Beiträge mit dem Schlagwort ‘Rechtsprechung’

Arbeitsrecht aktuell – was ändert sich im Herbst 2022

Erstellt am: Freitag, 30. September 2022 von Riethmann

Der Herbst 2022 bringt viele Änderungen im Arbeitsrecht mit sich. Das Wichtigste in Kürze:

Mindestlohn

Ab dem 01.10.2022 erfolgt eine weitere Erhöhung auf 12,00 € pro Stunde. Diese Erhöhung wird mindestens bis zum 01.01.2024 in Kraft bleiben (§ 9 Abs. 1 S. 1 MiLoG).

Von der Erhöhung profitieren automatisch grundsätzlich alle Arbeitnehmer:innen, die weniger als 12,00 € verdienen.

 

Minijob und Midijob

Mit der Erhöhung des Mindestlohns geht auch eine Erhöhung der Einkommensgrenzen für Personen in einem Minijob und in einem Midijob einher.

So wird ab dem 01.10.2022 die 450 €-Grenze auf 520 € angehoben.

Daneben wird die Gleitzone für Midijobs nunmehr zwischen 520,01 € und
1.600 € liegen.

Die Grenzverschiebungen verlaufen dabei nicht gleichmäßig zur Mindestlohnerhöhung. Es ist daher darauf zu achten, ob bei einer unveränderten Arbeitszeit auch noch ein Minijob bzw. ein Midijob vorliegen.

 

Energiepauschale

Um die Folgen des Ukraine-Kriegs und der dadurch verursachten hohen Inflation abzumildern, gibt es eine sogenannte Energiepreispauschale.

Diese beträgt für jeden Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin 300 €. Anspruchsberechtigt sind dabei solche Arbeitnehmer:innen, die nach § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit erzielt haben.

Der Anspruch entsteht am 01.09.2022 und wird grundsätzlich mit dem Septemberlohn ausgezahlt.

 

Inflationsausgleichprämie

Mithilfe der Inflationsausgleichprämie sollen künftig Unternehmen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Abmilderung der Inflation bis Ende 2024 eine Prämie von bis zu 3.000 Euro steuer- und abgabefrei auszahlen können. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass die Ausgleichszahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

 

Arbeitszeiterfassung

Schließlich ergibt sich nicht durch ein neues Gesetz, sondern durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine erhebliche Änderung im Arbeitszeitrecht.

In seinem Beschluss vom 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) entschied das Erfurter Gericht nämlich, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer:innen zu erfassen.

Es bleibt aber abzuwarten, welche Folgen dies tatsächlich auf das Arbeitsleben haben wird. Ob mit dem Beschluss tatsächlich ein Ende der Vertrauensarbeitszeit einhergeht, kann noch nicht abgesehen werden.

 

Sie haben Fragen zu den Änderungen im Arbeitsrecht –
wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Frau Dorothea Schäff ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Schäff berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht.

Arbeitszeiterfassung – Zurück zur Stechuhr?

Erstellt am: Mittwoch, 14. September 2022 von Riethmann

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 13.09.2022 für Aufsehen gesorgt.

Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer vollständig zu erfassen, nicht nur, wie bis dato nach dem Arbeitszeitgesetz vorgegeben, die Überstunden und die Sonntagsarbeit.

Die Entscheidung dürfte erhebliche praktische Auswirkungen auf den, in den letzten Jahren verstärkt wahrzunehmenden Trend hin zu Vertrauensarbeitszeitmodellen haben. Auch das mobile Arbeiten und die Arbeit im Homeoffice dürften nun Einschränkungen erfahren, da durch das Urteil zwangsläufig mehr Kontrolle notwendig sein wird.

 

Sie haben Fragen zur Arbeitszeiterfassung? – wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

 

Verzögerung beim Bauträgervertrag – muss der Bauträger immer zahlen?

Erstellt am: Dienstag, 7. Dezember 2021 von JHofmann

Bei Bauträgerprojekten kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Übergabe der Wohnungen. Da Erwerber im Vertrauen auf den vertraglich zugesicherten Einzugstermin häufig den bestehenden Mietvertrag schon gekündigt haben oder aufgrund der Verzögerung durch zusätzliche Mietzahlungen und Fahrtkosten, weiterlaufende Bereitstellungszinsen oder unnötige Einlagerungskosten belastet sind, sehen Bauträger sich oft mit Schadensersatzforderungen konfrontiert.

Verzug des Bauträgers bei Überschreitung von Vertragsfristen

Zum Schutz der Erwerber wird angenommen, dass der Bauträger dafür zu sorgen hat, dass vereinbarte Termine eingehalten werden. Es müssen daher ausreichende zeitliche Puffer berücksichtigt werden, um auch auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können. Lässt sich eine Überschreitung der Vertragsfrist dennoch nicht vermeiden, kommt ein Bauträger grundsätzlich ohne Mahnung in Verzug und dem Erwerber steht ein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher scheidet nur dann aus, wenn der Bauträger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

 

Dokumentation entscheidend!

Vor allem in letzter Zeit wird mit dem pauschalen Hinweis „auf Corona“ oder „auf Lieferschwierigkeiten“ behauptet, dass man die Verzögerung nicht zu vertreten habe. Das sei doch „höhere Gewalt“. Selbst wenn man diese Umstände durchaus als Ereignis höherer Gewalt einstufen kann, muss zusätzlich aber dargelegt werden, dass die Verzögerung auch tatsächlich auf diesen beruht. Für Bauträger ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass die tatsächlichen Ursachen einer Verzögerung genau dokumentiert sind und bewiesen werden kann, dass es trotz größter Anstrengungen nicht möglich war, eine Verzögerung zu verhindern. Wird eine solche Dokumentation nicht geführt, können diese Umstände in der Regel nicht mehr zweifelsfrei belegt werden.

 

Vertragsgestaltung kann den Bauträger absichern

Zusätzlich sollten Bauträger sich über eine ausgewogene Vertragsgestaltung gegenüber den Folgen von Verzögerungen absichern. Dies gilt zum einen gegenüber den Erwerbern. Hier ist etwa an eine einseitige Verlängerung der Ausführungsfristen oder an automatische Anpassungen im Fall von Behinderungen, etwa aufgrund von höherer Gewalt oder ungünstigen Witterungseinflüssen, zu denken. Zum anderen sollte der Bauträger sich auch gegenüber seinen Nachunternehmern absichern. Denn wenn er schon von den Erwerbern in Anspruch genommen werden kann, so muss er jedenfalls darauf achten, dass er den Schaden durchreichen kann.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Der Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 12/2021 erschienen.

Der Equal Pay-Grundsatz bei der Arbeitnehmerüberlassung

Erstellt am: Mittwoch, 13. Oktober 2021 von JHofmann

Leiharbeit, auch Arbeitnehmerüberlassung genannt, ist ein beliebtes Mittel für Unternehmen, um flexibel auf einen schwankenden Bedarf an Beschäftigten reagieren zu können.

 

Equal Treatment und Equal Pay als Grundsätze der Arbeitnehmerüberlassung

Zentrale Grundsätze des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung sind die Grundsätze des Equal Treatment und Equal Pay. Equal Treatment besagt, dass Zeitarbeitnehmer unter den gleichen Arbeitsbedingungen arbeiten, wie ihre festangestellten Kollegen. Dazu gehören die Arbeits- und Ruhezeiten, Pausen, Nacht- und Schichtarbeit und Urlaubstage. Equal Pay beinhaltet den Grundsatz der Gleichstellung des Entgelts für Zeitarbeitnehmer. Es soll dem Gehalt von Stammmitarbeitern gleichgestellt sein. Dabei bezieht sich die Gleichstellung nicht ausschließlich auf das monatliche Entgelt, sondern auch auf alle anderen Zusatzleistungen. Der Equal Pay Grundsatz greift ein, sobald ein Arbeitnehmer neun Monate in einem Unternehmen gearbeitet hat.

Verleiher sind dazu verpflichtet, einen schriftlichen “Arbeitnehmerüberlassungsvertrag” aufzusetzen. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer maximal 18 Monate am Stück beschäftigen. Danach wird das Arbeitsverhältnis entweder aufgelöst oder der Leiharbeitnehmer übernommen.

 

Tarifverträge ermöglichen Abweichung vom Equal Pay Grundsatz

Eine Ausnahme vom Equal Pay – Grundsatz ermöglichen Tarifverträge. Diese heben den Gleichstellungsgrundsatz auf. Unternehmen können vom Equal Pay Grundsatz abweichen, wenn Verleiher den Branchenzuschlagstarifvertrag der Einsatzbranche anwendet. Der Branchenzuschlag ist die schrittweise Anpassung des Entgelts der Leiharbeitnehmer an die Gehälter der Stammmitarbeiter. Diese Abweichung ist unter zwei Bedingungen möglich: Zum einen, dass der Leiharbeitnehmer nach 15 Monaten in einem Unternehmen den gleichen Arbeitslohn wie Kollegen in gleichen oder gleichwertigen Positionen erhält, zum anderen, dass das Arbeitsentgelt des Leiharbeitnehmers nach sechs Wochen Einarbeitungszeit an das Vergleichsentgelt angepasst wird.

 

Tarifverträge auf dem Prüfstand

Diese Einschränkungen durch Branchenzuschlagstarife könnten demnächst auf den Prüfstand gestellt werden. Zwar gestattet die einschlägige europarechtliche Richtlinie den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern einzuräumen Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des sogenannten „Gesamtschutzes“ von Leiharbeitnehmern beim Arbeitsentgelt und den sonstigen Beschäftigungsbedingungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen. Was genau unter Gesamtschutz zu verstehen ist, ist bislang ungeklärt.

Ende Dezember vergangenen Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht über eine Konstellation zu entscheiden, in der ein Branchenzuschlagstarifvertrag vorlag und eine Abweichung vom Equal Pay Grundsatz ermöglichte. Die Leiharbeitnehmerin hielt den einschlägigen Tarifvertrag nicht mit Europarecht vereinbar.

Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Abweichung vom Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern und Stammarbeitnehmern durch Tarifverträge zur Entscheidung vorgelegt.  Insbesondere soll er konkretisieren, wie die „Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ zu verstehen ist. Eine Entscheidung hierüber ist bisher noch nicht ergangen.

Die Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Branchentarifverträge haben. Derzeit ist jedoch nicht absehbar wie der Europäische Gerichtshof sich positionieren wird und welche Anforderung er an die Gültigkeit der Tarifvereinbarungen stellen wird.

 

Weitere Informationen

 

Frau Rechtsanwältin Wiebke Schneller berät Sie im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Sie war in Ihren vorherigen beruflichen Stationen zehn Jahre in einem Dax-Konzern der Automobilzulieferindustrie u.a. als Leiterin Personalbetreuung und -entwicklung sowie stellvertretende Leiterin Personal tätig. Zuletzt war Frau Schneller als Rechtsanwältin in eigener Kanzlei sowie als Legal Counsel HR in einem führenden europäischen Modeunternehmen tätig. Seit 2018 ist Frau Schneller Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 10/2021 erschienen.

Freie Fahrt für den Wohnungsbau? Reformen im Bereich des öffentlichen Baurechts

Erstellt am: Donnerstag, 9. September 2021 von JHofmann

„Wohnraum – ich kann das nicht oft genug sagen – ist die soziale Frage unserer Zeit.“ Mit diesen Worten leitete Horst Seehofer seine Rede zum ersten Entwurf des Baulandmobilisierungsgesetzes ein.

In diesem Jahr erließen der Bundes- sowie der bayerische Gesetzgeber wichtige Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) bzw. der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Nicht nur Bauträger, Projektentwickler und Investoren, sondern auch private Bauherren sollten sich mit den Neuregelungen des öffentlichen Baurechts vertraut machen.

 

Genehmigungsfiktion für Wohnbauten

 

Zum Februar 2021 sind die Änderungen der BayBO in Kraft getreten. Besonders relevant für den Wohnungsbau ist hierbei die Einführung einer Genehmigungsfiktion bei Wohngebäuden. Nach dem Eingang eines vollständigen Bauantrages bleiben der zuständigen Behörde drei Monate, um über den Antrag zu entscheiden. Nach Ablauf der drei Monate wird die Erteilung der Genehmigung fingiert. Ziel der Regelung ist es, das Genehmigungsverfahren zu beschleunigen.

Weiterhin wird der Ausbau von Dachgeschossen erleichtert. Dises sind nunmehr dem Genehmigungsfreistellungsverfahren unterstellt . Ein Genehmigungsverfahren ist somit nur dann erforderlich, wenn die Gemeinde dieses im Einzelfall verlangt. Durch die Verkürzung der vorgeschriebenen Abstandsflächen soll zudem der Flächenverbrauch reduziert werden.

 

Baulandmobilisierungsgesetz

 

Das am 23.06.2021 in Kraft getretene Baulandmobilisierungsgesetz erweitert die Handlungsmöglichkeiten der Gemeinden zur Schaffung von Bauland.

Insbesondere sollen Gemeinden durch Vorkaufsrechte leichter auf Flächen für den Wohnungsbau zugreifen können. Zudem sind Erleichterungen bei der Schaffung von Wohnraum im Innen- und Außenbereich vorgesehen. So können Baugenehmigungsbehörden etwa leichter Befreiungen von bestehenden Bebauungsplänen zugunsten des Wohnungsbaus erteilen.

Zentraler Begriff der Gesetzesänderung sind die sogenannten „Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt“. Dort können Gemeinden nunmehr durch ein erweitertes Baugebot Baulücken schließen, indem sie eine Wohnnutzung vorschreiben. Auch haben die Gemeinden jetzt die Möglichkeit, bis 2025 die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern in einem Rahmen von 3-15 Wohnungen einzuschränken, wobei die genaue Zahl mittels Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes festzusetzen ist.

Auch wurde die neuen Baugebietskategorie „Dörfliches Wohngebiet“ eingeführt, wodurch in ländlichen Gebieten ein einvernehmliches Nebeneinander von Wohnbebauung und insbesondere landwirtschaftlichen Nebenbetrieben ermöglicht werden soll.

Ob durch die gesetzlichen Neuregelungen tatsächlich die Entstehung von Wohnraum gefördert und das Bauen vereinfacht und beschleunigt wird, oder ob der Kostendruck durch diese Instrumente weiter ansteigt, wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen. Immobilieneigentümer und Kaufinteressenten jedenfalls sollten sich regelmäßig über die aktuellen Rahmenbedingungen in der jeweiligen Gemeinde informieren.

Gerne beraten wir Sie zu allen Fragen des öffentlichen Baurechts.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Herr Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

 

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht.

 

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 09/2021 erschienen.