten Sie im Einzelfall bei der Beurteilung vergaberechtlicher Fragestellungen Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie sehr gerne.

 

Weitere Informationen

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät als Fachanwalt für Vergaberecht öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen und der Teilnahme an einer solchen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Immobilienrecht.