Archiv für die ‘Bendel & Partner’ Kategorie

Kein Nachtrag zum Nachtrag!

Erstellt am: Dienstag, 11. Oktober 2022 von BP-Admin

In der Regel ist davon auszugehen, dass ein Auftragnehmer, der dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterbreitet, diesem damit ein abschließendes Angebot macht, das auch bauzeitbedingt entstandenen Mehrbedarf umfasst. Dieser Dauerbrenner beschäftigt die Gerichte regelmäßig:

 

Ein Auftragnehmer, der dem Auftraggeber ein Nachtragsangebot unterbreitet, macht damit ein abschließendes Angebot, das auch bauzeitbedingt entstandenen Mehrbedarf umfasst (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.2019 – 5 U 171/18; BGH, Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 15/20 ).

 

Verlangt der Auftraggeber die Ausführung geänderter oder zusätzlicher Leistungen und enthält das Nachtragsangebot des Auftragnehmers keinen Hinweis auf bauzeitbedingte Mehrkosten, kann er diese nicht (mehr) geltend machen, wenn der Auftraggeber das Angebot vorbehaltlos annimmt (KG, Urteil vom 22.06.2018 – 7 U 111/17 ).

 

Der Auftraggeber darf davon ausgehen, dass der Auftragnehmer alle mit der Durchführung der Nachtragsarbeiten verbundenen Kosten – also auch solche wegen nachtragsbedingter Verzögerungen – in sein Nachtragsangebot einkalkuliert hat. Nimmt der Auftraggeber das Nachtragsangebot des Auftragnehmers an, sind damit auch sämtliche Ansprüche wegen Bauablaufstörungen abgegolten (OLG München, Urteil vom 26.09.2017 – 28 U 2834/09).

 

Praxistipp: Will der Auftragnehmer bei einem Nachtrag also auch bauzeitbedingte Mehrkosten geltend machen, muss er diese in seinem Nachtragsangebot ausdrücklich aufnehmen oder, wenn er zur Höhe der – häufig nur schwer abschätzbaren – bauzeitabhängigen Mehrkosten keine verlässliche Angabe machen kann, einen entsprechenden Vorbehalt erklären.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Jörg Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 1998 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht leitet er das Team Baurecht und berät insbesondere zu allen Fragen des privaten Baurechts sowie des Architekten- und Ingenieurrechts. Ein weiterer Beratungsschwerpunkt liegt im Binnenschifffahrtsrecht. Zudem berät er aus dem Herzen des fränkischen Weinbaugebietes seit vielen Jahren den Fränkischen Weinbauverband in allen Fragen des Weinrechts.

 

Nachgefragt… Abrechnung von Stundenlohnarbeiten

Erstellt am: Dienstag, 11. Oktober 2022 von BP-Admin

Oft kommt es vor, dass der Auftraggeber und das ausführende Unternehmen die Abrechnung zumindest eines Teils der zu erbringenden Arbeiten auf Stundenlohnbasis vereinbaren.

Da sowohl beim VOB/B-, als auch beim BGB-Bauvertrag die Abrechnung nach Einheitspreisen die Regel ist, muss derjenige, der nach Stundenlöhnen abrechnen will, darauf achten, dass er die Vereinbarung einer Abrechnung nach Aufwand darlegen und beweisen kann. Regelmäßig trifft diese Pflicht den Auftragnehmer.

Zudem muss dieser schlüssig darlegen können, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. In der Praxis werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer daher Stundenzettel vorgelegt, die von diesem abgezeichnet werden sollen. Mit der Unterschrift wird dann bestätigt, dass die dort beschriebenen Leistungen nach Art und Umfang erbracht worden sind.

Bei Vereinbarung der VOB/B ist ausdrücklich vorgegeben, dass Stundenlohnzettel je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich einzureichen sind und der Auftraggeber die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben hat. Werden die Stundenzettel beim VOB/B-Vertrag von diesem nicht fristgemäß zurückgegeben, gelten diese als anerkannt.

Umgekehrt folgt aus dieser Regelung jedoch nicht, dass die Vorlage von Stundenlohnzetteln Bedingung für die Abrechnungsfähigkeit der aufgewendeten Stunden wäre. Die Stunden können auch in anderer Weise nachgewiesen werden. Dennoch sollte dieser Weg gewählt werden, da mit ordnungsgemäß geführten, inhaltlich aussagekräftigen und vom Auftraggeber abgezeichnete Stundenlohnzettel der Nachweis regelmäßig am sichersten geführt werden kann.

Häufig wendet der Auftraggeber im Nachgang ein, dass die vom Auftragnehmer angesetzten Stunden unangemessen sind. Tatsächlich muss der Auftragnehmer darauf achten, dass für die Arbeiten nicht mehr Zeit anfällt, als nötig, denn mit der Vereinbarung einer Stundenlohnvereinbarung geht die vertragliche Nebenpflicht einher, die Arbeiten möglichst wirtschaftlich auszuführen.

Allerdings muss der Auftragnehmer im ersten Schritt nur darlegen, wie viele Stunden er für die Erbringung der Vertragsleistung benötigt hat. Sofern der Auftraggeber behauptet, dass unnötiger Zeitaufwand produziert wurde, hat er dies darzulegen und zu beweisen.

 

Weitere Informationen

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Arbeitszeiterfassung – Zurück zur Stechuhr?

Erstellt am: Mittwoch, 14. September 2022 von BP-Admin

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 13.09.2022 für Aufsehen gesorgt.

Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer vollständig zu erfassen, nicht nur, wie bis dato nach dem Arbeitszeitgesetz vorgegeben, die Überstunden und die Sonntagsarbeit.

Die Entscheidung dürfte erhebliche praktische Auswirkungen auf den, in den letzten Jahren verstärkt wahrzunehmenden Trend hin zu Vertrauensarbeitszeitmodellen haben. Auch das mobile Arbeiten und die Arbeit im Homeoffice dürften nun Einschränkungen erfahren, da durch das Urteil zwangsläufig mehr Kontrolle notwendig sein wird.

 

Sie haben Fragen zur Arbeitszeiterfassung? – wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

 

Können Vermieter die Nebenkostenvorauszahlungen wegen steigender Energiekosten erhöhen?

Erstellt am: Mittwoch, 7. September 2022 von BP-Admin

Die Energiepreise explodieren und dürften bei Mietern zu hohen Nachzahlungen bei den Betriebskosten führen.

Vermieter stellen sich nun die Frage, ob sie berechtigt sind, die Nebenkostenvorauszahlungen an die steigenden Energiepreise in der laufenden Abrechnungsperiode einseitig anzupassen.

Dem steht allerdings die Vorschrift des § 560 Abs. 4 BGB entgegen:

„Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.“

Die Vorauszahlungen können damit lediglich auf Basis der letzten – formell und inhaltlich korrekten – Betriebskostenabrechnung erhöht werden, wobei ein abstrakter Sicherheitszuschlag von pauschal 10 % auf die gesamte Betriebskostenvorauszahlung unzulässig ist und daher nicht verlangt werden kann. Zudem müssen die zu Kostensteigerungen konkret zu erwarten sein.

Haben die Parteien hingegen keine Vorauszahlungen, sondern eine Betriebskostenpauschale vereinbart, kann der Vermieter die Pauschale gemäß § 560 Abs. 1 BGB nur anpassen, wenn er sich dies im Mietvertrag vorbehalten hat.

Unabhängig davon sind sowohl bei Vorauszahlungen als auch Pauschalen einvernehmliche Vereinbarungen jederzeit möglich.

 

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung einer einvernehmlichen Vereinbarung über Vorauszahlungen bzw. eine Pauschale? Wir unterstützen Sie gerne.

 

Weitere Informationen

Frau Daniele Eck ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Eck berät insbesondere zum Miet- und Pachtrecht; Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Vertriebsrecht.

Die Änderung des Nachweisgesetzes – was Arbeitgeber jetzt wissen müssen.

Erstellt am: Montag, 8. August 2022 von BP-Admin

Seit dem 01.08.2022 sind weitreichende Änderungen des NachwG in Kraft getreten. Arbeitgeber sind zukünftig verpflichtet, einen nunmehr erweiterten Katalog an Mindestinhalten in Arbeitsverträgen schriftlich festzuhalten.

Was hat sich geändert?

 

Neben den bisherigen  Pflichtangaben müssen Arbeitsverträge seit  dem 1. August 2022 folgende weitere Pflichtangaben enthalten:

    • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung   des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
    • Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
    • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
    • Sofern vereinbart die Dauer der Probezeit
    • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
    • Sofern vereinbart, die Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer
    • Die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
    • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers – wenn nicht der Versorgungsträger selbst dazu verpflichtet ist, den Arbeitnehmer selbst zu informieren
    • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Enddatum
    • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen

 

Was gilt für bestehende Arbeitsverhältnisse?

 

Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. August 2022 begründet wurden, bleiben hingegen unverändert. Allerdings haben diese Mitarbeiter das Recht, vom Arbeitgeber die obigen Informationen einzufordern. Der Arbeitgeber hat diese dann binnen 7 Tagen schriftlich zu erteilen.

 

Was ist zu tun?

 

Arbeitgeber sollten schnellstmöglich ihre Arbeitsvertragsmuster an die Neuerungen des NachwG anpassen. Zudem sollten Arbeitgeber ein Nachweisschreiben für die bestehenden Arbeitsverhältnisse vorhalten.

Bei einem Verstoß gegen das NachwG droht zukünftig außerdem ein Bußgeld von bis zu 2.000 Euro pro Verstoß.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Vertragsgestaltung und der Erstellung eines Nachweisschreibens an Ihre Arbeitnehmer.

 

Weitere Informationen

 

Frau Dorothea Schäff ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Schäff berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht.