Beiträge mit dem Schlagwort ‘Betriebsschließungsversicherung’

Update: Konsequenzen der Corona-Krise für das Supply Chain Management

Erstellt am: Dienstag, 23. November 2021 von JHofmann

Die Logistikbranche war in den vergangenen zwei Jahren zahlreichen unvorhersehbaren Herausforderungen ausgesetzt. Positiv war hingegen eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach Transportunternehmen sich Hoffnung auf eine Rückerstattung zu viel entrichteter Mautbeträge machen können.

 

Bedeutung der Logistikbranche für funktionsfähige Supply Chain

Zunächst lies der während der Corona-Pandemie durch Lockdown-Phasen eingetretene Konsumrückgang die Abnahmemärkte einbrechen und schlug damit auch unmittelbar auch auf den Speditions-, Transport- und Logistiksektor durch. Zudem erschwerten Grenzkontrollen die gewohnten Arbeitsabläufe zusätzlich und nicht zuletzt die Produktionsstopps in der Automobilindustrie sorgten dafür, dass nicht nur bei den Zulieferern und Automobilkonzernen die Bänder stillstanden, sondern auch die Lkw der Logistikunternehmen.

Wie essentiell die Logistikbranche für unsere Wirtschaft ist, zeigt sich darin, dass Einschränkungen der Transportwege erhebliche Störungen in den Liefer- und Produktionsprozessen haben, deren Auswirkungen auf allen Ebenen der Lieferkette zu spüren sind.

Doch nicht nur die Corona-Krise hat die Störungsanfälligkeit von Lieferketten aufgezeigt. Auch die Blockade des Suez-Kanals durch das Containerschiff „Ever Given“ im März dieses Jahres und die Verknappung zahlreicher Rohstoffe haben zu länger andauernden, empfindlichen Störungen der sensiblen Supply Chain sowie zu steigenden Preisen, längeren Lieferzeiten und geringeren Verfügbarkeiten geführt.

 

Vertragliche Absicherung über Force Majeure- und Preisgleitklauseln

Umso wichtiger ist es für alle beteiligten Unternehmen – vom Lieferanten bis hin zum Produzenten des Endproduktes – bestehende Bezugsrechte bzw. Zulieferpflichten auf ein solides vertragliches Fundament zu stellen, um auch bei unerwarteten Entwicklungen rechtlich abgesichert zu sein.

So kann etwa mit Hilfe von Preisgleitklauseln vorgesehen werden, dass Preise anzupassen sind, wenn die Kosten für die Herstellung eines Produktes oder für die allgemeine Leistungserbringung sich deutlich verändern. Force-Majeure-Klauseln können helfen, die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren jeweiligen Liefer- und Abnahmeverpflichtungen zu entbinden.

Die Erfahrungen der aktuellen Situation sollten von den Unternehmen genutzt werden, um bestehende Verträge zu überprüfen, ob diese ausreichenden rechtlichen Schutz bieten.

 

Rückerstattung überhöhter Lkw-Maut

Logistikunternehmen hingegen sollten prüfen, ob sie möglicherweise von der Entscheidung des EuGH vom 28.10.2020 profitieren und einen Teil der in der Vergangenheit entrichteten LKW-Maut zurückverlangen können.

Denn der EuGH hat festgehalten, dass bei der Berechnung der LKW-Maut ausschließlich Infrastrukturkosten für Bau, Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes berücksichtigt werden dürfen, die Kosten der Verkehrspolizei jedoch nicht.

Da der Bund diese jedoch bislang ebenfalls als Infrastrukturkosten angesetzt hat, wurden von den Transportunternehmen zu Unrecht überhöhten LKW-Mautgebühren verlangt.

Auch wenn das der Entscheidung des EuGH zugrundeliegende Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann bereits jetzt jeder, der im fraglichen Zeitraum möglicherweise überhöhte Mautgebühren gezahlt hat, einen Antrag auf Rückerstattung stellen.

Für den Zeitraum vom 28.10.2020 bis zum 30.9.2021 hat der Gesetzgeber schon reagiert und mit Wirkung zum 01.10.2021 ein Gesetz erlassen, mit dem die Höhe des Erstattungsanspruches für diesen Zeitraum errechnet werden kann. Hinsichtlich der davor zu viel gezahlten Maut trifft das Gesetz jedoch keine Aussage. Um eine Verjährung potentieller Erstattungsansprüche zu vermeiden, sollte aber auch die Rückzahlung der zuvor zu viel gezahlten Maut beantragt werden, auch wenn diese noch nicht konkret berechnet werden können.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er verfügt über eine mehr als zehnjährige Erfahrung in der rechtlichen Betreuung von mittelständischen Unternehmenbei. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Automotive, Immobilienrecht und Kartellrecht.  berät Als Fachanwalt für Vergaberecht berät Herr Hettinger öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen und der Teilnahme an einer solchen.

Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Herr Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

Dieser Beitrag ist in Ausgabe 2021.2022 der Mobil im Geschäft erschienen.

Update zur Betriebsschließungsversicherung

Erstellt am: Dienstag, 24. August 2021 von JHofmann

Im Zuge der Corona-Pandemie untersagten die Landesregierungen Gastronomiebetrieben die Bewirtung von Gästen vor Ort und Hotelbetrieben die Beherbergung von Gästen zu touristischen Zwecken. Gastronomen und Hoteliers, die eine Betriebsschließungsversicherung für ihren Betrieb abgeschlossen hatten, versuchten Entschädigungen von ihren Versicherungen zu erhalten.

Die Versicherungen verweigerten größtenteils die Deckung und beriefen sich unter anderem darauf, dass Covid-19 von ihren Bedingungen nicht umfasst sei und die Betriebsschließungsversicherungen nur betriebsinterne Gefahren, aber keine Pandemien abdecken. Auf eine bayerische Initiative hin, die vom bayerischen Wirtschaftsminister unterstützt wurde, boten viele Versicherer ihren Versicherungsnehmern 15 % der Versicherungssumme.

 

Konkrete Versicherungsbedingungen entscheidend

 

Auch wenn es immer auf die Auslegung der konkreten Versicherungsbedingungen ankommt, verwenden viele Versicherer sehr ähnliche Bedingungen, sodass sich die Bedingungen in vergleichbare Gruppen einteilen lassen und die Gerichte sich mit den gleichen Rechtsfragen beschäftigen müssen.

Bundesweit wurden und werden zahlreiche Prozesse gegen die Versicherer geführt, die von den Gerichten sehr unterschiedlich entschieden wurden. Die Mehrheit der veröffentlichten  erstinstanzlichen Urteile ergingen allerdings zugunsten der Versicherungen.

 

Keine einheitlichen Entscheidungen auch in der zweiten Instanz

 

Seit Februar 2021 entscheiden nun häufiger auch zweitinstanzliche Gerichte. Den Anfang machte ein Urteil des OLG Stuttgart zugunsten der Versicherungen. Es folgten weitere Entscheidungen zugunsten der Versicherungen. Am 30.06.2021 erging nun das erste zweitinstanzliche Urteile zugunsten der Versicherungsnehmer, erlassen vom OLG Karlsruhe und ausführlich begründet zu der wohl gängigsten Art von Versicherungsbedingungen. Auch in zweiter Instanz setzen sich die divergierenden Entscheidungen somit fort.

Die Betriebsschließungsversicherungen werden die deutschen Gerichte auch noch weiterhin beschäftigen – eine endgültige Klärung wird erst durch den Bundesgerichtshof erfolgen. Zwischenzeitlich sind auch schon erste Verfahren zum Bundesgerichtshof gelangt. Wann eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergehen wird, ist noch nicht absehbar.

Gastronomen und Hoteliers, die ihre Betriebsschließungsversicherung in Anspruch nehmen, müssen sich darauf einstellen, den gesamten Instanzenzug zu beschreiten, um die Frage der Einstandspflicht ihrer Versicherung zu klären. Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsvertrag.

 

Weitere Informationen

 

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung.

Keine Schadensregulierung trotz Betriebsschließungsversicherung?

Erstellt am: Freitag, 3. April 2020 von JHofmann

Aktuell erkennen Versicherungen bei Betriebsschließungen infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – trotz bestehender Betriebsschließungsversicherungen – einen versicherten Schadensfall mehrheitlich nicht an und lehnen ihre Einstandspflicht ab.

Als Folge der Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege am 20. März 2020 (Az. Z6a-G8000-2020/122-98) waren sämtliche gastronomischen Betriebe in Bayern zu schließen. Am 22. März haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder einen entsprechenden Beschluss gefasst. Ausnahmen bestehen nur für die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Insbesondere Gastronomen, aber auch zahlreiche sonstige Marktteilnehmer haben für den Fall einer angeordneten Betriebsschließung eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Grundsätzlich soll eine solche Betriebsschließungsversicherung den Betrieb gegen die Auswirkungen einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit absichern.

In der aktuellen Situation verweigert jedoch die Mehrheit der Versicherungen die Zahlung mit dem Argument, dass in den jeweiligen Versicherungsbedingungen alle versicherten Krankheiten und Krankheitserreger wie beispielsweise Masern, Mumps, Tollwut oder die Pest einzeln und angeblich abschließend aufgeführt seien. Das Corona-Virus taucht als neuartiger Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen bisher jedoch nicht auf. Zudem sollen allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen von Betriebsschließungen, etwa der Landesregierung, nicht ausreichen.

Unsere Erfahrung aus der Vertretung zahlreicher Gastronomen, vom Gasthaus bis zur Systemgastronomie zeigt, dass die Versicherungen die Anträge offenbar bewusst zunächst ablehnen. Gerade in der aktuellen Krisensituation kann sich nicht jeder Versicherte einen jahrelangen Prozess leisten. Und bei hartnäckigen Kandidaten könnten die Versicherungen immer noch einen außergerichtlichen Vergleich aushandeln. Die Betriebe benötigen jedoch gerade in der aktuellen Situation das Geld, um Rechnungen und Gehälter zu bezahlen. Je länger sich die Verhandlungen mit den Versicherungen hinziehen, desto größer wird die Gefahr einer Insolvenz.

„Ich vermute, das ist eine stille Kalkulation“, sagt Rechtsanwalt Dr. Jörg Hofmann, Partner unserer Kanzlei. Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Versicherer und der individuellen Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen gilt es jedoch auch in diesem Fall, etwaige Ansprüche immer einzelfallbezogen zu prüfen.

Die Main-Post hat zu dem Thema „Betriebe in der Corona-Krise: Versicherungen spielen auf Zeit“ einen Artikel veröffentlicht, der unter anderem im Gespräch mit Herrn Dr. Jörg Hofmann, Partner und Rechtsanwalt bei Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB entstanden ist.

Gerne prüfen wir Ihren Versicherungsvertrag und unterstützen Sie bei rechtssicheren Anmeldung Ihrer Ansprüche.