Seit dem 01.08.2022 sind weitreichende Änderungen des NachwG in Kraft getreten. Arbeitgeber sind zukünftig verpflichtet, einen nunmehr erweiterten Katalog an Mindestinhalten in Arbeitsverträgen schriftlich festzuhalten.
Was hat sich geändert?
Neben den bisherigen Pflichtangaben müssen Arbeitsverträge seit dem 1. August 2022 folgende weitere Pflichtangaben enthalten:
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- Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
- Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- Sofern vereinbart die Dauer der Probezeit
- Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
- Sofern vereinbart, die Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer
- Die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers – wenn nicht der Versorgungsträger selbst dazu verpflichtet ist, den Arbeitnehmer selbst zu informieren
- Bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Enddatum
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen
Was gilt für bestehende Arbeitsverhältnisse?
Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2022 begründet wurden, bleiben hingegen unverändert. Allerdings haben diese Mitarbeiter das Recht, vom Arbeitgeber die obigen Informationen einzufordern. Der Arbeitgeber hat diese dann binnen 7 Tagen schriftlich zu erteilen.
Was ist zu tun?
Arbeitgeber sollten schnellstmöglich ihre Arbeitsvertragsmuster an die Neuerungen des NachwG anpassen. Zudem sollten Arbeitgeber ein Nachweisschreiben für die bestehenden Arbeitsverhältnisse vorhalten.
Bei einem Verstoß gegen das NachwG droht zukünftig außerdem ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Vertragsgestaltung und der Erstellung eines Nachweisschreibens an Ihre Arbeitnehmer.
Weitere Informationen
Frau Dorothea Schäff ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Schäff berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht.