Beiträge mit dem Schlagwort ‘Bendel & Partner’

Können AGB auch durch Schweigen einbezogen werden?

Erstellt am: Donnerstag, 1. August 2024 von Leber

Ja, durch einen nach Vertragsschluss erfolgten Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können diese über die Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertragsinhalt werden.

 

Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben liegt vor, wenn (1.) die Parteien sogenannte Vollkaufleute sind oder sie einen in kaufmännischerweise eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betreiben, (2.) Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien stattgefunden haben und (3.) eine „Auftragsbestätigung“ klar Bezug auf den zuvor erteilten Auftrag nimmt und daher allein als schriftliche Bestätigung dient.

 

Soweit diese Auftragsbestätigung sodann einen Hinweis auf die einbezogenen AGB enthält und der Empfänger diesem Schreiben nicht unverzüglich widerspricht, muss er dessen Inhalt gegen sich geltend zu lassen. Die AGB wegen also in den Vertrag einbezogen.

 

Dies gilt auch, wenn die Einbeziehung von AGB nicht Gegenstand der vorangegangenen Verhandlung waren. Denn das Bestätigungsschreiben kann durchaus Abweichungen von dem Besprochenen enthalten, soweit der Absender redlicherweise davon ausgehen darf, dass der Empfänger damit noch einverstanden ist. AGB werden als entsprechend übliche Abreden angesehen und sind eben keine derart ungewöhnlichen Vertragsergänzungen, dass der Empfänger hiermit auch nach Treu und Glauben nicht zu rechnen bräuchte.

 

Praxistipp: Grundsätzlich kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme mit den darin besprochenen Bedingungen und Konditionen zustande. Folgt der Annahme noch einmal eine „Auftragsbestätigungen“ durch die Gegenseite, sollte dieser besonderes Augenmerk geschenkt werden, damit darüber keine von den vorherigen Verhandlungen abweichenden Inhalte Vertragsgegenstand werden. Insbesondere könnte so auch die VOB/B Vertragsbestandteil werden, wenn die Auftragsbestätigung auf die Geltung der VOB/B hinweist, obwohl die Parteien dies zuvor nicht besprochen hatten. Denn vor allem im baurechtlichen Kontext handelt es sich bei der VOB/B um branchenübliche Klauseln, mit denen gerechnet werden kann.

 

 

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Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Werden Rechnungspositionen vergessen, läuft die Verjährung ab Schlussrechnungsforderung

Erstellt am: Montag, 22. April 2024 von Leber

KG, Urteil vom 12.12.2023 – 21 U 47/22

 

Eine Schlussrechnungsforderung verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Diese regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

 

Im VOB/B-Vertrag wird die Schlussrechnung des Auftragnehmers nach der Abnahme der Leistung, der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung und dem Ablauf der vereinbarten Prüffrist fällig.

 

Dabei gilt es zu beachten, dass die Schlussrechnungsforderung einheitlich fällig wird und somit auch einheitlich verjährt. Das hat zur Folge, dass auch für irrtümlich vergessene unselbstständige Rechnungspositionen oder Teilforderungen die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, selbst wenn diese nicht Gegenstand der Schlussrechnung waren.

 

Davon ausgenommen sind nur solche Rechnungsposten oder Teilforderungen, die noch nicht in die ursprüngliche Schlussrechnung eingestellt werden konnten.

 

Praxistipp: Grundsätzlich ist es möglich, vergessenen Rechnungspositionen noch „nachzuschieben“, jedoch sind diese spätestens dann nicht mehr durchsetzbar, wenn die Schlussrechnungsforderung bereits verjährt ist und der Auftraggeber die Einrede der Verjährung erhebt.

 

 

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Frau Maxi Bindrum ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Sie berät in allen Fragen des Privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts.

 

Welche „Füllaufträge“ sind nach einer freien Kündigung auf die Vergütung des Unternehmers anzurechnen?

Erstellt am: Montag, 22. April 2024 von Leber

OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2023 – 4 U 4/22

 

Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag, kann der Unternehmer gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen, wenn es sich um eine freie Kündigung handelt, also kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt.

 

Im Rahmen des Abzugs der ersparten Aufwendungen muss sich der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

 

Ein anzurechnender Füllauftrag liegt nach dem OLG Celle nur dann vor, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem Ersatzauftrag besteht. Der anderweitige Erwerb muss also durch die Kündigung des Auftraggebers erst möglich geworden sein. Andere Aufträge, die der Unternehmer auch unabhängig von der Kündigung in der Lage war auszuführen, sind nach dieser Entscheidung keine Füllaufträge.

 

Praxistipp: Die Entscheidung ist für Unternehmer günstig, weil diese sich bei der Berechnung der Vergütung für infolge der Kündigung nicht erbrachter Leistungen nur die echten „Füllaufträge“ abziehen lassen müssen, während die Aufträge, die er unabhängig von der Kündigung hatte, nicht abgezogen werden. 

 

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Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Herr Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

 

Änderung an Vergabeunterlagen gleich Angebotsausschluss?

Erstellt am: Montag, 22. April 2024 von Leber

Sehen die Vergabebedingungen eines öffentlichen Auftraggebers vor, dass eigene Vertragsbedingungen des Auftragnehmers wie etwa Liefer-, Vertrags- und Zahlungsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werden, und stellt ein Bieter mit seinem Angebot dennoch solche Bedingungen, sind diese infolge der Abwehrklausel des Auftraggebers im Falle der Auftragserteilung nicht wirksam.

 

Doch wie wirkt sich der Umstand, dass der Bieter entgegen der Vergabeunterlagen doch eigene Vertragsbedingungen einbeziehen wollte, aus? Sind Angebote mit eigenen Vertragsbedingungen automatisch ausgeschlossen?

 

Bis zu einer viel beachteten und praxisrelevanten Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.06.2019 – X ZR 86/17) galt, dass die damit einhergehende Abweichung von Vergabeunterlagen einen Ausschlussgrund begründet.

 

In seiner Entscheidung hat der BGH einerseits bestätigt, dass die Vergabebedingungen eines öffentlichen Auftraggebers, die die Einbeziehung von AGB des Auftragnehmers ausschließen, im Falle einer Auftragserteilung bindend sind. Andererseits hat er dem bisher anerkannten Ausschlussgrund „Abweichung von den Vergabeunterlagen“ bei Einbeziehung eigener AGB weitgehend eine Absage erteilt.

 

Der BGH argumentiert, dass ein Angebot trotz beigefügter AGB des Bieters berücksichtigt werden kann, wenn dieses nach Streichung der AGB dem Inhalt der Vergabeunterlagen entspricht. Ein Ausschluss des Angebots wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen sei dann nicht erforderlich und nicht zulässig. Anders sei dies jedoch, wenn ein von den Vorgaben der Vergabeunterlagen inhaltlich abweichendes Angebot abgegeben wird und ohne diese Abweichung kein vollständiges, d.h. kein annahmefähiges Angebot verbleibt.

 

Diese Entscheidung des BGH hat erheblichen Einfluss auf die Praxis im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe.

 

Praxistipp: Ein Ausschluss wegen angeblicher Änderung der Vergabeunterlagen muss vom Bieter oft nicht hingenommen werden. Vielmehr bedarf es zunächst einer Aufklärung, ob abweichende Angaben eines Bieters auf ein Missverständnis zurückzuführen sind, bevor tatsächlich ein Ausschluss vorgenommen werden kann.

 

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Herr Dr. Jochen Hogrefe ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragen des Privaten Baurechts sowie Architekten- und Ingenieurrechts. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Beratung in allen Fragestellungen des Verkehrsrechts, damit berechtigte Ansprüche vollständig und schnell reguliert werden.

 

Teammitglied gesucht: Assistenz Empfang (m/w/d) – Teilzeit

Erstellt am: Montag, 8. April 2024 von JHofmann

Für unseren Standort in Würzburg suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Assistenz für den Empfang (w/m/d) in Teilzeit.

Bendel & Partner Rechtsanwälte ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Wir stehen für Rechtsberatung auf höchstem Niveau, in persönlicher, zukunftssicherer Atmosphäre und mit ausgezeichneten beruflichen Perspektiven.

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir ambitionierte, talentierte und teamfähige Persönlichkeit, die von uns ausgezeichnete Arbeitsbedingungen, eine praxisorientierte Ausbildung, ein kollegiales Miteinander sowie hervorragende Entwicklungsmöglichkeiten und Berufsperspektiven erwarten können.

Zur vollständigen Stellenausschreibung gelangen Sie unter: Empfangsmitarbeiter/in / Rechtsanwaltsfachangestellte/r (m/w/d) – Teilzeit

 

Konnten wir Ihr Interesse wecken? Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung

Wenn Sie sich für diese vielseitige Position interessieren und Teil unseres Teams werden möchten, senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellung sowie Ihres frühestmöglichen Eintrittstermins per E-Mail an uns.

 

Wir freuen uns darauf, Sie kennen zu lernen!

 

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB

Heidi Riethmann-Fleckenstein

Hofstraße 3

D-97070 Würzburg

Telefon: +49 931/45 20 29 – 45

E-Mail: Bewerbung@bendel-partner.de