Beiträge mit dem Schlagwort ‘Fachanwältin’

Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein!

Erstellt am: Freitag, 19. März 2021 von JHofmann

Am 09.03.2021 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Frage eines deutschen und eines slowenischen Gerichts, inwiefern Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als Arbeitszeit oder als Ruhezeit im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzuordnen sei.

Arbeitszeit und Ruhezeit schließen sich gegenseitig aus

 

Der EuGH erklärte, dass die Bereitschaftszeit entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen sei, sich die beiden Begriffe aber gegenseitig ausschließen würden. Arbeitszeit liege demnach immer vor, wenn der Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitsplatz befinden muss, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist. Hingegen handele es sich nicht immer zwangsläufig um Ruhezeit, wenn der Arbeitnehmer gerade nicht für den Arbeitgeber tätig ist.

 

Maßgebliches Kriterium: tatsächliche Einschränkung

 

Nach Ansicht des EuGH könne Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft dann als Arbeitszeit angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft objektiv ganz erheblich darin beeinträchtigt ist, sich seinen eigenen Interessen zu widmen.

Ob eine Beeinträchtigung in der Ausübung der Freizeit vorliegt, beurteile sich nach den nationalen Rechtsvorschriften, den geltenden Tarifverträgen und Vorgaben des Arbeitgebers und sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls durch die nationalen Gerichte vorzunehmen.

Nur wenn eine Beeinträchtigung verneint werden kann, sei nur die Zeit als Arbeitszeit zu werten, in der von der Rufbereitschaft tatsächlich Gebrauch gemacht wird und die Bereitschaftszeit tatsächlich mit der erbrachten Arbeitsleistung verbunden ist.

 

Vergütungsfrage unterliegt nicht der Richtlinie 2003/88

 

Die Frage der Vergütung von Bereitschaftszeiten sei unabhängig von der Einordnung als Arbeitszeit oder Ruhezeit, da sich dies nach den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Entscheidungen des Arbeitgebers richte.

Gerne übernehmen wir für Sie eine erste Einschätzung zur Einordnung von Bereitschaftszeiten.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Dorothea Burkard ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Burkard berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht.

 

Richtungsweisende Entscheidung des EuGH zu überhöhter LKW-Maut

Erstellt am: Montag, 8. Februar 2021 von JHofmann

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Kosten der Verkehrspolizei bei der Berechnung der LKW-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen.

Am 28.10.2020 entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Aus der Entscheidung geht hervor, dass bei der Berechnung der LKW-Maut ausschließlich Infrastrukturkosten, also für Bau sowie Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, berücksichtigt werden dürfen. Hierunter fallen nach Auffassung des EuGH jedoch nicht Kosten der Verkehrspolizei. Diese Kosten hat der Bund jedoch bislang auf der Grundlage der Wegekostengutachten 2007 als Infrastrukturkosten angesetzt, was zu überhöhten LKW-Mautgebühren geführt haben könnte.

 

Was betroffene Unternehmen jetzt wissen müssen

Auch wenn zunächst nur das Verfahren vor dem OVG in Münster betroffen und dieses aktuell noch nicht abgeschlossen ist, kann jedoch bereits jetzt jeder, der im fraglichen Zeitraum – möglicherweise – überhöhte Mautgebühren gezahlt hat, einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Wenn die Überhöhung der Maut abschließend bestätigt wird, ist eine Rückzahlung im Bereich von 3,8 % bis 6 % zu erwarten.

 

Verschenken Sie kein Geld!

Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob die gezahlte Maut tatsächlich überhöht war, sollte im laufenden Kalenderjahr ein entsprechender Antrag hinsichtlich der ab 2018 gezahlten LKW-Maut gestellt werden. Nicht geltend gemachte Erstattungsansprüche verjähren nach drei Jahren – verschenktes Geld!

 

Gerne übernehmen wir für Sie die Vertretung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und stellen entsprechende Erstattungsanträge beim Bundesamt für Güterverkehr.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Herr Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 02/2021 erschienen.

Bendel & Partner kooperiert mit US-amerikanischer Großkanzlei im Kartellrecht

Erstellt am: Dienstag, 5. Januar 2021 von JHofmann

Am 01.01.2021 hat Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB eine Kooperation mit einer US-amerikanischen Großkanzlei begonnen und wird diese künftig bei kartellrechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zum deutschen Recht, insbesondere im Rahmen von Fusionskontrollen internationaler Großunternehmen, unterstützen.

Unser Kooperationspartner ist eine globale Anwaltskanzlei mit 11 Büros in den USA, Asien und Europa. Die Kanzlei beschäftigt weltweit mehr als 1.400 Anwälte und Fachleute. Zu ihren Kunden zählen Unternehmen und Finanzinstitute, Regierungsbehörden, Universitäten und Gesundheitsorganisationen. Insbesondere stellt unser Kooperationspartner eine der weltweit renommiertesten Praxisgruppen für kartellrechtliche Verfahren.

Das Kartellrecht ist nicht nur bedeutsam für Amazon, Facebook und ähnliche internationale Schwergewichte, deren Marktmacht durch das Kartellrecht Schranken gesetzt werden sollen. Die kartellrechtlichen Bestimmungen treffen abseits solcher medienwirksamen Großverfahren häufig auch gerade mittelständische Unternehmen.

Das Kartellrecht untersagt unter anderem wettbewerbsbeeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern. Hierzu gehören z.B. Absprachen über Preise, Preisänderungen oder Gebietsaufteilungen. Das Kartellrecht spielt nicht nur in einem solchen horizontalen Verhältnis zwischen Wettbewerbern eine Rolle. Auch im vertikalen Verhältnis zwischen Unternehmen, die in einer Nachfrager-Anbieter-Beziehung stehen, sind kartellrechtliche Fragen, z.B. in Vertriebs- und Handelsvertreterverträgen, relevant.

Häufig ist den Parteien in der Praxis dabei gar nicht bewusst, mit einer Vereinbarung einen Kartellverstoß zu begründen. Das Kartellrecht bietet einen breiten Anwendungsbereich, von dem nicht sämtliche Problemstellungen weitläufig bekannt sind. Angesichts des Umstandes, dass Kartellverstöße mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 10% des Jahresgesamtumsatzes eines Unternehmens sanktioniert werden können, ein Nichtigkeitseinwand gegen getroffene Vereinbarungen durch den Vertragspartner erhoben werden kann oder betroffene Dritte über Schadensersatzansprüche verfügen, ist die Beachtung kartellrechtlicher Anforderungen insbesondere bei der Gestaltung von Kooperationen oder Vertragsverhältnissen nicht zu vernachlässigen.

Gerne stehen wir Ihnen für die Vereinbarung eines persönlichen Besprechungstermins zur Verfügung, sollten Sie Rückfragen oder Beratungsbedarf in kartellrechtlichen Fragestellungen haben.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät im Kartellrecht und als Fachanwalt für Vergaberecht öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen und der Teilnahme an einer solchen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Immobilienrecht.

Herr Benedikt Heimbeck ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrecht. Daneben liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Kartellrecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 01/2021 erschienen.

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2021

Erstellt am: Mittwoch, 23. Dezember 2020 von JHofmann

Die Bundesregierung hat nunmehr eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2021 beschlossen.

Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die staatlichen November- und Dezemberhilfen verspätet ausbezahlt werden. Daher ist auch weitere Voraussetzung der Aussetzung über den 31.12.2020 hinaus, dass das Unternehmen zwischen dem 01.11.2020 und dem 31.12.2020 Leistungen der staatlichen Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt hat oder hieran aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert war.

Weitere Voraussetzung sind die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens infolge der COVID-19-Pandemie. Vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 war für eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch alleine die Überschuldung relevant. Darüber hinaus dürfen keine Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass Aussichten für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens nicht gegeben sind.

Das Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) enthält zudem eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch einfache Rechtsverordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden könnte.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen:

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht.

Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Erstellt am: Mittwoch, 23. Dezember 2020 von JHofmann

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 17.12.2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Für Privatpersonen, Selbständige und Einzelunternehmer, die einen Insolvenzantrag stellen, beträgt die Laufzeit bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nur noch drei Jahre. Bisher belief sich diese im Regelfall auf fünf oder sechs Jahre.

Die gesetzlichen Änderungen gelten rückwirkend ab dem 01.10.2020. Ab sofort können also Anträge auf ein Insolvenzverfahren mit drei Jahren Laufzeit gestellt werden.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

Weitere Informationen:

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht.