Beiträge mit dem Schlagwort ‘Speditionsrecht’

Update: Konsequenzen der Corona-Krise für das Supply Chain Management

Erstellt am: Dienstag, 23. November 2021 von JHofmann

Die Logistikbranche war in den vergangenen zwei Jahren zahlreichen unvorhersehbaren Herausforderungen ausgesetzt. Positiv war hingegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach Transportunternehmen sich Hoffnung auf eine Rückerstattung zu viel entrichteter Mautbeträge machen können.

 

Bedeutung der Logistikbranche für funktionsfähige Supply Chain

Zunächst lies der während der Corona-Pandemie durch Lockdown-Phasen eingetretene Konsumrückgang die Abnahmemärkte einbrechen und schlug damit auch unmittelbar auch auf den Speditions-, Transport- und Logistiksektor durch. Zudem erschwerten Grenzkontrollen die gewohnten Arbeitsabläufe zusätzlich und nicht zuletzt die Produktionsstopps in der Automobilindustrie sorgten dafür, dass nicht nur bei den Zulieferern und Automobilkonzernen die Bänder stillstanden, sondern auch die Lkw der Logistikunternehmen.

Wie essentiell die Logistikbranche für unsere Wirtschaft ist, zeigt sich darin, dass Einschränkungen der Transportwege erhebliche Störungen in den Liefer- und Produktionsprozessen haben, deren Auswirkungen auf allen Ebenen der Lieferkette zu spüren sind.

Doch nicht nur die Corona-Krise hat die Störungsanfälligkeit von Lieferketten aufgezeigt. Auch die Blockade des Suez-Kanals durch das Containerschiff „Ever Given“ im März dieses Jahres und die Verknappung zahlreicher Rohstoffe haben zu länger andauernden, empfindlichen Störungen der sensiblen Supply Chain sowie zu steigenden Preisen, längeren Lieferzeiten und geringeren Verfügbarkeiten geführt.

 

Vertragliche Absicherung über Force Majeure- und Preisgleitklauseln

Umso wichtiger ist es für alle beteiligten Unternehmen – vom Lieferanten bis hin zum Produzenten des Endproduktes – bestehende Bezugsrechte bzw. Zulieferpflichten auf ein solides vertragliches Fundament zu stellen, um auch bei unerwarteten Entwicklungen rechtlich abgesichert zu sein.

So kann etwa mit Hilfe von Preisgleitklauseln vorgesehen werden, dass Preise anzupassen sind, wenn die Kosten für die Herstellung eines Produktes oder für die allgemeine Leistungserbringung sich deutlich verändern. Force-Majeure-Klauseln können helfen, die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren jeweiligen Liefer- und Abnahmeverpflichtungen zu entbinden.

Die Erfahrungen der aktuellen Situation sollten von den Unternehmen genutzt werden, um bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese ausreichenden rechtlichen Schutz bieten.

 

Rückerstattung überhöhter Lkw-Maut

Logistikunternehmen hingegen sollten prüfen, ob sie möglicherweise von der Entscheidung des EuGH vom 28.10.2020 profitieren und einen Teil der in der Vergangenheit entrichteten LKW-Maut zurückverlangen können.

Denn der EuGH hat festgehalten, dass bei der Berechnung der LKW-Maut ausschließlich Infrastrukturkosten für Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes berücksichtigt werden dürfen, die Kosten der Verkehrspolizei jedoch nicht.

Da der Bund diese jedoch bislang ebenfalls als Infrastrukturkosten angesetzt hat, wurden von den Transportunternehmen zu Unrecht überhöhten LKW-Mautgebühren verlangt.

Auch wenn das der Entscheidung des EuGH zugrundeliegende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann bereits jetzt jeder, der im fraglichen Zeitraum möglicherweise überhöhte Mautgebühren gezahlt hat, einen Antrag auf Rückerstattung stellen.

Für den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021 hat der Gesetzgeber schon reagiert und mit Wirkung zum 01.10.2021 ein Gesetz erlassen, mit dem die Höhe des Erstattungsanspruches für diesen Zeitraum errechnet werden kann. Hinsichtlich der davor zu viel gezahlten Maut trifft das Gesetz jedoch keine Aussage. Um eine Verjährung potentieller Erstattungsansprüche zu vermeiden, sollte aber auch die Rückzahlung der zuvor zu viel gezahlten Maut beantragt werden, auch wenn diese noch nicht konkret berechnet werden können.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er verfügt über eine mehr als zehnjährige Erfahrung in der rechtlichen Betreuung von mittelständischen Unternehmenbei. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Automotive, Immobilienrecht und Kartellrecht.  berät Als Fachanwalt für Vergaberecht berät Herr Hettinger öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen und der Teilnahme an einer solchen.

Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Herr Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

Dieser Beitrag ist in Ausgabe 2021.2022 der Mobil im Geschäft erschienen.

Richtungsweisende Entscheidung des EuGH zu überhöhter LKW-Maut

Erstellt am: Montag, 8. Februar 2021 von JHofmann

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Kosten der Verkehrspolizei bei der Berechnung der LKW-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen.

Am 28.10.2020 entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Aus der Entscheidung geht hervor, dass bei der Berechnung der LKW-Maut ausschließlich Infrastrukturkosten, also für Bau sowie Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, berücksichtigt werden dürfen. Hierunter fallen nach Auffassung des EuGH jedoch nicht Kosten der Verkehrspolizei. Diese Kosten hat der Bund jedoch bislang auf der Grundlage der Wegekostengutachten 2007 als Infrastrukturkosten angesetzt, was zu überhöhten LKW-Mautgebühren geführt haben könnte.

 

Was betroffene Unternehmen jetzt wissen müssen

Auch wenn zunächst nur das Verfahren vor dem OVG in Münster betroffen und dieses aktuell noch nicht abgeschlossen ist, kann jedoch bereits jetzt jeder, der im fraglichen Zeitraum – möglicherweise – überhöhte Mautgebühren gezahlt hat, einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Wenn die Überhöhung der Maut abschließend bestätigt wird, ist eine Rückzahlung im Bereich von 3,8 % bis 6 % zu erwarten.

 

Verschenken Sie kein Geld!

Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob die gezahlte Maut tatsächlich überhöht war, sollte im laufenden Kalenderjahr ein entsprechender Antrag hinsichtlich der ab 2018 gezahlten LKW-Maut gestellt werden. Nicht geltend gemachte Erstattungsansprüche verjähren nach drei Jahren – verschenktes Geld!

 

Gerne übernehmen wir für Sie die Vertretung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und stellen entsprechende Erstattungsanträge beim Bundesamt für Güterverkehr.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Herr Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 02/2021 erschienen.