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Risiken bei der Umsetzung von im Rahmen des Corona-Konjunkturpaketes geförderten Maßnahmen

Erstellt am: Freitag, 21. August 2020 von JHofmann

Im Zuge der anhaltenden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung ein umfassendes Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket beschlossen, das Maßnahmen im Gesamtumfang von 130 Milliarden Euro beinhaltet und Impulse zur Stabilisierung der Wirtschaft setzen soll.

Zum Konjunkturpaket gehören unter anderem auch die Förderung der Kommunen sowie Zukunftsinvestitionen, etwa im Bereich der Digitalisierung. Es ist daher verstärkt damit zu rechnen, dass in naher Zukunft gerade auch durch öffentliche Auftraggeber Projekte realisiert werden, die mit staatlichen Zuwendungen aus diesem Konjunkturpaket gefördert sind.

Staatliche Zuwendungen werden in der Regel über einen Zuwendungsbescheid bewilligt, der Nebenbestimmungen in Sinne einer verwaltungsrechtlichen Auflage beinhaltet (im Rahmen der Projektförderung werden dies regelmäßig die ANBest-P sein). Diese Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid verpflichten öffentliche Auftraggeber dabei in der Regel, die zugewendeten Mittel ausschließlich unter Beachtung vergaberechtlicher Grundsätze zu verwenden.

Verstöße gegen diese Auflage im Sinne einer Verletzung vergaberechtlicher Bestimmungen können im Einzelfall die (teilweise) Rückforderung der gewährten Fördermittel rechtfertigen – auch noch Jahre nach Abschluss des geförderten Projektes.

Dieses Risiko besteht sowohl für öffentliche Auftraggeber als Zuwendungsempfänger/Zuwendungsverwender als auch für z.B. Berater sowie Architekten und Ingenieure. Sofern diese Leistungen für einen öffentlichen Auftraggeber erbringen, die im Zusammenhang mit geförderten Maßnahmen stehen und in deren Erfüllung die Bewertung vergaberechtlicher Sachverhalte erforderlich wird, ist erhöhte Sorgfalt geboten. Bei Verstößen drohen Regressansprüche wegen widerrufener Fördermittel, die zumindest durch Mitverschulden in Folge einer fehlerhaften Unterstützungsleistung verursacht worden sind.

Sollte es sich im Worst-case sogar um einen schwerwiegenden Vergabefehler handeln (z.B. Zuschlag auf ein wegen Änderung der Vergabeunterlagen zwingend auszuschließendes Angebots, VG München, 13.01.2011 – M 10 K 09.5291) und dieser als grob fahrlässig eingestuft werden, kann dies im Einzelfall sogar eine Haftung ohne deckenden Versicherungsschutz bedeuten.

Sollten Sie im Einzelfall bei der Beurteilung vergaberechtlicher Fragestellungen Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie sehr gerne.

 

Weitere Informationen

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät als Fachanwalt für Vergaberecht öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen und der Teilnahme an einer solchen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Immobilienrecht.

Beschaffungserleichterung für öffentliche Auftraggeber

Erstellt am: Montag, 6. April 2020 von JHofmann

Die gegenwärtige COVID-19-Pandemie stellt auch öffentliche Vergabestellen vor eine außergewöhnliche Situation. Um in der gebotenen Eile auf die drängenden Entwicklungen reagieren zu können, ist eine schnelle und flexible Deckung des jeweiligen Beschaffungsbedarfs erforderlich. Die Durchführung formaler Vergabeverfahren würde dieser Situation kaum gerecht werden.

Mit Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19.03.2020 zur „Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ wurde (analog zur Vorgehensweise im Rahmen der Flüchtlingskrise im Jahr 2015) daher nun klargestellt, dass durch Vergabestellen Erleichterungen für die Beschaffung von Lieferungen und Leistungen in Anspruch genommen werden können. Damit wäre anzuerkennen, dass die aktuelle Lage eine besondere Dringlichkeit begründet, die nach den einschlägigen Vorschriften in den Vergabeordnungen den Weg in flexiblere Verfahren gestatten kann.

Diesem Rundschreiben hat sich mit Erlass vom 27.03.2020 auch das Bundesministerium des Innern, Bau und Heimat dahingehend angeschlossen, dass die besondere Dringlichkeit auch im Bauwesen anzunehmen sein wird, soweit die Baumaßnahme der Eindämmung der COVID-19 Pandemie dient.

Die COVID-19-Pandemie hat aber nicht nur Auswirkungen auf die Wahl der Verfahrensart. Auch zu Gunsten der Bieter sind die besonderen Umstände zu berücksichtigen, etwa mit Blick auf die Vorlagepflichten für Eignungsnachweise, bei der Bemessung der Angebotsfristen oder bei der Durchführung öffentlicher Submissionen (außerhalb der elektronischen Vergabe).

Gerne stehen wir Ihnen zur Unterstützung beratend zur Verfügung, wie der Beschaffungsbedarf in Pandemiezeiten unter Wahrung der vergaberechtlichen Anforderungen rechtskonform gedeckt werden kann.

 

Weitere Informationen

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät als Fachanwalt für Vergaberecht öffentliche Auftraggeber in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Immobilienrecht.