Beiträge mit dem Schlagwort ‘Corona’

Mögliche Haftung von Geschäftsführern in der Corona-Krise

Erstellt am: Freitag, 5. Juni 2020 von JHofmann

Aufgrund des deutlichen Rückgangs des Konsums sind die Liquidität und das Fortbestehen auch wirtschaftlich erfolgreicher Unternehmen mit zunehmender Dauer gefährdet. Vor allem Geschäftsführer und Vorstände sind dadurch erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt.

Zwar hat der Gesetzgeber mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG bis zum 30.09.2020 die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Corona-bedingter Insolvenzreife ausgesetzt und durch die (nahezu vollständige) Aufhebung der Zahlungsverbote eine Haftungsprivilegierungen für geschäftsführende Organe geschaffen.

Allerdings muss gerade im Zeitraum der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 1 CoVinsAG vorliegen und die Antragspflicht im konkreten Fall tatsächlich ausgesetzt ist, um straf- und zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Um das Haftungsrisiko zu minimieren, bieten sich folgende Maßnahmen an:

> Erstellung eines Liquiditätsstatus mit Stichtag 31.12.2019
> Umfassende Dokumentation der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf das Unternehmen
> Erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Insolvenzreife kurz vor und nach Ende des Aussetzungszeitraums

Wie immer, ist bei der Weiterführung von Unternehmen in liquiditätsarmen Zeiten besondere Vorsicht geboten. Daran ändert auch das COVInsAG nichts.

 

Weitere Informationen:

Frau Anna-Maria Delotto ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Delotto berät insbesondere zu allen Fragestellungen des Insolvenzrechts. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei in der Insolvenzanfechtung sowie der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Daneben berät Frau Delotto im Handels- und Gesellschaftsrecht.

In der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 06/2020 stellt Frau Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto die Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände dar.

In der Ausgabe 05/2020 der Wirtschaft in Mainfranken, erläuterte Herr Kornelius Klatt, Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH bereits die verschiedenen Möglichkeiten, um die Liquidität auch in der aktuellen Krisensituation zu sichern.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

Fast ein Fünftel der deutschen Unternehmen planen Stellenabbau

Erstellt am: Montag, 11. Mai 2020 von JHofmann

Nach der monatlichen Konjunkturumfrage des ifo-Instituts vom April wollen 18 Prozent der deutschen Unternehmen Mitarbeiter entlassen oder befristete Verträge nicht verlängern.

Trotz erster Lockerungen wird die Corona-Pandemie insbesondere auf dem Arbeitsmarkt deutliche Spuren hinterlassen. Umstrukturierungen und Entlassungen werden unvermeidlich sein. Teilweise werden nur kleine Anpassungen notwendig sein, teilweise wird aber auch ein erheblicher Teil der Belegschaft entlassen werden müssen.

Da bereits ab fünf Entlassungen – abhängig von der Betriebsgröße – eine sogenannte „Massenentlassung“ gegeben sein kann, empfiehlt es sich, die rechtlichen Anforderungen schon in einem frühen Stadium der Planung zu berücksichtigen, um die Gefahr unwirksamer Kündigungen umschiffen zu können.

Maßgebliche Vorschriften sind § 17 KSchG und die Massenentlassungs-RL 98/59/EG („MERL“).

 

Massenentlassung

Ein Massenentlassungsverfahren ist nur durchzuführen, wenn in einem Betrieb ein bestimmter Anteil an Arbeitnehmern entlassen wird.

Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 KSchG ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer.

Zu den Arbeitnehmern gehören neben den Vollzeitkräften auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Nach einer Grundsatzentscheidung des EUGH ist sogar der Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer i.S.d. „MERL“. Noch nicht abschließend geklärt ist hingegen, ob auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Bei Überschreiten der entsprechenden Schwellenwerte, gelten die Anforderungen des § 17 KSchG für sämtliche Entlassungen, sofern diese in einem Zeitraum von 30 Tagen erfolgen.

Dabei zählen nicht nur Kündigungen durch den Arbeitgeber zu den Entlassungen, sondern auch Änderungskündigungen, Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen, soweit diese vom Arbeitgeber veranlasst sind.

 

Konsultationsverfahren, § 17 Abs. 2 KSchG

Unterfällt eine Maßnahme dem § 17 I KschG, hat der Betriebsrat – soweit vorhanden – ein Mitwirkungsrecht. Der Arbeitgeber hat ihm rechtzeitig die maßgeblichen Auskünfte zu erteilen und ihn zu unterrichten. Über die Entlassungsmaßnahme soll hinsichtlich Vermeidbarkeit, Einschränkung oder Abmilderung der Folgen beraten werden.

 

Anzeigeverfahren, § 17 Abs. 3 KSchG

Der Arbeitgeber muss im Anschluss an die vorherigen Schritte bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats einen Antrag stellen. Nur die Anzeige bei der zuständigen Agentur stellt eine wirksame Anzeige dar.

Die Anzeige muss vor dem Ausspruch der Kündigungen zumindest formwirksam und inhaltlich richtig bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Zu den Pflichtangaben zählen insbesondere die Angabe der Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu Entlassenden und der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Kriterien der Sozialauswahl.

 

Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten

Im Rahmen der Ausführung der Schritte können viele Stolpersteine, insbesondere in Form von Sonderfällen, den Weg pflastern. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit aller Kündigungen führen. Dies macht es für Arbeitgeber erforderlich, sich detailliert mit den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben auseinander zu setzen. Für Arbeitnehmer hingegen ist es in einem Kündigungsschutzprozess essenziell, Fehler des Arbeitgebers im Massenentlassungsanzeigeverfahren aufzuzeigen.

 

Weitere Informationen

Frau Dorothea Burkard ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Burkard berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollegialen Arbeitsrecht.

Professionelles Baumanagement in Krisenzeiten

Erstellt am: Donnerstag, 23. April 2020 von JHofmann

Den Auswirkungen der Corona-Krise kann sich zunehmend auch die Baubranche nicht mehr entziehen. Insbesondere Probleme bei den Baustoff- und Baumaterialzulieferern, Erkrankungen in den Baubelegschaften, Reisebeschränkungen und Grenzschließungen oder individuelle behördliche Maßnahmen bremsen eine reibungslose Bauabwicklung.

Infolge dieser Einschränkungen drohen erhebliche Bauverzögerungen bis hin zum Baustopp. Für die Baubeteiligten stellt sich die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko trägt und welche vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen greifen.

Sofern die Parteien vertragliche Vereinbarungen getroffen haben, die Regelungen zu unvorhersehbaren Ereignissen und höherer Gewalt enthalten, stellen diese den Ausgangspunkt der rechtlichen Einordnung dar. Sollte es hierzu keine gesonderten Regelungen geben, greifen die allgemeinen Grundsätze des BGB bzw. bei deren Vereinbarung die VOB/B.

Störungen im Bauablauf sind insbesondere mit Fragen zu Verlängerungen der Bauzeit, Schadenersatzansprüchen, Vergütungsanpassungen und Entschädigungen bis hin zur Kündigung des Bauvertrages verbunden.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Bauwesen und Raumordnung ist die Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt auszulösen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht pauschal angenommen werden kann. Es ist einzelfallabhängig, ob derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, die maßgeblichen Umstände darlegen und beweisen kann.

Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie und eine rein vorsorgliche Arbeitseinstellung erfüllen den Tatbestand der höheren Gewalt regelmäßig nicht.

Auch bei der Materialbeschaffung ist davon auszugehen, dass höhere Gewalt nur anzunehmen ist, wenn das Material tatsächlich nicht lieferbar ist. Preissteigerungen sind grundsätzlich der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen. Eine Störung der Geschäftsgrundlage, die zur Anpassung des Vertrages führen würde, kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden.

 

„Corona Klausel“ beim Abschluss neuer Verträge

Da die Auswirkungen der Corona-Krise nunmehr bekannt sind, werden sich Vertragsparteien beim Neuabschluss von Verträgen nicht mehr darauf berufen können, dass etwa Lieferengpässe, Preissteigerungen und Arbeitsausfälle auf einem unvorhersehbaren Umstand beruhen.

Es ist daher ratsam, in neu abzuschließende Verträge sogenannte „Force-Majeure-Klauseln“, d.h. vertragliche Vereinbarungen zu höherer Gewalt bzw. außergewöhnlichen Ereignisse, zu vereinbaren. Unverbindliche Beispielklauseln, wie sie etwa der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. vorschlägt, sind hilfreich, sollten jedoch nicht ungeprüft übernommen werden. Jede Baustelle ist anders und dementsprechend müssen auch die vertraglichen Regelungen individuell angepasst werden.

 

Insolvenzrisiken – Sicherheiten am Bau

Die aktuelle Situation wird trotz des Gesetzes zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie und der staatlichen Hilfsprogramme dazu führen, dass Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bis hin zur Insolvenz geraten.

Daher sollten alle Baubeteiligten die eigenen Bau- und Materiallieferungsverträge auf Risiken im Falle einer etwaigen Insolvenz des Vertragspartners hin überprüfen. Bei neu abzuschließenden Verträgen sollte Baubeteiligte verstärktes Augenmerk auf Bausicherheiten – wie etwa Sicherungshypotheken am Baugrundstück, Bauhandwerkersicherung oder Bürgschaften – legen.

 

Weitere Informationen:

Herr Dr. Jörg Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 1998 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht leitet das Team Baurecht und berät insbesondere zu allen Fragen des privaten Baurechts sowie des Architektenrechts und Ingenieursrechts. Ein weiterer Beratungsschwerpunkt liegt im Binnenschifffahrtsrecht. Zudem berät er aus dem Herzen des fränkischen Weinbaugebietes seit Jahrzehnten Winzergenossenschaften und Winzer in allen Fragen des Weinrechts.

In der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 04/2020 stellt Dr. Jörg Hofmann die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bauwirtschaft dar.

Die Main-Post hat zu dem Thema „Corona und Insolvenzen: Was, wenn der Betrieb pleite ist? einen Artikel veröffentlicht, der im Gespräch mit Herrn Dr. Markus Schädler, Partner und Fachanwalt für Insolvenzrecht und Herrn Kornelius Klatt, Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG entstanden ist.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte zu Fragen im Privaten Baurecht, Architektenrecht und Ingenieurrecht sowie Bauträgerrecht.

Auch bei Insolvenz- und Sanierungsfragen unterstützen wir Sie gerne.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Coronakrisenzeiten

Erstellt am: Dienstag, 14. April 2020 von JHofmann

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt bzw. Hauptzollamt stellen. Diese Maßnahme betrifft die Steuerarten:

> Einkommen- und Körperschaftsteuer

> Umsatzsteuer

> Kraftfahrzeugsteuer

Bzgl. der Lohnsteuer verhält es sich derzeit wie folgt:

> Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist (vorerst) nicht möglich. Hier muss sich mit dem Finanzamt individuell in Verbindung gesetzt und eine Verschiebung beantragt werden.

> Erhalten Mitarbeiter Kurzarbeitergeld so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen.

Bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge verhält es sich wie folgt:

> Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist möglich. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse.

> Arbeitgeber erhalten für Arbeitsausfälle in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

 

Bis zu 4.000 Euro Zuschuss bei Beratung wegen Corona für Unternehmen und Freiberufler

Erstellt am: Montag, 6. April 2020 von JHofmann

Das Corona-Virus hat für immer mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler drastische, teilweise arbeitsplatz- oder existenzbedrohende Auswirkungen. Zunächst waren insbesondere die Tourismusbranche, Eventmanager, Messeveranstalter und Messebauer sowie der Gastronomiebereich betroffen. Nunmehr werden auch zunehmend Handwerksunternehmen und Dienstleister mit Auftragsstornierungen und -rückgängen konfrontiert.

Am 03.04.2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen (BAnz AT 02.04.2020 B5)in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt damit kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Betroffenen Unternehmen können so die Unterstützung durch professionelle Berater in Anspruch nehmen, ohne dass die Beratungskosten vorfinanziert werden müssen.

 

Neue Inhalte und Ergänzungen für betroffene Unternehmen

> Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Betroffenen müssen – wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt – die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.

> Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss für eine Beratungsleistung in Höhe von 100 %, maximal jedoch netto 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).

> Von betroffenen Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden.

> Der Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung kann direkt auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführungskontrolle gestellt werden.

> Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31.12.2020 gestellt werden.

 

Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Sanierung von Unternehmen können wir Ihnen auch in dieser Krisensituation vielfältig Hilfestellung geben. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne dabei, den Fortbestand des Unternehmens langfristig zu sichern.

Eine Anleitung hinsichtlich der Neuerungen zur Antragstellung und zur Einreichung des Verwendungsnachweises kann dem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführungskontrolle entnommen werden.