Beiträge mit dem Schlagwort ‘Bendel & Partner’

Beweislast bei Abrechnung nach Aufwand

Erstellt am: Freitag, 26. Januar 2024 von Leber

OLG Nürnberg, Urteil vom 22.12.2022 – 13 U 630/21; BGH, Beschluss vom 11.10.2023 – VII ZR 18/23

 

Ein Vergütungsanspruch aus einem Stundenlohnvertrag erfordert die schlüssige Auflistung des Zeitaufwands. Dabei muss der Unternehmer darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind. Nicht vorausgesetzt wird hingegen eine Differenzierung in der Art der abgerechneten Leistungen bzw. deren genaue Aufschlüsselung.

 

Aufgrund der Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für eine Werkleistung besteht für den Unternehmer aber eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Oft wird dem Auftragnehmer vorgeworfen, dagegen verstoßen zu haben und mit diesem Argument die Rechnung gekürzt.

 

Allerdings ist den Bestellern dabei regelmäßig nicht bewusst, dass eine angebliche Verletzung dieser Pflicht sich nicht unmittelbar vergütungsmindernd auswirkt. Vielmehr haben diese die Behauptung einer angeblich unwirtschaftlichen Betriebsführung zu beweisen.

 

Praxistipp: Als Auftragnehmer kann man sich gegen Kürzungen der Vergütung wegen angeblich unwirtschaftlicher Betriebsführung oft gut verteidigen und sollte diese daher nicht leichtfertig hinnehmen.

 

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Frau Maxi Bindrum ist bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt.

Das Einverständnis mit Umbauarbeiten stellt nicht zwangsläufig eine Kostenübernahmeerklärung dar

Erstellt am: Freitag, 26. Januar 2024 von Leber

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2023; BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 59/23

 

Oft kommt es im Rahmen eines Bauprojektes, insbesondere im Zuge der Abrechnung, zu Unstimmigkeiten über den Auftragsumfang. Diesen hat bei Abrechnungsfragen grundsätzlich der Auftragnehmer zu beweisen. Ihn trifft die Beweislast.

 

Er muss also zur Überzeugung des Gerichts vortragen und beweisen können, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein Werkvertrag zwischen Unternehmer und Besteller zu Stande gekommen ist. Dafür genügte es in der zugrundeliegenden Entscheidung nicht, dass der Auftragnehmer vortrug, dass der Besteller mit der Durchführung von Umbauarbeiten einverstanden gewesen sei.

 

Denn durch den Vortrag dieser Einverständniserklärung sah das Gericht nicht zwangsläufig die konkludente Bereitschaft zur Kostenübernahme durch den Besteller als erwiesen an. Die Zahlungsklage des Auftragnehmers wurde daher abgewiesen.

 

Praxistipp: Eine klare Dokumentation über den Abschluss eines Werkvertrags kann unnötige Streitigkeiten über den Auftragsumfang vermeiden.

 

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Wahrt eine Messenger-Nachricht das Schriftformerfordernis der Mängelrüge?

Erstellt am: Freitag, 26. Januar 2024 von Leber

Wie in jedem anderen Lebensbereich, kommt es auch auf der Baustelle immer wieder und vermehrt zum Einsatz moderner Kommunikationsmittel. Doch können diese von den am Bau Beteiligten bedenkenlos genutzt werden? Oder bringt die Nutzung von Messenger-Diensten möglicherweise rechtliche Nachteile mit sich?

 

Dass die Kommunikation über Messenger-Dienste nicht in jedem Fall den gesetzlich vorgesehenen Formerfordernissen genügt, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt am Main.

 

Problematisch kann es zum Beispiel werden, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer per Messenger-Dienst auffordert, sich ein nach seiner Auffassung mangelhaftes Gewerk noch einmal anzuschauen. Da die Hemmung der Verjährung nur für konkret gerügte Mängel eintritt, ist hierfür entscheidend, ob überhaupt eine wirksame Mängelanzeige vorliegt. Sofern die VOB/B in den Vertrag einbezogen ist, gilt für eine Mängelrüge als zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B die schriftliche Form.

 

In seiner Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main festgehalten, dass eine Nachricht über den Messenger-Dienst WhatsApp das vereinbarte Schriftformerfordernis im VOB/B-Vertrag jedoch nicht erfüllt. Dies führte im konkreten Fall dazu, dass der Auftragnehmer sich erfolgreich auf eine Verjährung der Mängelansprüche berufen konnte.

 

Wer die (gewillkürte) Schriftform rechtssicher wahren will, dem ist also zu raten, formbedürftige Mitteilungen oder Rechtshandlungen nicht über einen Messenger-Dienst abzuwickeln.

 

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Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

 

Überhöhte Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Erstellt am: Donnerstag, 22. Juni 2023 von Riethmann

Vielen Selbständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, drohen derzeit hohe Beitragsnachzahlungen für das Kalenderjahr 2019 obwohl sie tatsächlich geringe Einnahmen im Jahr 2019 erzielt haben.

Der Grund dafür liegt darin, dass die Krankenversicherer die Beiträge für das Kalenderjahr 2019 nicht anhand des tatsächlichen Einkommens, sondern vielmehr anhand der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt haben, wenn die Versicherten versäumt habem ihren Einkommenssteuerbescheid 2019 nicht bis 31.12.2022 vorzulegen. Die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nach dem 31.12.2022 wurde von Krankenversicherern unter Hinweis auf § 240 Abs.4a SGB V ignoriert.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun in seiner Entscheidung vom 24.05.2023 – L 1 Kr 145/23 festgestellt, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Der Einkommenssteuerbescheid 2019 ist auch nach dem 31.12.2022 von dem Krankenversicherer zu berücksichtigen, wenn das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren im Zeitpunkt der Vorlage noch nicht abgeschlossen ist.

Versicherten ist daher zu raten, Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für das Kalenderjahr 2019 einzulegen, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und dem Krankenversicherer den Einkommensteuerbescheid im laufenden Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorzulegen.

 

Sie haben Fragen zur Ihrem Beitragsbescheid – wir beraten Sie gerne.

 

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Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

 

Hinweisgeberschutzgesetz – Für wen gilt es und was ist zu beachten?

Erstellt am: Freitag, 16. Juni 2023 von Riethmann

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt der deutsche Gesetzgeber die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie um. Das Gesetz tritt zum 02. Juli 2023 in Kraft.

Was ist das Ziel des Gesetzes?

 

Das HinSchG soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen. Hierdurch soll zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen beigetragen werden. Das Gesetz verbietet es, dass die hinweisgebende Person (sog. Whistleblower) mit Repressalien zu rechnen hat und verpflichtet daher Unternehmen, sichere Meldestellen für die Mitteilung von Missständen einzurichten.

 

Für wen gilt das Gesetz?

 

Das Gesetz ist verpflichtend für Unternehmen ab einer Größe von mindestens 50 in der Regel Beschäftigten.

Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten haben noch bis zum 17.12.2023 Zeit, die Vorgaben umzusetzen.

Unternehmen z.B. im Finanzdienstleistungsbereich sind unabhängig von der Zahl der Beschäftigten von dem Gesetz betroffen.

 

Welche Möglichkeiten der Meldung haben Hinweisgeber?

 

Hinweisgeber haben die Wahl, ob sie sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder eine externe Meldestelle der Behörden wenden.

 

Welche Verstöße können gemeldet werden?

 

Nach § 2 HinSchG können Verstöße gegen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie gegen ausgewählte Landes-, Bundes- und europarechtliche Vorschriften gemeldet werden.

 

In welcher Form müssen interne Meldungen erfolgen?

 

Das Gesetz schreibt vor, dass interne Meldekanäle Meldungen in mündlicher oder in Textform und auf Wunsch auch in persönlicher Form ermöglichen müssen.

Anonyme Meldungen müssen nicht zwingend, sollen aber ebenfalls ermöglicht werden.

 

Wer ist für die interne Meldestelle zuständig und welche Aufgaben hat diese?

 

Die Aufgabe als „Meldestellen-Beauftragte“ im Unternehmen können einzelne Personen oder auch eine Abteilung innehaben.

Die Meldestelle muss die Meldungen entgegennehmen, den Eingang der Meldung gegenüber der hinweisgebenden Person bestätigen, die Meldung prüfen, entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege leiten und den Hinweisgeber über ergriffene Folgemaßnahmen informieren.

 

Hat die interne Meldestelle bestimmte Fristen zu beachten?

 

Der Eingang der Meldung muss gegenüber der hinweisgebenden Person innerhalb von 7 Tagen bestätigt werden.

Innerhalb von 3 Monaten muss die hinweisgebende Person über ergriffene Folgemaßnahmen informiert werden.

 

Wie werden Hinweisgeber geschützt?

 

Nach dem HinSchG sind sämtliche Repressalien gegenüber der hinweisgebenden Person verboten.

Die Meldestelle unterliegt unter anderem besonderen Vertraulichkeits- und Informationspflichten und hat die Datenschutzanforderungen zu wahren.

Bei Verstößen gegen das HinSchG drohen Bußgelder bis zu 50.000 €.

 

Sie haben Fragen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes – wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.