Beiträge mit dem Schlagwort ‘Kanzlei’

Zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Kanzlei Bendel & Partner

Erstellt am: Freitag, 18. Oktober 2024 von Leber

Zum 31.12.2024 wird Dr. Markus Schädler, langjähriger Partner der Kanzlei Bendel & Partner seine Gesellschafteranteile der Kanzlei Bendel & Partner an Dr. Alexander Hess, Christian Hettinger und Johannes Hofmann übergeben.

Selbstverständlich bleibt Dr. Schädler der Kanzlei jedoch als Rechtsanwalt erhalten und wird weiterhin seine Expertise in der Beratung einbringen. Auch wird er weiterhin als Insolvenzverwalter und Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG tätig sein.

Die Übergabe der Anteile erfolgt im Rahmen einer zukunftsorientierten Ausrichtung der Kanzleistruktur. Mit der Verteilung der Verantwortung auf mehrere erfahrene Partner sichert Bendel & Partner die Kontinuität und eröffnet gleichzeitig neue Potentiale für die Zukunft. Dr. Alexander Hess, Christian Hettinger und Johannes Hofmann haben sich bereits in den letzten Jahren als engagierte Partner bewährt und werden die Kanzlei mit frischen Ideen und innovativen Ansätzen weiter voranbringen.

Dieser Schritt ist ein wichtiger Beitrag unserer langfristigen Ausrichtung, um die Kanzlei zukunftsfähig aufzustellen. Wir sehen in der Ergänzung durch die neuen Gesellschafter eine große Chance, den Erfolg von Bendel & Partner nachhaltig zu sichern und noch weiter zu steigern“,

erklärt der Seniorpartner Dr. Jörg Hofmann, der die Kanzlei gemeinsam mit Dr. Markus Schädler in über 25 Jahren kontinuierlich aufgebaut hat.“

Durch die Übergabe der Anteile wird die Kanzlei nicht nur gestärkt, sondern auch für kommende Herausforderungen optimal aufgestellt. Mit einem dynamischen Team an der Spitze setzt Bendel & Partner auf Innovation, Erfahrung und Kontinuität.

 

Weitere Informationen:

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

 

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung.

Werden technisch erforderliche, aber nicht explizit beauftragte Leistungen vergütet?

Erstellt am: Donnerstag, 1. August 2024 von Leber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022 – 23 U 79/21; BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 213/22

 

Im hier entschiedenen Fall errichtete der Auftragnehmer Garagenfundamente, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten, aber technisch zwingend erforderlich waren, um ein mangelfreies Werk herzustellen. Als der Auftragnehmer hierfür eine Mehrvergütung verlangte, berief sich der Auftraggeber darauf, dass ein Pauschalpreisvertrag vereinbart und kein Nachtrag beauftragt worden sei.

 

Das Gericht sah den Anspruch jedoch als gegeben an.

 

Es verwies darauf, dass die Kosten für die Errichtung der Fundamente nicht von dem Pauschalpreisvertrag umfasst waren – und das, obwohl sie im Bauantrag enthalten gewesen seien. Nach dem Pauschalpreisvertrag sind zum Pauschalpreis nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werks in dem geschuldeten Umfang erforderlich sind. Für darüberhinausgehende Leistungen muss der Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung zahlen.

 

Da die Garagenfundamente nicht vom ursprünglich geschuldeten Leistungsumfang erfasst, aber technisch erforderlich waren, um ein mangelfreies Gesamtgewerk herzustellen, wurde dem Auftraggeber ein Vergütungsanspruch zuerkannt.

 

Begründet wurde dies damit, dass davon auszugehen sei, dass für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks technisch notwendige Leistungen regelmäßig dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen. In diesem Fall seien die erbrachten Leistungen auch ohne einen vorherigen Nachtrag zu vergüten.

 

Praxistipp: Ist zwischen den Parteien ein Pauschalpreisvertrag geschlossen und führt der Auftragnehmer Arbeiten aus, die nicht vertraglich vereinbart, aber technisch notwendig sind, so steht dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu. Um Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, sollten zusätzliche Leistungen ungeachtet dessen jedoch immer vom Auftraggeber bestätigt werden.

 

 

 

Weitere Fragen? – Wir unterstützen Sie gerne!

 

Sie haben noch Fragen zum Mietrecht, insbesondere zum Abschluss eines Mietvertrags und zur Mieterhöhung?

Dann können Sie sich gerne über den Mandatsaufnahmebogen bei uns melden. Wir beraten und unterstützen Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Änderung an Vergabeunterlagen gleich Angebotsausschluss?

Erstellt am: Montag, 22. April 2024 von Leber

Sehen die Vergabebedingungen eines öffentlichen Auftraggebers vor, dass eigene Vertragsbedingungen des Auftragnehmers wie etwa Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden, und stellt ein Bieter mit seinem Angebot dennoch solche Bedingungen, sind diese infolge der Abwehrklausel des Auftraggebers im Falle der Auftragserteilung nicht wirksam.

 

Doch wie wirkt sich der Umstand, dass der Bieter entgegen der Vergabeunterlagen doch eigene Vertragsbedingungen einbeziehen wollte, aus? Sind Angebote mit eigenen Vertragsbedingungen automatisch ausgeschlossen?

 

Bis zu einer viel beachteten und praxisrelevanten Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 86/17) galt, dass die damit einhergehende Abweichung von Vergabeunterlagen einen Ausschlussgrund begründet.

 

In seiner Entscheidung hat der BGH einerseits bestätigt, dass die Vergabebedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, die die Einbeziehung von AGB des Auftragnehmers ausschließen, im Falle einer Auftragserteilung bindend sind. Andererseits hat er dem bisher anerkannten Ausschlussgrund „Abweichung von den Vergabeunterlagen“ bei Einbeziehung eigener AGB weitgehend eine Absage erteilt.

 

Der BGH argumentiert, dass ein Angebot trotz beigefügter AGB des Bieters berücksichtigt werden kann, wenn dieses nach Streichung der AGB dem Inhalt der Vergabeunterlagen entspricht. Ein Ausschluss des Angebots wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen sei dann nicht erforderlich und nicht zulässig. Anders sei dies jedoch, wenn ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und ohne diese Abweichung kein vollständiges, d.h. kein annahmefähiges Angebot verbleibt.

 

Diese Entscheidung des BGH hat erheblichen Einfluss auf die Praxis im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe.

 

Praxistipp: Ein Ausschluss wegen angeblicher Änderung der Vergabeunterlagen muss vom Bieter oft nicht hingenommen werden. Vielmehr bedarf es zunächst einer Aufklärung, ob abweichende Angaben eines Bieters auf ein Missverständnis zurückzuführen sind, bevor tatsächlich ein Ausschluss vorgenommen werden kann.

 

Weitere Fragen? – Wir unterstützen Sie gerne!

 

Sie haben noch Fragen zum Baurecht?

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Weitere Informationen

 

Herr Dr. Jochen Hogrefe ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragen des Privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung in allen Fragestellungen des Verkehrsrechts, damit berechtigte Ansprüche vollständig und schnell reguliert werden.

 

Teammitglied gesucht: Assistenz Empfang (m/w/d) – Teilzeit

Erstellt am: Montag, 8. April 2024 von JHofmann

Für unseren Standort in Würzburg suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Assistenz für den Empfang (w/m/d) in Teilzeit.

Bendel & Partner Rechtsanwälte ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Wir stehen für Rechtsberatung auf höchstem Niveau, in persönlicher, zukunftssicherer Atmosphäre und mit ausgezeichneten beruflichen Perspektiven.

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ambitionierte, talentierte und teamfähige Persönlichkeit, die von uns ausgezeichnete Arbeitsbedingungen, eine praxisorientierte Ausbildung, ein kollegiales Miteinander sowie hervorragende Entwicklungsmöglichkeiten und Berufsperspektiven erwarten können.

Zur vollständigen Stellenausschreibung gelangen Sie unter: Empfangsmitarbeiter/in / Rechtsanwaltsfachangestellte/r (m/w/d) – Teilzeit

 

Konnten wir Ihr Interesse wecken? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung

Wenn Sie sich für diese vielseitige Position interessieren und Teil unseres Teams werden möchten, senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung sowie Ihres frühestmöglichen Eintrittstermins per E-Mail an uns.

 

Wir freuen uns darauf, Sie kennen zu lernen!

 

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB

Heidi Riethmann-Fleckenstein

Hofstraße 3

D-97070 Würzburg

Telefon: +49 931/45 20 29 – 45

E-Mail: Bewerbung@bendel-partner.de

 

Überhöhte Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Erstellt am: Donnerstag, 22. Juni 2023 von Riethmann

Vielen Selbständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, drohen derzeit hohe Beitragsnachzahlungen für das Kalenderjahr 2019 obwohl sie tatsächlich geringe Einnahmen im Jahr 2019 erzielt haben.

Der Grund dafür liegt darin, dass die Krankenversicherer die Beiträge für das Kalenderjahr 2019 nicht anhand des tatsächlichen Einkommens, sondern vielmehr anhand der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt haben, wenn die Versicherten versäumt habem ihren Einkommenssteuerbescheid 2019 nicht bis 31.12.2022 vorzulegen. Die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nach dem 31.12.2022 wurde von Krankenversicherern unter Hinweis auf § 240 Abs.4a SGB V ignoriert.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun in seiner Entscheidung vom 24.05.2023 – L 1 Kr 145/23 festgestellt, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Der Einkommenssteuerbescheid 2019 ist auch nach dem 31.12.2022 von dem Krankenversicherer zu berücksichtigen, wenn das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren im Zeitpunkt der Vorlage noch nicht abgeschlossen ist.

Versicherten ist daher zu raten, Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für das Kalenderjahr 2019 einzulegen, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und dem Krankenversicherer den Einkommensteuerbescheid im laufenden Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorzulegen.

 

Sie haben Fragen zur Ihrem Beitragsbescheid – wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.