Beiträge mit dem Schlagwort ‘Bendel’

Erfolgreicher 1. Bendel & Partner Golf Cup

Erstellt am: Donnerstag, 28. Juli 2022 von Riethmann

Am 28. Mai 2022 fand der 1. Bendel & Partner Golf Cup im Golf Club Würzburg statt.

 

Verpflegung vor dem Start

 

Bevor es an den Start ging, wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem Starterpaket und vorbereiteten Ballpyramiden zum Einspielen auf der Driving Range empfangen. Um Punkt 12:00 Uhr startete die 18 Loch Runde mit einem Kanonenstart. Auf der Runde wurden die Golferinnen und Golfer mit Snacks und Getränken versorgt. Neben dem Hauptturnier wurde für interessierte, geladene Gäste von Bendel & Partner ein Schnuppergolf angeboten.

 

„Hit the Green“ für einen guten Zweck

 

Für den guten Zweck konnten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der „Hit the Green“-Challenge an Bahn 15 teilnehmen. Der Serviceclub „Golden Z Club Amelia“ bot diese Challenge an, bei der es eine hochwertige Flasche Wein zu gewinnen gab. Die Einnahmen aus dem Wettspiel kommen vollständig der Initiative „Studierende Mütter“ zu Gute.

 

Siegerehrung

 

Fabian Otter, Clubmanager des Golf Club Würzburg, ehrte die insgesamt 14 Siegerinnen und Sieger, welche sich über ausgezeichnete Weine des Weingutes Hans Wirsching in verschiedensten Größen (0,75 Liter – 3 Liter) freuen durften.

Als Gewinner wurden ausgezeichnet:

Brutto: Cara Owin mit 31 Punkten

  1. Netto A: Diana Schraud mit 39 Punkten
  2. Netto A: Benedikt Wolf mit 38 Punkten
  3. Netto A: Jun-Ho Kwon mit 36 Punkten
  4. Netto B: Julian Kriegl mit 40 Punkten
  5. Netto B: Claudia Polik mit 38 Punkten
  6. Netto B: Prof. Dr. Christoph Lambert mit 36 Punkten
  7. Netto C: Barbara Thumes mit 51 Punkten
  8. Netto C: Monika Wanzel mit 44 Punkten
  9. Netto C: Kerstin Brückl mit 43 Punkten

Nearest to the Pin Damen: Susanne Rajchowicz mit 6,89 Metern

Nearest to the Pin Herren: Christian Peter mit 0,34 Metern

Longest Drive Damen: Cara Owin mit 178 Meter

Longest Drive Herren: Florian Schaller 277 Meter

 

Gelungene Abendveranstaltung

 

Im Anschluss erwartete alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Mitveranstalter und weitere geladene Gäste ein hochklassiges Buffet des neu eröffneten Restaurants „TigerRoom“. Seinen Abschluss fand der gelungene Tag im Bar- und Loungebereich in geselliger Runde und bei interessanten Gesprächen.

 

Wir bedanken uns für das gelungene Turnier bei allen Mitwirkenden und freuen uns auf eine Neuauflage im Jahre 2023!

 

 

 

Bendel & Partner als eine der besten Kanzleien für Insolvenzrecht ausgezeichnet

Erstellt am: Mittwoch, 22. Juni 2022 von Riethmann

Bei der Umfrage des renommierten Magazins Capital und
Statista, einem der weltweit führenden Marktforschungsinstitute, unter über 4500 Anwältinnen und Anwälten wurde
Bendel & Partner überdurchschnittlich häufig als Spezialist für Insolvenzrecht empfohlen.

Zum wiederholten Mal haben Capital und Statista eine unabhängige Umfrage durchgeführt, um den Anwaltsmarkt zu analysieren und Rechtssuchenden eine Orientierung auf dem mittlerweile unüberschaubaren Anwaltsmarkt zu geben. Für den Fachbereich Insolvenzrecht ging Bendel & Partner hierbei sowohl
regional als auch überregional als eine der besten Rechtsanwaltskanzleien hervor.

Wir freuen uns über die Wertschätzung unserer Arbeit und fachlichen
Expertise.

 

Weitere Informationen

 

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

 

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung.

Ukrainekrise und ihre Auswirkungen auf die vertragliche Risikoverteilung in Bauverträgen

Erstellt am: Dienstag, 10. Mai 2022 von JHofmann

Auf eine Krise folgt die nächste. Kaum glaubte man die Coronakrise und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen auf Lieferketten überwunden, traten mit dem Ukrainekrieg die nächste Belastungsprobe für Lieferketten auf. Es komm zu exorbitante Preisecxplosionen bei Baustoffen wie beispielsweise Asphalt, Stahl, Gips und Dämmstoffen. In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage, wie die Risiken von Lieferengpässen und Preisschwankungen zwischen den Vertragsparteien zu verteilen sind.

Grundsätzliche Risikoverteilung

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben gilt, dass das Risiko von Materialknappheit sowie Preissteigerungen von Baumaterialien beim Auftragnehmer liegt. Er hat das Risiko der Beschaffung und daraus resultierend auch das Preisrisiko zu tragen. Dies hätte zur Folge, dass im Fall explodierender Preise und Lieferverzögerungen der Auftragnehmer diese allein auffangen müsste.

Ein gewisses Maß an Preisschwankungen muss man daher als Auftragnehmer stets einkalkulieren, sodass in der Regel eine Vertragsanpassung ausscheidet.

Wenn die Parteien in ihrem Vertragswerk keine Preisanpassungsklauseln aufgenommen haben, ist auch bei gestiegenen Beschaffungskosten eine Vertragsanpassung nur in Ausnahmefällen möglich.

 

Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage

Im deutschen Zivilrecht gibt es eine Vorschrift, die in Fällen einer extremen Störung des Vertragsgleichgewichts für einen Ausgleich sorgen soll: die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Die Vertragsparteien gehen beim Vertragsschluss regelmäßig von einem ungestörten Beschaffungsmarkt aus. Für die Frage der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes kommt es darauf an, ob die Sörung des Beschaffungsmarktes und die rasanten Preissteigerungen bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. In vielen wegweisenden Gerichtsentscheidungen zur Störung der Geschäftsgrundlage, waren die Preissteigerungen nach Auffassung der Rechtsprechung jeweils vorhersehbar und eine Absicherung wäre daher grundsätzlich möglich gewesen.

Hinsichtlich des Ukraine-Krieges dürfte eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein: Dieser kam plötzlich und unerwartet und die darauffolgenden Sanktionen hatten rapide Preissteigerungen zu Folge.

 

Vertragsanpassung bei Unzumutbarkeit

Im Fall der Corona-Pandemie fielen die Gerichtsentscheidungen zur Störung der Geschäftsgrundlage gemischt aus, zum Ukraine-Krieg gibt es naturgemäß noch keine. Auch wenn sich daher noch keine genauen Aussagen treffen lassen, spricht einiges dafür, dass die Gerichte die Geschäftsgrundlage in diesen Fällen als gestört ansehen. Dann wäre eine Preisanpassung möglich, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Dabei kommt es nicht auf starre Prozentgrenzen und Einzelpositionen an, sondern auf eine finanzielle Gesamtbetrachtung. Eine komplette Abwälzung der Mehrkosten auf den Auftraggeber ist aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung allerdings nicht möglich.

Für den Auftragnehmer ist es essentiell, den gesamten Vorgang exakt zu dokumentieren. Er sollte eine konkrete Mehrkostenanzeige an den Auftraggeber übersenden. Dabei sind pauschale Verweise auf den Krieg als unzureichend anzusehen.

Im Fall neu abgeschlossener Verträge ist dringend anzuraten, Preisanpassungsklauseln aufzunehmen, da für Vertragsabschlüsse nach Kriegsbeginn keine Unvorhersehbarkeit mehr gegeben ist.Eine Anpassung nach den Grundsätzen der gestörten Geschäftsgrundlage scheidet daher aus.

 

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt

Im Fall von Lieferverzögerungen sollte der Auftragnehmer eine schriftliche Behinderungsanzeige gegenüber dem Auftragsgeber abgeben.

Können vertragliche Termine aufgrund kriegsbedingter Verzögerungen nicht gehalten werden, ist häufig § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B einschlägig: Demnach wird die Ausführungsfrist verlängert, soweit eine Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht wird.

Bereits in der Coronakrise wurde die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bejaht, deren Grundgedanke für alle Bauverträge gilt und nicht nur für solche, denen die VOB/B zugrunde liegt. Wichtig ist auch hier, konkret die Ursachen für die Verzögerungen darzulegen und zu dokumentieren. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen beweisbelastet und jeder Einzelfall gesondert zu prüfen.

 

Weitere Informationen

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht

Verzögerung beim Bauträgervertrag – muss der Bauträger immer zahlen?

Erstellt am: Dienstag, 7. Dezember 2021 von JHofmann

Bei Bauträgerprojekten kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Übergabe der Wohnungen. Da Erwerber im Vertrauen auf den vertraglich zugesicherten Einzugstermin häufig den bestehenden Mietvertrag schon gekündigt haben oder aufgrund der Verzögerung durch zusätzliche Mietzahlungen und Fahrtkosten, weiterlaufende Bereitstellungszinsen oder unnötige Einlagerungskosten belastet sind, sehen Bauträger sich oft mit Schadensersatzforderungen konfrontiert.

Verzug des Bauträgers bei Überschreitung von Vertragsfristen

Zum Schutz der Erwerber wird angenommen, dass der Bauträger dafür zu sorgen hat, dass vereinbarte Termine eingehalten werden. Es müssen daher ausreichende zeitliche Puffer berücksichtigt werden, um auch auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können. Lässt sich eine Überschreitung der Vertragsfrist dennoch nicht vermeiden, kommt ein Bauträger grundsätzlich ohne Mahnung in Verzug und dem Erwerber steht ein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher scheidet nur dann aus, wenn der Bauträger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

 

Dokumentation entscheidend!

Vor allem in letzter Zeit wird mit dem pauschalen Hinweis „auf Corona“ oder „auf Lieferschwierigkeiten“ behauptet, dass man die Verzögerung nicht zu vertreten habe. Das sei doch „höhere Gewalt“. Selbst wenn man diese Umstände durchaus als Ereignis höherer Gewalt einstufen kann, muss zusätzlich aber dargelegt werden, dass die Verzögerung auch tatsächlich auf diesen beruht. Für Bauträger ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass die tatsächlichen Ursachen einer Verzögerung genau dokumentiert sind und bewiesen werden kann, dass es trotz größter Anstrengungen nicht möglich war, eine Verzögerung zu verhindern. Wird eine solche Dokumentation nicht geführt, können diese Umstände in der Regel nicht mehr zweifelsfrei belegt werden.

 

Vertragsgestaltung kann den Bauträger absichern

Zusätzlich sollten Bauträger sich über eine ausgewogene Vertragsgestaltung gegenüber den Folgen von Verzögerungen absichern. Dies gilt zum einen gegenüber den Erwerbern. Hier ist etwa an eine einseitige Verlängerung der Ausführungsfristen oder an automatische Anpassungen im Fall von Behinderungen, etwa aufgrund von höherer Gewalt oder ungünstigen Witterungseinflüssen, zu denken. Zum anderen sollte der Bauträger sich auch gegenüber seinen Nachunternehmern absichern. Denn wenn er schon von den Erwerbern in Anspruch genommen werden kann, so muss er jedenfalls darauf achten, dass er den Schaden durchreichen kann.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Der Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 12/2021 erschienen.

Unternehmenssanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Erstellt am: Mittwoch, 10. November 2021 von JHofmann

Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung sowie die Nachwirkungen der Corona-Krise und die Störung der weltweiten Lieferketten werden zwangsläufig dazu führen, dass es für Unternehmen in Deutschland schwieriger wird. Der ungebremste wirtschaftliche Aufschwung der vergangenen zehn Jahre verlangsamt sich stark, die Nullzinspolitik wird zumindest neu überdacht, die Corona-Hilfen laufen aus. Gegebenenfalls entsteht aktuell aus den vorgenannten, einzelnen „Unwettern“ der „perfekte Sturm“.

Sofern sich ein Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage oder auf dem Weg dorthin befindet und eine kurzfristige Erholung nicht in Sicht ist, ist es in jedem Fall sinnvoll, die Reorganisation des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Betracht zu ziehen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergeben sich verschiedene Möglichkeiten ein Unternehmen zu restrukturieren und hierzu Instrumente einzusetzen, die es außerhalb eines solchen Verfahrens nicht oder nur eingeschränkt gibt.

 

Mögliche Sanierungsinstrumente im Verfahren

 

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ergibt sich eine deutliche Entlastung der Liquiditätssituation durch die Übernahme der Personalkosten für den Zeitraum von drei Monaten durch die Bundesagentur für Arbeit. Dies verschafft dem Unternehmen die notwendige „Luft zum Atmen“ um den Geschäftsbetrieb weiter uneingeschränkt fortzuführen und die zur Umstrukturierung notwendig Maßnahmen einzuleiten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es dem Insolvenzverwalter möglich, sich von nicht mehr notwendigen oder ungünstigen Dauerschuldverhältnissen (Bsp. Mietverträge / Leasingverträge) zu trennen. Sollte es erforderlich sein, Personalmaßnahmen umzusetzen, bietet das Insolvenzrecht ebenfalls Möglichkeiten, dies kostenschonend und dennoch sozialverträglich zu tun.

 

Voraussetzungen für das Verfahren

 

Um ein Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu durchlaufen, ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erforderlich. Das Eröffnungserfahren kann schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden; hier sind die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung in der Regel am höchsten. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten und kann auch nicht mehr kurzfristig beseitigt werden, ist ein Insolvenzantrag zwingend. Gleiches gilt für die Überschuldung bei fehlender Fortbestehensprognose. Selbstverständlich sollte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Sanierung intensiv geprüft werden. Die Sanierung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bietet oftmals Chancen, die auf den ersten Blick nicht zu erkennen sind. Dennoch kann es ein sinnvolles Instrument sein, um Unternehmen zu sanieren und langfristig zu erhalten. Selbstverständlich ist ein solches Verfahren auch mit Risiken verbunden, weshalb es immer zu empfehlen ist, im Hinblick auf Chancen und Risiken, Zeitpunkt/Notwendigkeit der Antragstellung und Haftungsaspekte professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dipl. Betriebswirt (FH) Kornelius Klatt ist Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG und Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH. Seit 2014 ist Herr Klatt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) zertifiziert. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Insolvenzverwaltung, der internen und externen Rechnungslegung, der Unternehmensbewertung sowie der Unternehmensfortführung und Sanierungsberatung.

 

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 11/2021 erschienen.