Die Ausbreitung des Coronavirus hat in den vergangenen Wochen zu erheblichen Einschränkungen in allen Lebensbereichen geführt. Schulen und Kindertageseinrichtungen wurden geschlossen, Veranstaltungen abgesagt und zuletzt das Gastronomie- und Gaststättengewerbe weitestgehend untersagt bzw. eingeschränkt.
Der Gesetzgeber hat auf diesen Ausnahmezustand, der bei den betroffenen Privatpersonen und Betrieben zu enormen finanziellen Einbußen führt, reagiert und durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie weitreichende Änderungen in unterschiedlichen Rechtsgebieten beschlossen.
Für Mietverhältnisse sieht das Gesetz vor, dass Mietern, die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 den vereinbarten Mietzins trotz Fälligkeit nicht leisten, aus diesem Grund nicht gekündigt werden kann, sofern der Zahlungsrückstand auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Mieter hat dies im Falle einer Kündigung z. B. durch die Vorlage von Bescheinigungen über die Gewährung staatlicher Leistungen oder den Verweis auf behördliche Maßnahmen, welche den Geschäftsbetrieb einschränken, glaubhaft zu machen.
Die Mietzahlungspflicht als solche bleibt jedoch bestehen und ist vom Vermieter auch durchsetzbar. Lediglich eine Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen, die auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen, wird vorübergehend (bis zum Juni 2022) ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für Pachtverhältnisse.
Weitere „Erleichterungen“ z. B. im Hinblick auf etwaige Verzugszinsen oder vereinbarte Betriebspflichten oder Ansprüche des Mieters / Pächters sind im Gesetz nicht vorgesehen. Diese können sich nur aus individuellen Absprachen oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
Gerne prüfen wir für Sie – ausgehend von Ihren vertraglichen Vereinbarungen – die bestehenden Handlungsoptionen und unterstützen Sie bei einer erforderlichen Anpassung Ihres Miet- oder Pachtvertrages und der Durchsetzung bzw. Abwehr etwaiger Ansprüche.
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Herr Ulrich Schnapp ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Schweinfurt. Er berät insbesondere in allen Fragen zum Vertriebsrecht sowie zum Miet- und Pachtrecht. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Medizinrecht.