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Welche „Füllaufträge“ sind nach einer freien Kündigung auf die Vergütung des Unternehmers anzurechnen?

Erstellt am: Montag, 22. April 2024 von Leber

OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2023 – 4 U 4/22

 

Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag, kann der Unternehmer gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen, wenn es sich um eine freie Kündigung handelt, also kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt.

 

Im Rahmen des Abzugs der ersparten Aufwendungen muss sich der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 

Ein anzurechnender Füllauftrag liegt nach dem OLG Celle nur dann vor, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem Ersatzauftrag besteht. Der anderweitige Erwerb muss also durch die Kündigung des Auftraggebers erst möglich geworden sein. Andere Aufträge, die der Unternehmer auch unabhängig von der Kündigung in der Lage war auszuführen, sind nach dieser Entscheidung keine Füllaufträge.

 

Praxistipp: Die Entscheidung ist für Unternehmer günstig, weil diese sich bei der Berechnung der Vergütung für infolge der Kündigung nicht erbrachter Leistungen nur die echten „Füllaufträge“ abziehen lassen müssen, während die Aufträge, die er unabhängig von der Kündigung hatte, nicht abgezogen werden. 

 

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Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Herr Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

 

Änderung an Vergabeunterlagen gleich Angebotsausschluss?

Erstellt am: Montag, 22. April 2024 von Leber

Sehen die Vergabebedingungen eines öffentlichen Auftraggebers vor, dass eigene Vertragsbedingungen des Auftragnehmers wie etwa Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden, und stellt ein Bieter mit seinem Angebot dennoch solche Bedingungen, sind diese infolge der Abwehrklausel des Auftraggebers im Falle der Auftragserteilung nicht wirksam.

 

Doch wie wirkt sich der Umstand, dass der Bieter entgegen der Vergabeunterlagen doch eigene Vertragsbedingungen einbeziehen wollte, aus? Sind Angebote mit eigenen Vertragsbedingungen automatisch ausgeschlossen?

 

Bis zu einer viel beachteten und praxisrelevanten Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 86/17) galt, dass die damit einhergehende Abweichung von Vergabeunterlagen einen Ausschlussgrund begründet.

 

In seiner Entscheidung hat der BGH einerseits bestätigt, dass die Vergabebedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, die die Einbeziehung von AGB des Auftragnehmers ausschließen, im Falle einer Auftragserteilung bindend sind. Andererseits hat er dem bisher anerkannten Ausschlussgrund „Abweichung von den Vergabeunterlagen“ bei Einbeziehung eigener AGB weitgehend eine Absage erteilt.

 

Der BGH argumentiert, dass ein Angebot trotz beigefügter AGB des Bieters berücksichtigt werden kann, wenn dieses nach Streichung der AGB dem Inhalt der Vergabeunterlagen entspricht. Ein Ausschluss des Angebots wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen sei dann nicht erforderlich und nicht zulässig. Anders sei dies jedoch, wenn ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und ohne diese Abweichung kein vollständiges, d.h. kein annahmefähiges Angebot verbleibt.

 

Diese Entscheidung des BGH hat erheblichen Einfluss auf die Praxis im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe.

 

Praxistipp: Ein Ausschluss wegen angeblicher Änderung der Vergabeunterlagen muss vom Bieter oft nicht hingenommen werden. Vielmehr bedarf es zunächst einer Aufklärung, ob abweichende Angaben eines Bieters auf ein Missverständnis zurückzuführen sind, bevor tatsächlich ein Ausschluss vorgenommen werden kann.

 

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Vergütungsanspruch des Bauträgers verjährt nach 10 Jahren

Erstellt am: Dienstag, 27. Februar 2024 von Leber

Endlich herrscht Klarheit: Für den einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers gilt gemäß § 196 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist.

 

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 07.02.2023 – VII ZR 231/22 einen langjährigen Streitpunkt hinsichtlich der Verjährungsfrist von Vergütungsansprüchen aus Bauträgerverträgen endgültig entschieden.

 

Im Gegensatz zur Auffassung des OLG Karlsruhe, welches die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB heranzog, stellte der BGH klar, dass solche Ansprüche der Verjährung des § 196 BGB unterliegen. Demnach verjährt der Vergütungsanspruch eines Bauträgers gegenüber dem Erwerber erst nach 10 Jahren.

 

Die Begründung des BGH für die Anwendung des § 196 BGB liegt vor allem darin, dass der Vergütungsanspruch nicht rechtlich aufgeteilt werden kann. Das OLG Karlsruhe hatte zuvor die werkvertragliche und kaufvertragliche Komponente eines Bauträgervertrags unterschieden und argumentiert, dass bei der Geltendmachung einer Schlussvergütung das kaufvertragliche Element vorherrsche. Der BGH betont jedoch, dass eine derartige rechtliche Aufteilung – zumindest ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung – nicht angenommen werden kann. Somit tritt § 195 BGB subsidiär hinter der spezielleren Norm des § 196 BGB zurück.

 

Besonders wies der BGH darauf hin, dass der Eigentumserwerb der Immobilie als Hauptzweck des Rechtsgeschäfts im Vordergrund steht. Würde der Vergütungsanspruch vor der Eigentumsübertragung verjähren, könnte der Bauträger die Übertragung wegen ausstehender Vergütungsleistung verweigern.

 

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Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

 

Beweislast bei Abrechnung nach Aufwand

Erstellt am: Freitag, 26. Januar 2024 von Leber

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2022 – 13 U 630/21; BGH, Beschluss vom 11.10.2023 – VII ZR 18/23

 

Ein Vergütungsanspruch aus einem Stundenlohnvertrag erfordert die schlüssige Auflistung des Zeitaufwands. Dabei muss der Unternehmer darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. Nicht vorausgesetzt wird hingegen eine Differenzierung in der Art der abgerechneten Leistungen bzw. deren genaue Aufschlüsselung.

 

Aufgrund der Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für eine Werkleistung besteht für den Unternehmer aber eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Oft wird dem Auftragnehmer vorgeworfen, dagegen verstoßen zu haben und mit diesem Argument die Rechnung gekürzt.

 

Allerdings ist den Bestellern dabei regelmäßig nicht bewusst, dass eine angebliche Verletzung dieser Pflicht sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt. Vielmehr haben diese die Behauptung einer angeblich unwirtschaftlichen Betriebsführung zu beweisen.

 

Praxistipp: Als Auftragnehmer kann man sich gegen Kürzungen der Vergütung wegen angeblich unwirtschaftlicher Betriebsführung oft gut verteidigen und sollte diese daher nicht leichtfertig hinnehmen.

 

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Frau Maxi Bindrum ist bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt.

Das Einverständnis mit Umbauarbeiten stellt nicht zwangsläufig eine Kostenübernahmeerklärung dar

Erstellt am: Freitag, 26. Januar 2024 von Leber

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2023; BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 59/23

 

Oft kommt es im Rahmen eines Bauprojektes, insbesondere im Zuge der Abrechnung, zu Unstimmigkeiten über den Auftragsumfang. Diesen hat bei Abrechnungsfragen grundsätzlich der Auftragnehmer zu beweisen. Ihn trifft die Beweislast.

 

Er muss also zur Überzeugung des Gerichts vortragen und beweisen können, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein Werkvertrag zwischen Unternehmer und Besteller zu Stande gekommen ist. Dafür genügte es in der zugrundeliegenden Entscheidung nicht, dass der Auftragnehmer vortrug, dass der Besteller mit der Durchführung von Umbauarbeiten einverstanden gewesen sei.

 

Denn durch den Vortrag dieser Einverständniserklärung sah das Gericht nicht zwangsläufig die konkludente Bereitschaft zur Kostenübernahme durch den Besteller als erwiesen an. Die Zahlungsklage des Auftragnehmers wurde daher abgewiesen.

 

Praxistipp: Eine klare Dokumentation über den Abschluss eines Werkvertrags kann unnötige Streitigkeiten über den Auftragsumfang vermeiden.

 

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