Beiträge mit dem Schlagwort ‘Würzburg’

Zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Kanzlei Bendel & Partner

Erstellt am: Freitag, 18. Oktober 2024 von Leber

Zum 31.12.2024 wird Dr. Markus Schädler, langjähriger Partner der Kanzlei Bendel & Partner seine Gesellschafteranteile der Kanzlei Bendel & Partner an Dr. Alexander Hess, Christian Hettinger und Johannes Hofmann übergeben.

Selbstverständlich bleibt Dr. Schädler der Kanzlei jedoch als Rechtsanwalt erhalten und wird weiterhin seine Expertise in der Beratung einbringen. Auch wird er weiterhin als Insolvenzverwalter und Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG tätig sein.

Die Übergabe der Anteile erfolgt im Rahmen einer zukunftsorientierten Ausrichtung der Kanzleistruktur. Mit der Verteilung der Verantwortung auf mehrere erfahrene Partner sichert Bendel & Partner die Kontinuität und eröffnet gleichzeitig neue Potentiale für die Zukunft. Dr. Alexander Hess, Christian Hettinger und Johannes Hofmann haben sich bereits in den letzten Jahren als engagierte Partner bewährt und werden die Kanzlei mit frischen Ideen und innovativen Ansätzen weiter voranbringen.

Dieser Schritt ist ein wichtiger Beitrag unserer langfristigen Ausrichtung, um die Kanzlei zukunftsfähig aufzustellen. Wir sehen in der Ergänzung durch die neuen Gesellschafter eine große Chance, den Erfolg von Bendel & Partner nachhaltig zu sichern und noch weiter zu steigern“,

erklärt der Seniorpartner Dr. Jörg Hofmann, der die Kanzlei gemeinsam mit Dr. Markus Schädler in über 25 Jahren kontinuierlich aufgebaut hat.“

Durch die Übergabe der Anteile wird die Kanzlei nicht nur gestärkt, sondern auch für kommende Herausforderungen optimal aufgestellt. Mit einem dynamischen Team an der Spitze setzt Bendel & Partner auf Innovation, Erfahrung und Kontinuität.

 

Weitere Informationen:

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

 

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung.

Werden technisch erforderliche, aber nicht explizit beauftragte Leistungen vergütet?

Erstellt am: Donnerstag, 1. August 2024 von Leber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022 – 23 U 79/21; BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 213/22

 

Im hier entschiedenen Fall errichtete der Auftragnehmer Garagenfundamente, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten, aber technisch zwingend erforderlich waren, um ein mangelfreies Werk herzustellen. Als der Auftragnehmer hierfür eine Mehrvergütung verlangte, berief sich der Auftraggeber darauf, dass ein Pauschalpreisvertrag vereinbart und kein Nachtrag beauftragt worden sei.

 

Das Gericht sah den Anspruch jedoch als gegeben an.

 

Es verwies darauf, dass die Kosten für die Errichtung der Fundamente nicht von dem Pauschalpreisvertrag umfasst waren – und das, obwohl sie im Bauantrag enthalten gewesen seien. Nach dem Pauschalpreisvertrag sind zum Pauschalpreis nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werks in dem geschuldeten Umfang erforderlich sind. Für darüberhinausgehende Leistungen muss der Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung zahlen.

 

Da die Garagenfundamente nicht vom ursprünglich geschuldeten Leistungsumfang erfasst, aber technisch erforderlich waren, um ein mangelfreies Gesamtgewerk herzustellen, wurde dem Auftraggeber ein Vergütungsanspruch zuerkannt.

 

Begründet wurde dies damit, dass davon auszugehen sei, dass für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks technisch notwendige Leistungen regelmäßig dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen. In diesem Fall seien die erbrachten Leistungen auch ohne einen vorherigen Nachtrag zu vergüten.

 

Praxistipp: Ist zwischen den Parteien ein Pauschalpreisvertrag geschlossen und führt der Auftragnehmer Arbeiten aus, die nicht vertraglich vereinbart, aber technisch notwendig sind, so steht dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu. Um Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, sollten zusätzliche Leistungen ungeachtet dessen jedoch immer vom Auftraggeber bestätigt werden.

 

 

 

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Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Auftragslos erbrachte Leistungen werden auch durch die Prüfung der Schlussrechnung nicht anerkannt!

Erstellt am: Donnerstag, 1. August 2024 von Leber

OLG Düsseldorf, Urteil vom. 25.10.2022 – 23 U 79/21; BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 213/22

 

Immer wieder kommt es vor, dass auf der Baustelle – oft aufgrund von zeitlichen Zwängen und damit die Baustellte nicht stehen bleibt – vom Auftragnehmer zusätzliche, nicht im Leistungsverzeichnis beschriebene Arbeiten ausgeführt werden. In der Folge kommt es dann regelmäßig zu Auseinandersetzungen, ob und in welcher Höhe diese Zusatzleistungen zu vergüten sind.

 

Sofern die Zusatzleistungen abgerechnet wurden und von dem vom Auftraggeber beauftragten Architekten geprüft wurden, wird seitens der Auftragnehmer üblicherweise davon ausgegangen, dass die Abrechnung der Zusatzleistungen damit klar ist.

 

Dass dies nicht automatisch der Fall ist, zeigt das vorliegende Urteil. Denn die Prüfung der Schlussrechnung durch den Architekten gilt nicht als Anerkenntnis! Ein Anerkenntnis setzt vielmehr ein eindeutiges Verhalten des Auftraggebers selbst voraus, welches zeigt, dass er die Leistungen als vertragsgemäß anerkennt. Regelmäßig wird dies z.B. angenommen, wenn der Auftraggeber (1.) die zunächst auftragslos erbrachten Leistungen zur Kenntnis nimmt und (2.) auf diese aufbaut.

 

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es für Auftragnehmer ist, sich vom Auftraggeber bestätigen zu lassen, dass dieser mit der Erbringung zusätzlicher Arbeiten einverstanden ist. Auf die Bestätigung oder Rechnungsprüfung des Architekten sollte man sich nicht verlassen. In jedem Fall sollte man den Auftraggeber über die Erbringung von Zusatzleistungen unterrichten, damit dieser nicht behaupten kann, von diesen keine Kenntnis gehabt zu haben.

 

 

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Können AGB auch durch Schweigen einbezogen werden?

Erstellt am: Donnerstag, 1. August 2024 von Leber

Ja, durch einen nach Vertragsschluss erfolgten Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können diese über die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsinhalt werden.

 

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt vor, wenn (1.) die Parteien sogenannte Vollkaufleute sind oder sie einen in kaufmännischerweise eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betreiben, (2.) Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben und (3.) eine „Auftragsbestätigung“ klar Bezug auf den zuvor erteilten Auftrag nimmt und daher allein als schriftliche Bestätigung dient.

 

Soweit diese Auftragsbestätigung sodann einen Hinweis auf die einbezogenen AGB enthält und der Empfänger diesem Schreiben nicht unverzüglich widerspricht, muss er dessen Inhalt gegen sich geltend zu lassen. Die AGB wegen also in den Vertrag einbezogen.

 

Dies gilt auch, wenn die Einbeziehung von AGB nicht Gegenstand der vorangegangenen Verhandlung waren. Denn das Bestätigungsschreiben kann durchaus Abweichungen von dem Besprochenen enthalten, soweit der Absender redlicherweise davon ausgehen darf, dass der Empfänger damit noch einverstanden ist. AGB werden als entsprechend übliche Abreden angesehen und sind eben keine derart ungewöhnlichen Vertragsergänzungen, dass der Empfänger hiermit auch nach Treu und Glauben nicht zu rechnen bräuchte.

 

Praxistipp: Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme mit den darin besprochenen Bedingungen und Konditionen zustande. Folgt der Annahme noch einmal eine „Auftragsbestätigungen“ durch die Gegenseite, sollte dieser besonderes Augenmerk geschenkt werden, damit darüber keine von den vorherigen Verhandlungen abweichenden Inhalte Vertragsgegenstand werden. Insbesondere könnte so auch die VOB/B Vertragsbestandteil werden, wenn die Auftragsbestätigung auf die Geltung der VOB/B hinweist, obwohl die Parteien dies zuvor nicht besprochen hatten. Denn vor allem im baurechtlichen Kontext handelt es sich bei der VOB/B um branchenübliche Klauseln, mit denen gerechnet werden kann.

 

 

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Werden Rechnungspositionen vergessen, läuft die Verjährung ab Schlussrechnungsforderung

Erstellt am: Montag, 22. April 2024 von Leber

KG, Urteil vom 12.12.2023 – 21 U 47/22

 

Eine Schlussrechnungsforderung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

 

Im VOB/B-Vertrag wird die Schlussrechnung des Auftragnehmers nach der Abnahme der Leistung, der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung und dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist fällig.

 

Dabei gilt es zu beachten, dass die Schlussrechnungsforderung einheitlich fällig wird und somit auch einheitlich verjährt. Das hat zur Folge, dass auch für irrtümlich vergessene unselbstständige Rechnungspositionen oder Teilforderungen die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, selbst wenn diese nicht Gegenstand der Schlussrechnung waren.

 

Davon ausgenommen sind nur solche Rechnungsposten oder Teilforderungen, die noch nicht in die ursprüngliche Schlussrechnung eingestellt werden konnten.

 

Praxistipp: Grundsätzlich ist es möglich, vergessenen Rechnungspositionen noch „nachzuschieben“, jedoch sind diese spätestens dann nicht mehr durchsetzbar, wenn die Schlussrechnungsforderung bereits verjährt ist und der Auftraggeber die Einrede der Verjährung erhebt.

 

 

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Frau Maxi Bindrum ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Sie berät in allen Fragen des Privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts.