Aufgrund der Beschlüsse der Ministerkonferenz vom 28.10.2020 stellen sich betroffene Unternehmer und Gastronomen die Frage, wie sie sich gegen die neuen Corona-Regelungen zur Wehr setzen können.
Da Corona-Regelungen im Normalfall nur eine relativ kurze Geltungsdauer haben, muss schnell gehandelt werden. Meist ist ein Eilverfahren erforderlich, in dem das Gericht summarisch prüft, ob die angegriffene Rechtsnorm rechtswidrig ist bzw. den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.
Wenn die vom Gericht vorzunehmende Abwägung zu diesem Ergebnis kommt, ergeht ein Beschluss, wonach der Vollzug der angegriffenen Rechtsnorm vorläufig ausgesetzt wird bzw. die Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr angewendet werden darf.
Für die Frage des Rechtsschutzes ist wichtig, wie die angegriffene Regelung rechtlich zu qualifizieren ist. Zu unterscheiden sind vor allem Verordnungen und Allgemeinverfügungen.
Die derzeit gültige 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der dortigen Regelungen kann mittels eines Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden. Der Verwaltungsgerichtshof erlässt eine solche Anordnung dann, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die angegriffene Verordnung wird dann vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Soll hingegen eine von Städten oder Landkreisen erlassene Allgemeinverfügung angegriffen werden, kommt ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Solche Allgemeinverfügungen werden regelmäßig erlassen, um speziellere, teils auch weitergehende Regelungen für den jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich zu treffen. Über den gegen eine Allgemeinverfügung gerichteten Eilantrag entscheidet das örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
Gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie von den derzeit geltenden oder künftigen Corona-Regelungen, beispielsweise durch Sperrstunden, die Maskenpflicht oder den Lockdown betroffen sind oder Entschädigungsansprüche durchsetzen möchten.
Weitere Informationen
Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Her Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.