Beiträge mit dem Schlagwort ‘Insolvenzrecht’

Eröffnung des Musterverfahrens des Bayerischen Obersten Landgerichts im Fall Wirecard

Erstellt am: Dienstag, 4. April 2023 von Riethmann

Mit dem am 16. März 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschluss (Az.: 101 Kap 1/22) hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen EY u.a. den Musterkläger bestimmt. In diesem Musterverfahren wird das BayObLG nun gebündelt für alle Parallelverfahren die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zu einer möglichen Haftung der Musterbeklagten klären.

Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die möglichen Handlungsoptionen sowie die entstehenden Kosten:

 

Anmeldung der Ansprüche zum Musterverfahren

 

Geschädigte Anleger, welche ihre Ansprüche bisher nicht in einem Ausgangsverfahren gerichtlich geltend gemacht haben, können ihre Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger schriftlich gegenüber dem BayObLG zum Musterverfahren anmelden. Für die Anspruchsanmeldung besteht Anwaltszwang.

Vorteile der Anmeldung:

Mit der Anmeldung zum Musterverfahren kann die Verjährung der Ansprüche kostengünstig gehemmt werden, ohne dass der geschädigte Anleger selbst Klage erheben muss. Hierdurch kann der Ausgang des Musterverfahrens ohne eigenes Prozesskostenrisiko abgewartet werden.

Zwar begründet die Anmeldung keine Beteiligung am Musterverfahren, allerdings profitieren die Anmelder von den im Musterverfahren getroffenen Feststellungen und Rechtsfragen, ohne vorerst selbst den deutlich kostenintensiveren Klageweg beschreiten zu müssen.

Nach Abschluss Musterverfahrens ist kann sich der Anmelder sodann entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Ansprüche durch Erhebung einer individuellen Klage geltend zu machen. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens zu erheben.

 

Zudem besteht die Möglichkeit, auf Grundlage der Entscheidung im Musterverfahren eine außergerichtliche Einigung mit den Beteiligten zu erzielen und damit weitere Kosten für einen Prozess zu vermeiden.

Die Anspruchsanmeldung ist mit einem überschaubaren Kostenaufwand verbunden und deutlich günstiger als ein Einzelklageverfahren.

Die Kosten der Anmeldung zum KapMuG betragen von Gesetzes wegen eine sogenannte 0,8 Anwaltsgebühr und eine 0,5 Gerichtsgebühr und sind streitwertabhängig.

 

Alternative Handlungsmöglichkeit: Einzelklage

 

Alternativ besteht weiterhin die Möglichkeit, dass Sie Ihre Schadensersatzansprüche im Wege der Klage gerichtlich geltend machen. Dadurch werden Sie Beteiligter des Musterverfahrens und sind als solcher an einen Musterentscheid oder einen im Musterverfahren geschlossenen Vergleich rechtlich gebunden. Zwar wird eine Klage während der Dauer des Musterverfahrens ausgesetzt. Die Klage sorgt aber von Anfang an für eine Hemmung der Verjährung. Nach Abschluss des Musterverfahrens wird die Klage wiederaufgenommen.

Jeder Anleger der derzeit von der Klageerhebung absieht und damit bis nach Abschluss des Musterverfahrens warten möchte, sollte zumindest seine Ansprüche innerhalb der nächsten sechs Monate verjährungshemmend im Musterverfahren anmelden. Wir freuen uns, wenn wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen dürfen.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Anna-Maria Delotto ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Delotto berät insbesondere zu allen Fragestellungen des Insolvenzrechts. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei in der Insolvenzanfechtung sowie der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Seit 2021 wird sie als Insolvenzverwalterin bestellt. Daneben berät Frau Delotto im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Insolvenzrecht. Darüber hinaus ist sie auch im Vergaberecht tätig.

 

Hinweis: Die vorstehend gemachten Ausführungen geben nur einen unverbindlichen Überblick zu einem komplexen zivilgerichtlichen Rechtsstreit. Die Darstellungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht eine individuelle Beratung.

Was tun bei der Insolvenz des Bauträgers?

Erstellt am: Mittwoch, 8. Februar 2023 von Riethmann

Es ist der Alptraum eines jeden Erwerbers: der Kauf eines Hauses oder einer Wohnung vom Bauträger und dieser fällt während des Baus in die Insolvenz. Für den Erwerber bringt dies große Unsicherheit mit sich – muss der lang gehegte Traum von den eigenen vier Wänden nunmehr aufgegeben werden? Ist das Eigenheim verloren?

Bauträgervertrag als gemischter Vertrag

Der Bauträgervertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er aus zwei Elementen besteht. Zum einen der kaufvertragliche Teil: der Bauträger ist verpflichtet, dem Eigentümer das Eigentum am erworbenen Grundstück zu verschaffen. Zum anderen der werkvertragliche Teil: der Bauträger schuldet die Errichtung des Hauses bzw. der Wohnung.

Diese gemischte Vertragsnatur hat Konsequenzen für die Insolvenz: der Bauträgervertrag wird in zwei selbständige Teile aufgespalten und diese unterschiedlich behandelt.

 

Die Behandlung des Bauträgervertrages in der Insolvenz

Der Eigentumsverschaffungsanspruch, der durch eine sogenannte Vormerkung gesichert wird, ist gem. § 106 InsO insolvenzfest. Die Folge ist, dass der Erwerber vom Insolvenzverwalter die Übereignung des Grundstücks gegen Zahlung des Grundstückskaufpreises verlangen kann, soweit dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch aussteht und zwar unabhängig vom rechtlichen Schicksal des werkvertraglichen Teils.

Für diesen gilt § 103 InsO. Demnach steht dem Insolvenzverwalter des Bauträgers das Wahlrecht zu, ob er den Vertrag erfüllt und das Haus/die Wohnung fertigstellt oder ob er die Erfüllung verweigert. Wird die Erfüllung verweigert, kann die Fertigstellung des Objekts nicht mehr durchgesetzt werden. Der Erwerber kann seine Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung der werkvertraglichen Pflichten lediglich zur Insolvenztabelle anmelden und erhält hierauf die sich im Insolvenzverfahren ergebende Quote.

 

Die Gläubiger des Bauträgers

Neben den Interessen des Erwerbers sind in der Insolvenz des Bauträgers die Interessen der Gläubiger des Bauträgers, insbesondere der finanzierenden Banken, von Bedeutung.

Die Banken des Bauträgers sind in der Regel durch Grundpfandrechte an dem erworbenen Objekt gesichert. Diese gehen auch der Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers vor. Die Insolvenzabsicherung des Erwerbers erfolgt durch eine sogenannte Freistellungserklärung der Bank des Bauträgers gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV. Durch diese Erklärung versichert die Bank, dass ihre Sicherheiten am Objekt gelöscht werden, wenn der Erwerber die geschuldete Vertragssumme gezahlt hat. Nach § 3 Abs. 1 S. 3 kann sich die Bank jedoch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht beendet wird, anstelle der Freistellungserklärung vorbehalten, alle Anzahlungen, die der Erwerber geleistet hat, bis zum anteiligen Wert des Objekts zurückzuzahlen. Dies hätte zur Folge, dass die Bank mit ihren Sicherheiten in voller Höhe im Grundbuch verbleibt und wegen ihrer Forderungen gegen den Bauträger in das nur teilweise fertig gestellte Objekt vollstrecken könnte.

 

Abwicklungsvereinbarung

Da auch die Banken aufgrund unsicherer Verwertungsmöglichkeiten in der Regel kein Interesse daran haben, wegen ihrer Forderungen die Zwangsvollstreckung in das Objekt zu betreiben, werden in der Praxis die verschiedenen Interessen durch dreiseitige Abwicklungsvereinbarungen zwischen Insolvenzverwalter, Banken und Erwerber zum Ausgleich gebracht.

Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, unterstützen wir Sie mit unserer gebündelten Expertise im Insolvenzrecht und Bauträgerrecht.

Natürlich stehen wir Ihnen auch allgemein beratend beim Abschluss eines Bauträgervertrages zur Seite.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Insolvenzrecht. Darüber hinaus ist sie auch im Vergaberecht tätig.

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Verbraucherbauvertrag und (noch) kein Ende

Erstellt am: Donnerstag, 26. Januar 2023 von Riethmann

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2022 – 12 U 69/22

Ein Verbraucherbauvertrag liegt nach einer aktuellen Gerichtsentscheidung nur vor, wenn der Auftragnehmer mit der Errichtung des gesamten Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen und nicht nur mit einem Teil davon beauftragt wird, der Bau also „aus einer Hand“ erfolgt.

Ein Werkvertrag über Fassadenarbeiten ist demnach kein Verbraucherbauvertrag.

Das hat zur Folge, dass dem Auftraggeber auch kein Widerrufsrecht nach §§ 650l, 355 BGB zusteht. Im entschiedenen Fall ging der Auftraggeber davon aus, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Das Gericht lehnte dies ab und legte den erklärten Widerruf als freie Kündigung aus, was zu erheblichen Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers führen kann. Denn im Fall einer freien Auftraggeberkündigung kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.

Die Abgrenzung, wann im Einzelfall ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, war bereits mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen, wobei bislang zwei gegenläufige Auffassungen vertreten wurden. Die Problematik liegt nunmehr dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, sodass dieser die Chance hat, zu dem Thema Klarheit zu schaffen.

 

Praxistipp: Sofern der Auftraggeber den Widerruf des geschlossenen Vertrages erklärt, weil er davon ausgeht, dass ein Verbraucherbauvertrag vorliege, sollte vom Auftragnehmer genau geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist. Wenn die Widerrufserklärung als freie Auftraggeberkündigung zu verstehen ist, können diesem auch hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen Vergütungsansprüche zustehen.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Vom COVInsAG zum SanInsKG:

Erstellt am: Donnerstag, 17. November 2022 von Riethmann

Modifizierung der Insolvenzantragspflicht

Am 09.11.2022 sind die jüngsten Änderungen im Insolvenzrecht in Kraft getreten. Das im Zuge der Corona-Krise eingeführte COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG wurde umbenannt in das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG). Änderungen ergeben sich inhaltlich bei der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung.

Verlängerung des Zeitraums der Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung

In der Regel muss ein Insolvenzantrag bei juristischen Personen vom Geschäftsführer innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Diese Zeitspanne wird im Zeitraum vom 09.11.2022 bis 31.12.2023 auf acht Wochen verlängert.

Verkürzung des Prognosezeitraums

Anpassungen erfolgten auch bei den Voraussetzungen der Überschuldungsprüfung. Während üblicherweise keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt, wenn der Unternehmensfortbestand in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist, wird dieser Prognosezeitraum im Zeitraum vom 09.11.2022 bis 31.12.2023 auf vier Monate verkürzt. Unternehmen müssen somit für einen wesentlich kürzeren Zeitraum überlebensfähig sein, als bislang.

Durch diese Regelungen soll Unternehmen angesichts der Energiekrise Luft verschafft werden. Anders als zu Corona-Zeiten und anders als zwischenzeitlich diskutiert, wurde die Insolvenzantragspflicht jedoch nicht gänzlich ausgesetzt.

Haftungsrisiko Insolvenzantragstellung

Wird nicht rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt, droht Geschäftsführer von juristischen Personen die persönliche Haftung. Wenn Sie unsicher sind, ob die Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzantrages bei Ihrem Unternehmen vorliegen, kommen Sie zu uns und lassen sich beraten.

 

 

Weitere Informationen

 

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht

Insolvenz des Arbeitgebers – was Arbeitnehmer wissen müssen

Erstellt am: Freitag, 4. November 2022 von Riethmann

Steigende Energiepreise, der Ukrainekrieg und eine historisch schlechte Konsumstimmung sind die Ursachen für einen spürbaren Anstieg an Unternehmensinsolvenzen. Nicht nur im Einzelhandel stehen die Zeichen auf Sturm.

Viele Arbeitnehmer fragen sich derzeit, wie es um ihr Arbeitsverhältnis und  ihre Lohnansprüche steht, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet.

Das Wichtigste in Kürze:

 

Endet das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenz automatisch?

 

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, sondern besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter tritt in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein.

 

Wie verhält es sich mit meinen offenen Lohnansprüchen die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind?

 

Regelmäßig stellt der Arbeitgeber bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zahlungen ein. Für den Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, was mit den offenen Lohnansprüchen passiert. Grundsätzlich gilt hierbei, dass Lohnansprüche vor der Insolvenz gewöhnliche Insolvenzforderungen darstellen, die beim Insolvenzverwalter angemeldet werden können und mit den übrigen Insolvenzforderungen quotal befriedigt werden. Da die Quote oftmals im einstelligen Prozentbereich liegt, ist damit dem Arbeitnehmer nicht geholfen. Der Arbeitnehmer kann daher bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen. Das Insolvenzgeld wird für maximal 3 Monate gewährt.

 

Von wem erhalte ich Lohn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

 

Besteht das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fort, werden Lohnansprüche der Arbeitnehmer zu sogenannten Masseverbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind. Die Lohnansprüche sind in diesem Fall vor den einfachen Insolvenzforderungen privilegiert.

 

Was muss der Arbeitnehmer unbedingt beachten?

 

Arbeitnehmer müssen unbedingt beachten, dass Insolvenzgeld nur binnen 2 Monaten nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses beantragt werden kann, es gilt insoweit eine gesetzliche Ausschlussfrist.

Sie sind von einer Insolvenz betroffen? Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Dorothea Schäff ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Schäff berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht.

Frau Anna-Maria Delotto ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Delotto berät insbesondere zu allen Fragestellungen des Insolvenzrechts. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei in der Insolvenzanfechtung sowie der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Seit 2021 wird sie als Insolvenzverwalterin bestellt. Daneben berät Frau Delotto im Handels- und Gesellschaftsrecht.