OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2022 – 23 U 79/21; BGH, Beschluss vom 22.11.2023 – VII ZR 213/22
Im hier entschiedenen Fall errichtete der Auftragnehmer Garagenfundamente, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten, aber technisch zwingend erforderlich waren, um ein mangelfreies Werk herzustellen. Als der Auftragnehmer hierfür eine Mehrvergütung verlangte, berief sich der Auftraggeber darauf, dass ein Pauschalpreisvertrag vereinbart und kein Nachtrag beauftragt worden sei.
Das Gericht sah den Anspruch jedoch als gegeben an.
Es verwies darauf, dass die Kosten für die Errichtung der Fundamente nicht von dem Pauschalpreisvertrag umfasst waren – und das, obwohl sie im Bauantrag enthalten gewesen seien. Nach dem Pauschalpreisvertrag sind zum Pauschalpreis nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werks in dem geschuldeten Umfang erforderlich sind. Für darüberhinausgehende Leistungen muss der Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung zahlen.
Da die Garagenfundamente nicht vom ursprünglich geschuldeten Leistungsumfang erfasst, aber technisch erforderlich waren, um ein mangelfreies Gesamtgewerk herzustellen, wurde dem Auftraggeber ein Vergütungsanspruch zuerkannt.
Begründet wurde dies damit, dass davon auszugehen sei, dass für eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks technisch notwendige Leistungen regelmäßig dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprechen. In diesem Fall seien die erbrachten Leistungen auch ohne einen vorherigen Nachtrag zu vergüten.
Praxistipp: Ist zwischen den Parteien ein Pauschalpreisvertrag geschlossen und führt der Auftragnehmer Arbeiten aus, die nicht vertraglich vereinbart, aber technisch notwendig sind, so steht dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung zu. Um Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, sollten zusätzliche Leistungen ungeachtet dessen jedoch immer vom Auftraggeber bestätigt werden.
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Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.