Beiträge mit dem Schlagwort ‘Bendel & Partner’

Das Einverständnis mit Umbauarbeiten stellt nicht zwangsläufig eine Kostenübernahmeerklärung dar

Erstellt am: Freitag, 26. Januar 2024 von Leber

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.02.2023; BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 59/23

 

Oft kommt es im Rahmen eines Bauprojektes, insbesondere im Zuge der Abrechnung, zu Unstimmigkeiten über den Auftragsumfang. Diesen hat bei Abrechnungsfragen grundsätzlich der Auftragnehmer zu beweisen. Ihn trifft die Beweislast.

 

Er muss also zur Überzeugung des Gerichts vortragen und beweisen können, ob und in welchem Umfang tatsächlich ein Werkvertrag zwischen Unternehmer und Besteller zu Stande gekommen ist. Dafür genügte es in der zugrundeliegenden Entscheidung nicht, dass der Auftragnehmer vortrug, dass der Besteller mit der Durchführung von Umbauarbeiten einverstanden gewesen sei.

 

Denn durch den Vortrag dieser Einverständniserklärung sah das Gericht nicht zwangsläufig die konkludente Bereitschaft zur Kostenübernahme durch den Besteller als erwiesen an. Die Zahlungsklage des Auftragnehmers wurde daher abgewiesen.

 

Praxistipp: Eine klare Dokumentation über den Abschluss eines Werkvertrags kann unnötige Streitigkeiten über den Auftragsumfang vermeiden.

 

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Frau Maxi Bindrum ist bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt.

Wahrt eine Messenger-Nachricht das Schriftformerfordernis der Mängelrüge?

Erstellt am: Freitag, 26. Januar 2024 von Leber

Wie in jedem anderen Lebensbereich, kommt es auch auf der Baustelle immer wieder und vermehrt zum Einsatz moderner Kommunikationsmittel. Doch können diese von den am Bau Beteiligten bedenkenlos genutzt werden? Oder bringt die Nutzung von Messenger-Diensten möglicherweise rechtliche Nachteile mit sich?

 

Dass die Kommunikation über Messenger-Dienste nicht in jedem Fall den gesetzlich vorgesehenen Formerfordernissen genügt, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt am Main.

 

Problematisch kann es zum Beispiel werden, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer per Messenger-Dienst auffordert, sich ein nach seiner Auffassung mangelhaftes Gewerk noch einmal anzuschauen. Da die Hemmung der Verjährung nur für konkret gerügte Mängel eintritt, ist hierfür entscheidend, ob überhaupt eine wirksame Mängelanzeige vorliegt. Sofern die VOB/B in den Vertrag einbezogen ist, gilt für eine Mängelrüge als zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B die schriftliche Form.

 

In seiner Entscheidung hat das OLG Frankfurt am Main festgehalten, dass eine Nachricht über den Messenger-Dienst WhatsApp das vereinbarte Schriftformerfordernis im VOB/B-Vertrag jedoch nicht erfüllt. Dies führte im konkreten Fall dazu, dass der Auftragnehmer sich erfolgreich auf eine Verjährung der Mängelansprüche berufen konnte.

 

Wer die (gewillkürte) Schriftform rechtssicher wahren will, dem ist also zu raten, formbedürftige Mitteilungen oder Rechtshandlungen nicht über einen Messenger-Dienst abzuwickeln.

 

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Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

 

Überhöhte Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung

Erstellt am: Donnerstag, 22. Juni 2023 von Riethmann

Vielen Selbständigen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, drohen derzeit hohe Beitragsnachzahlungen für das Kalenderjahr 2019 obwohl sie tatsächlich geringe Einnahmen im Jahr 2019 erzielt haben.

Der Grund dafür liegt darin, dass die Krankenversicherer die Beiträge für das Kalenderjahr 2019 nicht anhand des tatsächlichen Einkommens, sondern vielmehr anhand der Beitragsbemessungsgrenze festgesetzt haben, wenn die Versicherten versäumt habem ihren Einkommenssteuerbescheid 2019 nicht bis 31.12.2022 vorzulegen. Die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides nach dem 31.12.2022 wurde von Krankenversicherern unter Hinweis auf § 240 Abs.4a SGB V ignoriert.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun in seiner Entscheidung vom 24.05.2023 – L 1 Kr 145/23 festgestellt, dass dieses Vorgehen rechtswidrig ist. Der Einkommenssteuerbescheid 2019 ist auch nach dem 31.12.2022 von dem Krankenversicherer zu berücksichtigen, wenn das Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren im Zeitpunkt der Vorlage noch nicht abgeschlossen ist.

Versicherten ist daher zu raten, Widerspruch gegen den Beitragsbescheid für das Kalenderjahr 2019 einzulegen, Aussetzung der Vollziehung zu beantragen und dem Krankenversicherer den Einkommensteuerbescheid im laufenden Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorzulegen.

 

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Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

 

Hinweisgeberschutzgesetz – Für wen gilt es und was ist zu beachten?

Erstellt am: Freitag, 16. Juni 2023 von Riethmann

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt der deutsche Gesetzgeber die sog. EU-Whistleblower-Richtlinie um. Das Gesetz tritt zum 02. Juli 2023 in Kraft.

Was ist das Ziel des Gesetzes?

 

Das HinSchG soll Personen schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen. Hierdurch soll zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen beigetragen werden. Das Gesetz verbietet es, dass die hinweisgebende Person (sog. Whistleblower) mit Repressalien zu rechnen hat und verpflichtet daher Unternehmen, sichere Meldestellen für die Mitteilung von Missständen einzurichten.

 

Für wen gilt das Gesetz?

 

Das Gesetz ist verpflichtend für Unternehmen ab einer Größe von mindestens 50 in der Regel Beschäftigten.

Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten haben noch bis zum 17.12.2023 Zeit, die Vorgaben umzusetzen.

Unternehmen z.B. im Finanzdienstleistungsbereich sind unabhängig von der Zahl der Beschäftigten von dem Gesetz betroffen.

 

Welche Möglichkeiten der Meldung haben Hinweisgeber?

 

Hinweisgeber haben die Wahl, ob sie sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder eine externe Meldestelle der Behörden wenden.

 

Welche Verstöße können gemeldet werden?

 

Nach § 2 HinSchG können Verstöße gegen Straf- und Bußgeldvorschriften sowie gegen ausgewählte Landes-, Bundes- und europarechtliche Vorschriften gemeldet werden.

 

In welcher Form müssen interne Meldungen erfolgen?

 

Das Gesetz schreibt vor, dass interne Meldekanäle Meldungen in mündlicher oder in Textform und auf Wunsch auch in persönlicher Form ermöglichen müssen.

Anonyme Meldungen müssen nicht zwingend, sollen aber ebenfalls ermöglicht werden.

 

Wer ist für die interne Meldestelle zuständig und welche Aufgaben hat diese?

 

Die Aufgabe als „Meldestellen-Beauftragte“ im Unternehmen können einzelne Personen oder auch eine Abteilung innehaben.

Die Meldestelle muss die Meldungen entgegennehmen, den Eingang der Meldung gegenüber der hinweisgebenden Person bestätigen, die Meldung prüfen, entsprechende Folgemaßnahmen in die Wege leiten und den Hinweisgeber über ergriffene Folgemaßnahmen informieren.

 

Hat die interne Meldestelle bestimmte Fristen zu beachten?

 

Der Eingang der Meldung muss gegenüber der hinweisgebenden Person innerhalb von 7 Tagen bestätigt werden.

Innerhalb von 3 Monaten muss die hinweisgebende Person über ergriffene Folgemaßnahmen informiert werden.

 

Wie werden Hinweisgeber geschützt?

 

Nach dem HinSchG sind sämtliche Repressalien gegenüber der hinweisgebenden Person verboten.

Die Meldestelle unterliegt unter anderem besonderen Vertraulichkeits- und Informationspflichten und hat die Datenschutzanforderungen zu wahren.

Bei Verstößen gegen das HinSchG drohen Bußgelder bis zu 50.000 €.

 

Sie haben Fragen zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes – wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

Eröffnung des Musterverfahrens des Bayerischen Obersten Landgerichts im Fall Wirecard

Erstellt am: Dienstag, 4. April 2023 von Riethmann

Mit dem am 16. März 2023 im Bundesanzeiger veröffentlichten Beschluss (Az.: 101 Kap 1/22) hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen EY u.a. den Musterkläger bestimmt. In diesem Musterverfahren wird das BayObLG nun gebündelt für alle Parallelverfahren die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen zu einer möglichen Haftung der Musterbeklagten klären.

Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die möglichen Handlungsoptionen sowie die entstehenden Kosten:

 

Anmeldung der Ansprüche zum Musterverfahren

 

Geschädigte Anleger, welche ihre Ansprüche bisher nicht in einem Ausgangsverfahren gerichtlich geltend gemacht haben, können ihre Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung des Beschlusses im Bundesanzeiger schriftlich gegenüber dem BayObLG zum Musterverfahren anmelden. Für die Anspruchsanmeldung besteht Anwaltszwang.

Vorteile der Anmeldung:

Mit der Anmeldung zum Musterverfahren kann die Verjährung der Ansprüche kostengünstig gehemmt werden, ohne dass der geschädigte Anleger selbst Klage erheben muss. Hierdurch kann der Ausgang des Musterverfahrens ohne eigenes Prozesskostenrisiko abgewartet werden.

Zwar begründet die Anmeldung keine Beteiligung am Musterverfahren, allerdings profitieren die Anmelder von den im Musterverfahren getroffenen Feststellungen und Rechtsfragen, ohne vorerst selbst den deutlich kostenintensiveren Klageweg beschreiten zu müssen.

Nach Abschluss Musterverfahrens ist kann sich der Anmelder sodann entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Ansprüche durch Erhebung einer individuellen Klage geltend zu machen. Die Klage ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens zu erheben.

 

Zudem besteht die Möglichkeit, auf Grundlage der Entscheidung im Musterverfahren eine außergerichtliche Einigung mit den Beteiligten zu erzielen und damit weitere Kosten für einen Prozess zu vermeiden.

Die Anspruchsanmeldung ist mit einem überschaubaren Kostenaufwand verbunden und deutlich günstiger als ein Einzelklageverfahren.

Die Kosten der Anmeldung zum KapMuG betragen von Gesetzes wegen eine sogenannte 0,8 Anwaltsgebühr und eine 0,5 Gerichtsgebühr und sind streitwertabhängig.

 

Alternative Handlungsmöglichkeit: Einzelklage

 

Alternativ besteht weiterhin die Möglichkeit, dass Sie Ihre Schadensersatzansprüche im Wege der Klage gerichtlich geltend machen. Dadurch werden Sie Beteiligter des Musterverfahrens und sind als solcher an einen Musterentscheid oder einen im Musterverfahren geschlossenen Vergleich rechtlich gebunden. Zwar wird eine Klage während der Dauer des Musterverfahrens ausgesetzt. Die Klage sorgt aber von Anfang an für eine Hemmung der Verjährung. Nach Abschluss des Musterverfahrens wird die Klage wiederaufgenommen.

Jeder Anleger der derzeit von der Klageerhebung absieht und damit bis nach Abschluss des Musterverfahrens warten möchte, sollte zumindest seine Ansprüche innerhalb der nächsten sechs Monate verjährungshemmend im Musterverfahren anmelden. Wir freuen uns, wenn wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte unterstützen dürfen.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Anna-Maria Delotto ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Delotto berät insbesondere zu allen Fragestellungen des Insolvenzrechts. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei in der Insolvenzanfechtung sowie der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Seit 2021 wird sie als Insolvenzverwalterin bestellt. Daneben berät Frau Delotto im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Insolvenzrecht. Darüber hinaus ist sie auch im Vergaberecht tätig.

 

Hinweis: Die vorstehend gemachten Ausführungen geben nur einen unverbindlichen Überblick zu einem komplexen zivilgerichtlichen Rechtsstreit. Die Darstellungen erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzen nicht eine individuelle Beratung.