Endlich herrscht Klarheit: Für den einheitlichen Vergütungsanspruch des Bauträgers gilt gemäß § 196 BGB eine zehnjährige Verjährungsfrist.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 07.02.2023 – VII ZR 231/22 einen langjährigen Streitpunkt hinsichtlich der Verjährungsfrist von Vergütungsansprüchen aus Bauträgerverträgen endgültig entschieden.
Im Gegensatz zur Auffassung des OLG Karlsruhe, welches die dreijährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB heranzog, stellte der BGH klar, dass solche Ansprüche der Verjährung des § 196 BGB unterliegen. Demnach verjährt der Vergütungsanspruch eines Bauträgers gegenüber dem Erwerber erst nach 10 Jahren.
Die Begründung des BGH für die Anwendung des § 196 BGB liegt vor allem darin, dass der Vergütungsanspruch nicht rechtlich aufgeteilt werden kann. Das OLG Karlsruhe hatte zuvor die werkvertragliche und kaufvertragliche Komponente eines Bauträgervertrags unterschieden und argumentiert, dass bei der Geltendmachung einer Schlussvergütung das kaufvertragliche Element vorherrsche. Der BGH betont jedoch, dass eine derartige rechtliche Aufteilung – zumindest ohne vorherige ausdrückliche Vereinbarung – nicht angenommen werden kann. Somit tritt § 195 BGB subsidiär hinter der spezielleren Norm des § 196 BGB zurück.
Besonders wies der BGH darauf hin, dass der Eigentumserwerb der Immobilie als Hauptzweck des Rechtsgeschäfts im Vordergrund steht. Würde der Vergütungsanspruch vor der Eigentumsübertragung verjähren, könnte der Bauträger die Übertragung wegen ausstehender Vergütungsleistung verweigern.
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