Beiträge mit dem Schlagwort ‘Unternehmensberatung’

Seit dem 01.01.2023 ist es in Kraft – das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Erstellt am: Montag, 30. Januar 2023 von Riethmann

Der Gesetzgeber verfolgt hierbei das gesetzgeberische Ziel der „Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage, indem er Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt“ (vgl. Drucksache des Deutschen Bundestags 19/28649 S.2).

Praktische Bedeutung des Gesetzes

Da nunmehr erstmals gesetzliche Vorgaben zur Errichtung eines effektiven Compliance Management Systems (CMS) etabliert wurden, könnten sich die neuen gesetzlichen Vorgaben als regelrechter „Game – Changer“ im Gefüge der bisherigen recht unübersichtlichen Landschaft der Regelungen zur Compliance erweisen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz führt zu einer erheblichen Erweiterung der Corporate Responsibility und legt den betroffenen Unternehmen erhebliche Sorgfaltspflichten auf.

 

Anwendungsbereich

Vom Anwendungsbereich sind Unternehmer jeder Rechtsform erfasst, die in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer*innen im Inland beschäftigen und im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Sinne von § 13d HGB haben (vgl. § 1 Abs.1 LkSG).

 

Konkrete Sorgfaltspflichten

Diese Unternehmen haben weitreichende Sorgfaltspflichten, welche von der Einrichtung eines unternehmensweiten Risikomanagements (§ 4 LkSG), einer umfassenden Risikoanalyse (§ 5 LkSG) über das Treffen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§§ 6 f. LkSG) reichen.

Für die Praxis besonders herausfordernd erscheint die Auferlegung einer Monitoring – Pflicht der vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen im Hinblick auch auf mittelbare Zulieferer (§ 9 LkSG).

 

Rechtsfolgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz drohen Buß- und Zwangsgelder in beträchtlicher Höhe sowie der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 22 ff. LkSG).

Umso genauer müssen betroffene Unternehmen darauf achten, dass ihre internen Organisations- und Controllinginstrumente den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 

Ausblick für mittelständische Unternehmen

Für die Praxis kleiner und mittelständischer Unternehmen dürfte die Frage der mittelbaren Auswirkungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz spannend sein, da deren Business – Partner, sollten sie dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unterfallen, auf einer Implementierung eines entsprechenden Compliance Management Systems bei ihren Business – Partnern bestehen dürften, um ihren Sorgfaltspflichten hinsichtlich einer umfangreichen Risikoanalyse ihrer Lieferketten nachzukommen (Vertragspartner Due Diligence).

 

Sie haben Fragen zu den aktuellen Änderungen im Bereich Corporate Compliance?

Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Daniel Kossmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Kossmann berät Sie insbesondere in allen Fragen zum Handels- und Gesellschaftsrecht.

 

Verbraucherbauvertrag und (noch) kein Ende

Erstellt am: Donnerstag, 26. Januar 2023 von Riethmann

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.11.2022 – 12 U 69/22

Ein Verbraucherbauvertrag liegt nach einer aktuellen Gerichtsentscheidung nur vor, wenn der Auftragnehmer mit der Errichtung des gesamten Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen und nicht nur mit einem Teil davon beauftragt wird, der Bau also „aus einer Hand“ erfolgt.

Ein Werkvertrag über Fassadenarbeiten ist demnach kein Verbraucherbauvertrag.

Das hat zur Folge, dass dem Auftraggeber auch kein Widerrufsrecht nach §§ 650l, 355 BGB zusteht. Im entschiedenen Fall ging der Auftraggeber davon aus, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Das Gericht lehnte dies ab und legte den erklärten Widerruf als freie Kündigung aus, was zu erheblichen Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers führen kann. Denn im Fall einer freien Auftraggeberkündigung kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen.

Die Abgrenzung, wann im Einzelfall ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, war bereits mehrfach Gegenstand obergerichtlicher Entscheidungen, wobei bislang zwei gegenläufige Auffassungen vertreten wurden. Die Problematik liegt nunmehr dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor, sodass dieser die Chance hat, zu dem Thema Klarheit zu schaffen.

 

Praxistipp: Sofern der Auftraggeber den Widerruf des geschlossenen Vertrages erklärt, weil er davon ausgeht, dass ein Verbraucherbauvertrag vorliege, sollte vom Auftragnehmer genau geprüft werden, ob das tatsächlich der Fall ist. Wenn die Widerrufserklärung als freie Auftraggeberkündigung zu verstehen ist, können diesem auch hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen Vergütungsansprüche zustehen.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Vom COVInsAG zum SanInsKG:

Erstellt am: Donnerstag, 17. November 2022 von Riethmann

Modifizierung der Insolvenzantragspflicht

Am 09.11.2022 sind die jüngsten Änderungen im Insolvenzrecht in Kraft getreten. Das im Zuge der Corona-Krise eingeführte COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG wurde umbenannt in das Sanierungs- und insolvenzrechtliche Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG). Änderungen ergeben sich inhaltlich bei der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung.

Verlängerung des Zeitraums der Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung

In der Regel muss ein Insolvenzantrag bei juristischen Personen vom Geschäftsführer innerhalb von sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung gestellt werden. Diese Zeitspanne wird im Zeitraum vom 09.11.2022 bis 31.12.2023 auf acht Wochen verlängert.

Verkürzung des Prognosezeitraums

Anpassungen erfolgten auch bei den Voraussetzungen der Überschuldungsprüfung. Während üblicherweise keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vorliegt, wenn der Unternehmensfortbestand in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist, wird dieser Prognosezeitraum im Zeitraum vom 09.11.2022 bis 31.12.2023 auf vier Monate verkürzt. Unternehmen müssen somit für einen wesentlich kürzeren Zeitraum überlebensfähig sein, als bislang.

Durch diese Regelungen soll Unternehmen angesichts der Energiekrise Luft verschafft werden. Anders als zu Corona-Zeiten und anders als zwischenzeitlich diskutiert, wurde die Insolvenzantragspflicht jedoch nicht gänzlich ausgesetzt.

Haftungsrisiko Insolvenzantragstellung

Wird nicht rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt, droht Geschäftsführer von juristischen Personen die persönliche Haftung. Wenn Sie unsicher sind, ob die Voraussetzungen für die Stellung eines Insolvenzantrages bei Ihrem Unternehmen vorliegen, kommen Sie zu uns und lassen sich beraten.

 

 

Weitere Informationen

 

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht

Insolvenz des Arbeitgebers – was Arbeitnehmer wissen müssen

Erstellt am: Freitag, 4. November 2022 von Riethmann

Steigende Energiepreise, der Ukrainekrieg und eine historisch schlechte Konsumstimmung sind die Ursachen für einen spürbaren Anstieg an Unternehmensinsolvenzen. Nicht nur im Einzelhandel stehen die Zeichen auf Sturm.

Viele Arbeitnehmer fragen sich derzeit, wie es um ihr Arbeitsverhältnis und  ihre Lohnansprüche steht, wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmeldet.

Das Wichtigste in Kürze:

 

Endet das Arbeitsverhältnis mit der Insolvenz automatisch?

 

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch, sondern besteht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Der Insolvenzverwalter tritt in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ein.

 

Wie verhält es sich mit meinen offenen Lohnansprüchen die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind?

 

Regelmäßig stellt der Arbeitgeber bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zahlungen ein. Für den Arbeitnehmer stellt sich dann die Frage, was mit den offenen Lohnansprüchen passiert. Grundsätzlich gilt hierbei, dass Lohnansprüche vor der Insolvenz gewöhnliche Insolvenzforderungen darstellen, die beim Insolvenzverwalter angemeldet werden können und mit den übrigen Insolvenzforderungen quotal befriedigt werden. Da die Quote oftmals im einstelligen Prozentbereich liegt, ist damit dem Arbeitnehmer nicht geholfen. Der Arbeitnehmer kann daher bei der Bundesagentur für Arbeit Insolvenzgeld beantragen. Das Insolvenzgeld wird für maximal 3 Monate gewährt.

 

Von wem erhalte ich Lohn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

 

Besteht das Arbeitsverhältnis über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fort, werden Lohnansprüche der Arbeitnehmer zu sogenannten Masseverbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse zu berichtigen sind. Die Lohnansprüche sind in diesem Fall vor den einfachen Insolvenzforderungen privilegiert.

 

Was muss der Arbeitnehmer unbedingt beachten?

 

Arbeitnehmer müssen unbedingt beachten, dass Insolvenzgeld nur binnen 2 Monaten nach dem Eintritt des Insolvenzereignisses beantragt werden kann, es gilt insoweit eine gesetzliche Ausschlussfrist.

Sie sind von einer Insolvenz betroffen? Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Dorothea Schäff ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Schäff berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht.

Frau Anna-Maria Delotto ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Delotto berät insbesondere zu allen Fragestellungen des Insolvenzrechts. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei in der Insolvenzanfechtung sowie der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Seit 2021 wird sie als Insolvenzverwalterin bestellt. Daneben berät Frau Delotto im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Regiestundenzettel müssen vertragsgemäß und prüffähig ausgefüllt werden

Erstellt am: Dienstag, 11. Oktober 2022 von Riethmann

Eine Abrechnung auf Regiestundenbasis ist nicht ausreichend gerichtsfest, wenn die Regiestundenzettel nicht so detailliert und nachvollziehbar ausgefüllt sind, dass der angesetzte Zeitaufwand durch einen Sachverständigen nicht überprüft werden kann (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2021 – 3-15 O 3/20).

Hieran ändert auch eine Vereinbarung, die Unterzeichnung durch den Bauleiter ohne Nennung der Namen aller Mitarbeiter sei ausreichend, oder der Einwand, dass die Arbeiten vor Ort angeordnet worden seien, nichts.

In dem vom LG Frankfurt/Main entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber die Stundenlohnarbeiten auf „0,00 Euro“ gekürzt, da diese nicht prüfbar seien, weil die Regiestundennachweise nicht die vereinbarten Angaben enthielten. Der Auftragnehmer hatte vorgetragen, dass man sich auf der Baustelle darauf geeinigt hatte, dass es ausreichend sei, wenn die Regiestundenzettel vom jeweiligen Bauleiter gegengezeichnet seien und nicht immer alle eingesetzten Arbeitskräfte namentlich genannt werden. Außerdem seien die Arbeiten auf der Baustelle angeordnet worden.

Diese Argumente ließ das LG Frankfurt/Main nicht ausreichen. Die Regiestundenzettel müssten von einem Sachverständigen überprüft werden können, was nur der Fall sei, wenn die Regiestundenzettel die entsprechenden Angaben enthalten.

Praxistipp: Diese Entscheidung zeigt, dass der genaue Inhalt der Regiestundenzettel für eine gerichtliche Darlegung und Beweisführung höchst relevant ist. Es ist daher anzuraten, den korrekten Inhalt der Regiestundenzettel nach § 15 VOB/B zu beachten, damit der Werklohn später gerichtsfest dargelegt und beweisen werden kann.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Jochen Hogrefe ist ebenfalls Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät auch er in allen Fragen des Privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts. Ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit bildet die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen von Bauunternehmen.