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Update zur Betriebsschließungsversicherung

Erstellt am: Dienstag, 24. August 2021 von JHofmann

Im Zuge der Corona-Pandemie untersagten die Landesregierungen Gastronomiebetrieben die Bewirtung von Gästen vor Ort und Hotelbetrieben die Beherbergung von Gästen zu touristischen Zwecken. Gastronomen und Hoteliers, die eine Betriebsschließungsversicherung für ihren Betrieb abgeschlossen hatten, versuchten Entschädigungen von ihren Versicherungen zu erhalten.

Die Versicherungen verweigerten größtenteils die Deckung und beriefen sich unter anderem darauf, dass Covid-19 von ihren Bedingungen nicht umfasst sei und die Betriebsschließungsversicherungen nur betriebsinterne Gefahren, aber keine Pandemien abdecken. Auf eine bayerische Initiative hin, die vom bayerischen Wirtschaftsminister unterstützt wurde, boten viele Versicherer ihren Versicherungsnehmern 15 % der Versicherungssumme.

 

Konkrete Versicherungsbedingungen entscheidend

 

Auch wenn es immer auf die Auslegung der konkreten Versicherungsbedingungen ankommt, verwenden viele Versicherer sehr ähnliche Bedingungen, sodass sich die Bedingungen in vergleichbare Gruppen einteilen lassen und die Gerichte sich mit den gleichen Rechtsfragen beschäftigen müssen.

Bundesweit wurden und werden zahlreiche Prozesse gegen die Versicherer geführt, die von den Gerichten sehr unterschiedlich entschieden wurden. Die Mehrheit der veröffentlichten  erstinstanzlichen Urteile ergingen allerdings zugunsten der Versicherungen.

 

Keine einheitlichen Entscheidungen auch in der zweiten Instanz

 

Seit Februar 2021 entscheiden nun häufiger auch zweitinstanzliche Gerichte. Den Anfang machte ein Urteil des OLG Stuttgart zugunsten der Versicherungen. Es folgten weitere Entscheidungen zugunsten der Versicherungen. Am 30.06.2021 erging nun das erste zweitinstanzliche Urteile zugunsten der Versicherungsnehmer, erlassen vom OLG Karlsruhe und ausführlich begründet zu der wohl gängigsten Art von Versicherungsbedingungen. Auch in zweiter Instanz setzen sich die divergierenden Entscheidungen somit fort.

Die Betriebsschließungsversicherungen werden die deutschen Gerichte auch noch weiterhin beschäftigen – eine endgültige Klärung wird erst durch den Bundesgerichtshof erfolgen. Zwischenzeitlich sind auch schon erste Verfahren zum Bundesgerichtshof gelangt. Wann eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergehen wird, ist noch nicht absehbar.

Gastronomen und Hoteliers, die ihre Betriebsschließungsversicherung in Anspruch nehmen, müssen sich darauf einstellen, den gesamten Instanzenzug zu beschreiten, um die Frage der Einstandspflicht ihrer Versicherung zu klären. Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsvertrag.

 

Weitere Informationen

 

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung.

Transparenzregister: Neue Meldepflichten für Unternehmen

Erstellt am: Donnerstag, 5. August 2021 von JHofmann

Im Jahr 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt, welches trotz seiner erst kurzen Existenz bereits Gegenstand verschiedener Gesetzesänderungen gewesen ist. Hintergrund der Einführung des Registers ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Eine Änderung des Geldwäschegesetzes mit weitreichenden Auswirkungen für das Transparenzregister wurde am 10.06.2021 im Bundestag verabschiedet und trat zum 01.08.2021 in Kraft.

 

Inhalt der Meldepflicht

Transparenz durch das Register soll geschaffen werden, indem die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens, d.h. diejenigen Personen, die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, zum Register gemeldet werden müssen. Entsprechende Kontrolle wird angenommen, wenn ein Berechtigter über mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt. Aber auch wenn derartige Personen nicht vorhanden sind, verfügt ein Unternehmen dennoch über wirtschaftliche Berechtigte: in einem solchen Fall gelten die geschäftsführenden Organe kraft Gesetzes als wirtschaftliche Berechtigte.

 

Meldepflicht für bislang nicht Betroffene

Bislang kam dem Transparenzregister eine Auffangfunktion zu. Sofern sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlich verfügbaren Registern wie z.B. dem Handelsregister ergaben, entfiel die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister. Dies ändert sich nun.

Sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften unterliegen dann der Meldepflicht – ein immenses Mehr an Bürokratie. Dabei bleibt es nicht bei einer einmaligen Mitteilung. Jede relevante Veränderung von Konzernstruktur oder Anteilsinhaberschaft führt dazu, dass nicht nur die Angaben beim Handelsregister, sondern auch beim Transparenzregister aktualisiert werden müssen. Insbesondere für kleine Unternehmen ist die doppelte Registerführung eine erhebliche Mehrbelastung.

 

Übergangsfristen

Für bestehende Unternehmen, die bislang nicht mitteilungspflichtig waren, gibt es Übergangsfristen. Eine bislang nicht meldepflichtige AG hat Zeit bis zum 31.03.2022, eine GmbH bis zum 30.06.2022 diese Pflichten zu erfüllen. Für Neugründungen gelten die Vorschriften seit dem 01.08.2021.

 

Bußgelder drohen

Die Regelungen zum Transparenzregister sehen Bußgelder vor. Zwar werden für einen Übergangszeitraum bis in das Jahr 2023 die Bußgeldvorschriften ausgesetzt, spätestens dann drohen aber Unternehmen, die ihre Meldepflicht versäumt haben, Bußgelder. Nutzen Sie somit den Übergangszeitraum und tragen Sie Sorge, die Eigentümerstrukturen aufzuklären und rechtzeitig die erforderliche Meldung zu machen.

Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Herr Benedikt Heimbeck ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrecht. Daneben liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Kartellrecht sowie in der in der Insolvenzanfechtung und Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 08/2021 erschienen.

Generalanwalt: HOAI-Mindestsätze auch zwischen Privaten unwirksam

Erstellt am: Freitag, 23. Juli 2021 von JHofmann

Erneut beschäftigt der Streit um die Mindestsätze der HOAI 2013 den EuGH. Bereits im Juli 2019 hatte dieser die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze in der alten Honorarordnung für europarechtswidrig erklärt.

Im aktuellen Verfahren geht es um die Frage, ob die Mindestsätze der alten HOAI auch zwischen Privatpersonen nicht mehr anzuwenden sind.

Diesbezüglich vertritt der Generalanwalt die Auffassung, dass die alte Fassung der HOAI auch im Verhältnis zwischen Privaten europarechtswidrig ist und daher unangewendet bleiben muss. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass der EuGH den Ausführungen des Generalanwalts in den meisten Fällen folgt.

Die Entscheidung des EuGH wird zahlreiche laufende Honorarprozesse, vor allem sogenannte „Aufstockungsklagen“, empfindlich beeinflussen.

Gerne unterstützen wir Sie in allen Fragen rund um das Honorarrecht für Architekten und Ingenieure.

 

Weitere Informationen

 

Bereits in unserem Beitrag zur Zukunft der HOAI vom 22.07.2020 hatten wir dargestellt, dass der EuGH die in der HOAI verankerten Mindest- und Höchstsätze in seiner Entscheidung vom 04.07.2019 für mit EU-Recht nicht vereinbar erklärt hatte. Die Bundesrepublik Deutschland stand daher in der Pflicht, die nationale Rechtsordnung an die Vorgaben des Urteils anzupassen. Zum 01.01.2021 ist die neue Fassung der HOAI zum 01.01.2021 in Kraft treten. Die HOAI 2021 enthält keine verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze mehr. Die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen können vielmehr frei vereinbart werden.

 

Herr Dr. Jörg Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 1998 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht leitet das Team Baurecht und berät insbesondere zu allen Fragen des privaten Baurechts sowie des Architektenrechts und Ingenieursrechts. Ein weiterer Beratungsschwerpunkt liegt im Binnenschifffahrtsrecht. Zudem berät er aus dem Herzen des fränkischen Weinbaugebietes seit Jahrzehnten Winzergenossenschaften und Winzer in allen Fragen des Weinrechts.

Verzögerungen beim Bauträgervertrag – nur wegen Corona?

Erstellt am: Freitag, 2. Juli 2021 von JHofmann

Bei Bauprojekten kommt es immer wieder vor, dass ein ursprünglich vereinbarter Fertigstellungstermin nicht eingehalten werden kann. Insbesondere bei Bauträgerverträgen ist es für die Erwerber problematisch, wenn der Einzugstermin verschoben werden muss.

In den letzten beiden Jahren ist es nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie immer wieder zu behördlichen Anordnungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Reise- und Kontaktbeschränkungen etc. gekommen. Auch ungewöhnliche Materialpreissteigerungen und Rohstoffknappheit haben die Branche zuletzt vor Herausforderungen gestellt. All dies hat vielfach dazu geführt, dass der Bau sich verzögert.

Für die Erwerber einer Eigentumswohnung kann es zu einer erheblichen Belastung werden, wenn diese erst später als erwartet übergeben wird. Vor allem, wenn im Vertrauen auf den Einzugstermin ein bestehender Mietverträge bereits gekündigt worden ist, entstehen häufig erhebliche Mehrkosten, die in die Finanzierung nicht eingepreist waren. Zusätzliche Mietzahlungen und Fahrtkosten, weiterlaufende Bereitstellungszinsen, unnötige Einlagerungskosten oder weitere Umzugskosten belasten Erwerber zusätzlich. Zudem können diesen Gebrauchsvorteile oder Mietzahlungen entgehen.

 

Verbindliche Vertragsfristen

Um diesem Risiko Rechnung zu tragen, enthalten Bauträgerverträge in der Regel verbindliche Fertigstellungstermine. Für alle ab dem 01.01.2018 beurkundeten Verträge ist das auch gesetzlich vorgeschrieben. Aber auch vorher war es üblich, dass jedenfalls der Zeitpunkt der Bezugsfertigstellung vertraglich festgehalten wurde, weil er vor allem für die Erwerber so wichtig ist.

Was aber passiert, wenn der vereinbarte Termin nicht eingehalten werden kann?

 

Verzug des Bauträgers bei Überschreitung von Vertragsfristen

Mit der Überschreitung vertraglich vereinbarter Termine kommt ein Bauträger grundsätzlich ohne Mahnung in Verzug. Nur dann, wenn die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat, kommt der Bauträger nicht in Verzug.

Grundsätzlich hat der Bauträger aber dafür zu sorgen, dass vereinbarte Termine eingehalten werden können. Ein Bauträger sollte daher ausreichende zeitliche Puffer berücksichtigen, um auch auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können, ohne die Vertragsfristen zu überschreiten.

Ist es doch einmal zu einer zeitlichen Verzögerung gekommen, sollte der Erwerber die Sache keinesfalls in die eigene Hand nehmen und die Arbeiten selbst fertigstellen oder fertigstellen lassen. In der Regel bleibt er dabei nämlich zusätzlich zu seinem Schaden noch auf den Mehrkosten sitzen. Bei einer Beurkundung des Bauträgervertrages nach 2017 kann der Erwerber den Vertrag auch nicht kündigen. Und auf gar keinen Fall sollte er zurücktreten, weil daran eine Vielzahl nachteiliger Folgen geknüpft sind.

 

Möglichkeit (pauschalen) Schadensersatzes

Allerdings besteht häufig die Möglichkeit, den entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

Bauträgerverträge sehen für diesen Fall oft einen pauschalen Schadensersatz vor, sodass nicht jede einzelne Schadensposition beleget werden muss.

Aber auch wenn keine entsprechende Regelung getroffen ist, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den entstandenen Schaden an den Bauträger weiterzureichen.

 

Vertragsgestaltung zu Gunsten des Bauträgers möglich

Wenn aber in dem Vertrag eine Klausel enthalten ist, wonach sich der Fertigstellungstermin aus dem ein oder anderen Grund verschieben kann, sieht das möglicherweise anders aus.

Allerdings unterliegen solche Regelungen als AGB zum einen einer strengen Kontrolle, sodass man deren Wirksamkeit auf jeden Fall prüfen lassen sollte. Zum anderen muss immer hinterfragt werden, ob es überhaupt aufgrund der dort vorgesehenen Ausnahmetatbestände zu einer Verzögerung gekommen ist.

 

Corona – immer ein Fall höherer Gewalt?

Vor allem seit dem Ausbruch der Pandemie werden Verzögerungen immer wieder pauschal „auf Corona“ geschoben. Das sei doch „höhere Gewalt“.

Allerdings handelt es sich bei höherer Gewalt um eine absolute Ausnahmesituation. In der Praxis wird viel zu schnell von höherer Gewalt gesprochen, obwohl die komplexen rechtlichen Voraussetzungen dafür tatsächlich gar nicht vorliegen.Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl an Voraussetzungen entwickelt, die gegeben sein müssen, damit man von höherer Gewalt sprechen kann (BGH, Urteil vom 12.03.1987 – VII ZR 172/86; BGH, Urteil vom 22.04.2004 – III ZR 108/03).

Zwar wird der Ausbruch der Corona-Pandemie grundsätzlich als Ereignis höherer Gewalt anzusehen sein. Dies bedeutet aber nicht, dass jegliche Verzögerung, die seitdem eingetreten ist, aufgrund höherer Gewalt eingetreten ist.

So kann ein Unternehmer sich nicht auf Höhere Gewalt berufen, wenn die Arbeiten aus Angst vor Corona eingestellt werden. Oder wenn nur einzelne seiner Mitarbeiter ausfallen und man grundsätzlich für Ersatz sorgen könnte. Gleiches gilt für Nachunternehmer oder Lieferanten, so lange auf dem Markt alternative Anbieter vorhanden sind. Dabei spielt es grundsätzlich auch keine Rolle, ob diese Ersatzbeschaffungen teurer sind.

Es ist daher immer genau zu prüfen, ob denn überhaupt ein Fall höherer Gewalt vorliegt und wenn ja, wie sich das auf den Fertigstellungstermin auswirkt.

 

Dokumentation und Vertragsgestaltung

Für Bauträger ist es daher von entscheidender Bedeutung, darauf zu achten, dass sie die tatsächlichen Ursachen einer Verzögerung genau dokumentieren und im Zweifel auch beweisen können, dass es ihnen trotz größter Anstrengungen nicht möglich war, die Verzögerung zu verhindern. Gleichzeitig sollte er sich durch eine entsprechende Vertragsgestaltung gegenüber seinen Nachunternehmern absichern.

Erwerber erreichen die bestmögliche Absicherung im Falle von Verzögerungen durch eine vorteilhafte Gestaltung des Bauträgervertrages vor der Beurkundung. Wenn eine Verzögerung eintritt, hilft in erster Linie eine offene Kommunikation mit dem Bauträger. Gleichzeitig sind Schäden sauber und nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Vertragsgestaltung und im Fall von Verzögerungen bei der Dokumentation und Geltendmachung von Verzögerungsschäden.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Der Mietvertrag als wesentlicher Baustein für die Selbständigkeit im Gesundheitswesen

Erstellt am: Sonntag, 6. Juni 2021 von JHofmann

Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erfolgt im Gesundheitssektor typischerweise in entsprechenden Räumlichkeiten, die zu diesem Zweck angemietet werden. Sofern geeignete Flächen gefunden wurden, ist der Fortbestand dieses Vertragsverhältnisses für den beruflichen Erfolg wesentlich.

 

Ausgestaltung und Zustandekommen des Mietvertrages

 

Bereits bei der Ausgestaltung des Vertrages gilt es die berufsrechtlichen Anforderungen einzelner Heilberufe zu beachten. So beinhaltet z.B. die Apothekenbetriebsordnung ausdrückliche Vorgaben zur Beschaffenheit und Größe der Betriebsräume. Sollten diese nicht erfüllt werden, wäre eine Abnahme durch die zuständige Behörde und Eröffnung nicht möglich. Es ist daher sinnvoll, bereits das Zustandekommen des Mietvertrages ausdrücklich an die Erteilung der Betriebserlaubnis zu knüpfen.

 

Bauliche Maßnahmen im Mietobjekt – „verlorene“ Investitionen

 

Sofern die Gewerbeflächen bislang nicht entsprechend dem vereinbarten Mietzweck genutzt werden oder eine Runderneuerung erfolgt, sind häufig auch bauliche Eingriffe im Mietobjekt erforderlich. Gerade im Bereich der sog. „Apparatemedizin“ ist die fachgerechte Einrichtung der Praxisräume aber regelmäßig mit erheblichen Kosten und Substanzeingriffen verbunden. Die einzelnen Herstellungspflichten und -befugnisse sollten im Praxismietvertrag festgelegt und für den Fall der Beendigung bereits Vorkehrungen getroffen werden. Ohne eine ausdrückliche Regelung ist der Mieter grundsätzlich verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

 

Veränderungen während des laufenden Mietverhältnisses – Schriftformgebot

 

Nicht nur die Ausstattung von Praxisräumen unterliegt einem ständigen Wandel. Auch die Anmietung zusätzlicher Flächen kann z.B. eine Anpassung des Mietvertrages erforderlich machen. Auch für diese Absprachen gilt jedoch grundsätzlich das sog. Schriftformgebot, d.h. u.a. die vereinbarten Änderungen oder Ergänzungen müssen, sofern sie „wesentlich“ sind, schriftlich niedergelegt werden. Erfüllt der Nachtrag diese gesetzlichen Anforderungen nicht, kann dieser Verstoß das gesamte Vertragsverhältnis „infizieren“ und zu einer vorzeitigen Beendigung von langfristigen Mietverhältnissen führen. Spätestens im Falle einer Kündigung wegen eines Schriftformverstoßes wird dem Mieter die Bedeutung des Mietvertrages für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit jedoch bewusst.

 

Weitere Informationen

 

Herr Ulrich Schnapp ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Schweinfurt. Er berät insbesondere in allen Fragen zum Vertriebsrecht sowie zum Miet- und Pachtrecht. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Medizinrecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 06/2021 erschienen.