Archiv für die ‘Bendel & Partner’ Kategorie

Transparenzregister: Neue Meldepflichten für Unternehmen

Erstellt am: Donnerstag, 5. August 2021 von JHofmann

Im Jahr 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt, welches trotz seiner erst kurzen Existenz bereits Gegenstand verschiedener Gesetzesänderungen gewesen ist. Hintergrund der Einführung des Registers ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Eine Änderung des Geldwäschegesetzes mit weitreichenden Auswirkungen für das Transparenzregister wurde am 10.06.2021 im Bundestag verabschiedet und trat zum 01.08.2021 in Kraft.

 

Inhalt der Meldepflicht

Transparenz durch das Register soll geschaffen werden, indem die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens, d.h. diejenigen Personen, die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, zum Register gemeldet werden müssen. Entsprechende Kontrolle wird angenommen, wenn ein Berechtigter über mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt. Aber auch wenn derartige Personen nicht vorhanden sind, verfügt ein Unternehmen dennoch über wirtschaftliche Berechtigte: in einem solchen Fall gelten die geschäftsführenden Organe kraft Gesetzes als wirtschaftliche Berechtigte.

 

Meldepflicht für bislang nicht Betroffene

Bislang kam dem Transparenzregister eine Auffangfunktion zu. Sofern sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlich verfügbaren Registern wie z.B. dem Handelsregister ergaben, entfiel die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister. Dies ändert sich nun.

Sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften unterliegen dann der Meldepflicht – ein immenses Mehr an Bürokratie. Dabei bleibt es nicht bei einer einmaligen Mitteilung. Jede relevante Veränderung von Konzernstruktur oder Anteilsinhaberschaft führt dazu, dass nicht nur die Angaben beim Handelsregister, sondern auch beim Transparenzregister aktualisiert werden müssen. Insbesondere für kleine Unternehmen ist die doppelte Registerführung eine erhebliche Mehrbelastung.

 

Übergangsfristen

Für bestehende Unternehmen, die bislang nicht mitteilungspflichtig waren, gibt es Übergangsfristen. Eine bislang nicht meldepflichtige AG hat Zeit bis zum 31.03.2022, eine GmbH bis zum 30.06.2022 diese Pflichten zu erfüllen. Für Neugründungen gelten die Vorschriften seit dem 01.08.2021.

 

Bußgelder drohen

Die Regelungen zum Transparenzregister sehen Bußgelder vor. Zwar werden für einen Übergangszeitraum bis in das Jahr 2023 die Bußgeldvorschriften ausgesetzt, spätestens dann drohen aber Unternehmen, die ihre Meldepflicht versäumt haben, Bußgelder. Nutzen Sie somit den Übergangszeitraum und tragen Sie Sorge, die Eigentümerstrukturen aufzuklären und rechtzeitig die erforderliche Meldung zu machen.

Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Herr Benedikt Heimbeck ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrecht. Daneben liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Kartellrecht sowie in der in der Insolvenzanfechtung und Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 08/2021 erschienen.

Baurecht vs. Immobilienkauf – Wann werden noch fiktive Mangelbeseitigungskosten ersetzt?

Erstellt am: Mittwoch, 26. Mai 2021 von JHofmann

Je nach dem, welchem Zivilsenat des BGH man diese Frage stellt, fällt die Antwort unterschiedlich aus. Denn zuletzt waren sich der V. Zivilsenat, der für das Kaufrecht zuständig ist und der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat nicht einig, wie diese Frage zu beantworten ist.

Dies hatte vor allem damit zu tun, dass der VII. Zivilsenat mit seinem Urteil vom 22.02.2018 (Az. VII ZR 46/17) seine jahrzehntelange Rechtsprechung zu dieser Frage aufgegeben hat. Bis zu diesem Urteil war es im Baurecht wie auch im Kaufrecht allgemein anerkannt, dass Schadenersatz statt der Leistung auf Basis der sogenannten fiktiven Mangelbeseitigungskosten zugesprochen werden kann. Dies bedeutet, dass dem Geschädigte so viel zuzugestehen war, wie für die Beseitigung eines Mangels voraussichtlich zu bezahlen wäre und zwar unabhängig davon, ob der Mangel tatsächlich beseitigt wird.

 

VII. Zivilsenat ändert für das Baurecht seine jahrzehntelange Rechtsprechung

Diese Linie hat der VII. Zivilsenat des BGH seit 2018 jedoch aufgegeben. Seitdem können im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung nur noch die Kosten durchgesetzt werden, die auch tatsächlich im Rahmen der Mangelbeseitigung angefallen sind.

Damit soll verhindert werden, dass einem Geschädigten, der zwar einen Mangel rügt, diesen dann aber tatsächlich nicht beseitigt, ein über den tatsächlichen Schaden hinausgehender Schadensersatz zugesprochen wird.

Seit dieser Entscheidung wurde diskutiert, ob damit die Schadensberechnung anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten zukünftig nicht nur im Werkvertragsrecht, sondern etwa auch bei kaufvertraglichen Sachverhalten nicht mehr anzuwenden sei.

 

V. Zivilsenat hält für das Kaufrecht an fiktiven Mangelbeseitigungskosten fest

Nach dem Urteil des V. Zivilsenates vom 12.03.2021 (Az. V ZR 33/19) herrscht nun Klarheit.

Da dieser weiterhin von der bisherigen Rechtsauffassung überzeugt war, der VII. Zivilsenat auf Nachfrage aber mitteilte, aufgrund der für das Werkvertragsrecht typischen Risikoverteilung an seiner neuen Rechtsprechung festhalten zu wollen, hatte der V. Zivilsenat vor seiner Entscheidung erwogen, den Großen Senat für Zivilsachen anzurufen, damit eine einheitliche Linie in dieser Frage gefunden wird.

Mit seiner Entscheidung vom 12.03.2021 hat der V. Zivilsenat sich nun jedoch dazu entschlossen, keine Anfrage beim Großen Senat zu stellen. Vielmehr sei die unterschiedliche Behandlung dieser Frage im Kauf- und Werkvertragsrecht u.a. damit zu begründen, dass es im Kaufvertragsrecht, im Gegensatz zum Werkvertragsrecht, keinen Vorschussanspruch gibt. Dem Geschädigten Käufer soll es aber nicht zugemutet werden, die Mangelbeseitigung vorzufinanzieren.

Die Beantwortung der Frage, ob der Schadensersatz statt der Leistung auch weiterhin anhand der fiktiven Mangelbeseitigungskosten berechnet werden kann, hängt damit davon ab, ob ein Werkvertrag oder ein Kaufvertrag in Rede steht.

 

Unterschiede beim Bau und Kauf von Immobilien

Rund um die Immobilie wirken sich die unterschiedlichen Auffassungen der Zivilsenates wie folgt aus:

Wird eine gebrauchte Immobilie veräußert, wobei der Verkäufer noch eine untergeordnete werkvertragliche Verpflichtung übernimmt, diese aber nicht erfüllt, kann der Käufer den ihm zustehenden Schadensersatz weiterhin anhand der fiktiven Mängelbeseitigungskosten berechnen. Dies gilt nach wie vor ungeachtet der Frage, ob der vorhandene Mangel auch tatsächlich beseitigt wird.

Wird hingegen eine neu zu errichtende oder umzubauende Immobilien erworben, bzw. stehen sonstige werkvertragliche Verpflichtungen in Frage, ist die Schadensberechnung anhand fiktiver Mangelbeseitigungskosten ausgeschlossen. Dem Geschädigten ist es daher verwehrt, einen gerügten Mangel zu dulden, aber dennoch die Kosten für die tatsächlich nicht durchgeführte Schadensbeseitigung zu verlangen.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Fortsetzung einer Herzensangelegenheit

Erstellt am: Freitag, 16. April 2021 von JHofmann

Bendel & Partner bleibt Top Sponsor und offizieller „Legal Partner“ der Profi-Basketballer von s.Oliver Würzburg.

Durch unsere Begeisterung für den Sport und unseren Einsatz für die Region ist die Partnerschaft mit s.Oliver Würzburg für unsere Kanzlei eine Herzensangelegenheit. Wir freuen uns darauf, unsere seit Jahren bestehende vertrauensvolle Zusammenarbeit fortzusetzen. Gerade in der für uns alle herausfordernden Corona-Zeit zeigt sich immer wieder wie wertvoll es ist, verlässliche Partner an seiner Seite zu haben!

 

Weitere Informationen:

 

Bendel & Partner Rechtsanwälte ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen.

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung sowie der Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzverwaltung von Unternehmen.

Finanzielle Förderung von Photovoltaikanlagen

Erstellt am: Donnerstag, 8. April 2021 von JHofmann

Im Laufe der letzten Jahre ist der Anblick von Photovoltaikanlagen auf Häuserdächern ein vertrauter Anblick geworden. Dies liegt nicht zuletzt an dem Fördersystem nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), mit dem der Gesetzgeber versucht, eine nachhaltigere Entwicklung der Energieversorgung voranzutreiben.

Seitdem das EEG 2000 in Kraft getreten ist, wurde es mehrmals angepasst, um den Ausbau zu steuern. Aktuell wird angestrebt, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 % bis zum Jahr 2030 und mindestens auf 80 % bis zum Jahr 2050 zu steigern.

 

Investitionsanreize für Anlagenbetreiber

Um diese Ziele zu erreichen, wird den Betreibern einer EEG-Anlage ein gesetzlicher Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber zugebilligt. Dadurch soll ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen ermöglicht werden. Wichtig ist hierbei, dass nach dem sogenannten Ausschließlichkeitsprinzip ein Anspruch nur für solche Anlagen entsteht, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden.

 

Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag

Der Vergütungsanspruch gegen den Netzbetreiber ist abhängig von Art, Größe und Standort der Anlage. Denkbar sind folgende drei Ausgestaltungen: Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag. Da der Gesetzgeber eine Direktvermarktung der erneuerbaren Energien anstrebt, ist der Regelfall die Vergütung in Gestalt der Marktprämie. Eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung kommt nur für kleine Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 kW in Betracht, bei denen eine Direktvermarktung unwirtschaftlich wäre. Dies betrifft typischerweise die Photovoltaikanlagen auf Gebäuden. Der Anspruch auf den sogenannten Mieterstromzuschlag entsteht für Strom aus Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 100kW auf oder an Wohngebäuden, soweit an Letztverbraucher geliefert wird, die innerhalb dieses Gebäudes oder in unmittelbar räumlichen Zusammenhang wohnen. Auch gemischt genutzte Gebäude werden erfasst, sofern mindestens 40 % des Gebäudes zum Wohnen genutzt werden.

 

Einhaltung baurechtlicher Vorgaben

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage berührt nicht nur energierechtliche Fragestellungen, sondern auch baurechtliche Belange. Je nach Größe und Art der Anlage besteht eine Pflicht vor der Errichtung eine Baugenehmigung einzuholen. Auch wenn dies nicht erforderlich sein sollte, weil die Anlage etwa an oder auf einem Gebäude angebracht wird, müssen dennoch baurechtliche Vorgaben eingehalten werden.

 

Gerne beraten wir Sie über Fördermöglichkeiten, bei der verwaltungsrechtlichen Genehmigung sowie zu Betreiberpflichten und Haftungsfragen.

 

Weitere Informationen

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 04/2021 erschienen.

Richtungsweisende Entscheidung des EuGH zu überhöhter LKW-Maut

Erstellt am: Montag, 8. Februar 2021 von JHofmann

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Kosten der Verkehrspolizei bei der Berechnung der LKW-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen.

Am 28.10.2020 entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Aus der Entscheidung geht hervor, dass bei der Berechnung der LKW-Maut ausschließlich Infrastrukturkosten, also für Bau sowie Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, berücksichtigt werden dürfen. Hierunter fallen nach Auffassung des EuGH jedoch nicht Kosten der Verkehrspolizei. Diese Kosten hat der Bund jedoch bislang auf der Grundlage der Wegekostengutachten 2007 als Infrastrukturkosten angesetzt, was zu überhöhten LKW-Mautgebühren geführt haben könnte.

 

Was betroffene Unternehmen jetzt wissen müssen

Auch wenn zunächst nur das Verfahren vor dem OVG in Münster betroffen und dieses aktuell noch nicht abgeschlossen ist, kann jedoch bereits jetzt jeder, der im fraglichen Zeitraum – möglicherweise – überhöhte Mautgebühren gezahlt hat, einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Wenn die Überhöhung der Maut abschließend bestätigt wird, ist eine Rückzahlung im Bereich von 3,8 % bis 6 % zu erwarten.

 

Verschenken Sie kein Geld!

Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob die gezahlte Maut tatsächlich überhöht war, sollte im laufenden Kalenderjahr ein entsprechender Antrag hinsichtlich der ab 2018 gezahlten LKW-Maut gestellt werden. Nicht geltend gemachte Erstattungsansprüche verjähren nach drei Jahren – verschenktes Geld!

 

Gerne übernehmen wir für Sie die Vertretung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und stellen entsprechende Erstattungsanträge beim Bundesamt für Güterverkehr.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Herr Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 02/2021 erschienen.