Beiträge mit dem Schlagwort ‘Fachanwältin’

Richtungsweisende Entscheidung des EuGH zu überhöhter LKW-Maut

Erstellt am: Montag, 8. Februar 2021 von JHofmann

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Kosten der Verkehrspolizei bei der Berechnung der LKW-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen.

Am 28.10.2020 entschied der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen. Aus der Entscheidung geht hervor, dass bei der Berechnung der LKW-Maut ausschließlich Infrastrukturkosten, also für Bau sowie Betrieb, Instandhaltung und Ausbau des betreffenden Verkehrswegenetzes, berücksichtigt werden dürfen. Hierunter fallen nach Auffassung des EuGH jedoch nicht Kosten der Verkehrspolizei. Diese Kosten hat der Bund jedoch bislang auf der Grundlage der Wegekostengutachten 2007 als Infrastrukturkosten angesetzt, was zu überhöhten LKW-Mautgebühren geführt haben könnte.

 

Was betroffene Unternehmen jetzt wissen müssen

Auch wenn zunächst nur das Verfahren vor dem OVG in Münster betroffen und dieses aktuell noch nicht abgeschlossen ist, kann jedoch bereits jetzt jeder, der im fraglichen Zeitraum – möglicherweise – überhöhte Mautgebühren gezahlt hat, einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Wenn die Überhöhung der Maut abschließend bestätigt wird, ist eine Rückzahlung im Bereich von 3,8 % bis 6 % zu erwarten.

 

Verschenken Sie kein Geld!

Auch wenn noch nicht abschließend geklärt ist, ob die gezahlte Maut tatsächlich überhöht war, sollte im laufenden Kalenderjahr ein entsprechender Antrag hinsichtlich der ab 2018 gezahlten LKW-Maut gestellt werden. Nicht geltend gemachte Erstattungsansprüche verjähren nach drei Jahren – verschenktes Geld!

 

Gerne übernehmen wir für Sie die Vertretung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und stellen entsprechende Erstattungsanträge beim Bundesamt für Güterverkehr.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Christian Schmitt, LL.M. Eur. ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät Herr Dr. Schmitt in allen Fragestellungen zum Privaten Bau- und Architektenrecht, insbesondere zum öffentlichen Baurecht und im Verwaltungsrecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 02/2021 erschienen.

Bendel & Partner kooperiert mit US-amerikanischer Großkanzlei im Kartellrecht

Erstellt am: Dienstag, 5. Januar 2021 von JHofmann

Am 01.01.2021 hat Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB eine Kooperation mit einer US-amerikanischen Großkanzlei begonnen und wird diese künftig bei kartellrechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zum deutschen Recht, insbesondere im Rahmen von Fusionskontrollen internationaler Großunternehmen, unterstützen.

Unser Kooperationspartner ist eine globale Anwaltskanzlei mit 11 Büros in den USA, Asien und Europa. Die Kanzlei beschäftigt weltweit mehr als 1.400 Anwälte und Fachleute. Zu ihren Kunden zählen Unternehmen und Finanzinstitute, Regierungsbehörden, Universitäten und Gesundheitsorganisationen. Insbesondere stellt unser Kooperationspartner eine der weltweit renommiertesten Praxisgruppen für kartellrechtliche Verfahren.

Das Kartellrecht ist nicht nur bedeutsam für Amazon, Facebook und ähnliche internationale Schwergewichte, deren Marktmacht durch das Kartellrecht Schranken gesetzt werden sollen. Die kartellrechtlichen Bestimmungen treffen abseits solcher medienwirksamen Großverfahren häufig auch gerade mittelständische Unternehmen.

Das Kartellrecht untersagt unter anderem wettbewerbsbeeinträchtigende Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern. Hierzu gehören z.B. Absprachen über Preise, Preisänderungen oder Gebietsaufteilungen. Das Kartellrecht spielt nicht nur in einem solchen horizontalen Verhältnis zwischen Wettbewerbern eine Rolle. Auch im vertikalen Verhältnis zwischen Unternehmen, die in einer Nachfrager-Anbieter-Beziehung stehen, sind kartellrechtliche Fragen, z.B. in Vertriebs- und Handelsvertreterverträgen, relevant.

Häufig ist den Parteien in der Praxis dabei gar nicht bewusst, mit einer Vereinbarung einen Kartellverstoß zu begründen. Das Kartellrecht bietet einen breiten Anwendungsbereich, von dem nicht sämtliche Problemstellungen weitläufig bekannt sind. Angesichts des Umstandes, dass Kartellverstöße mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 10% des Jahresgesamtumsatzes eines Unternehmens sanktioniert werden können, ein Nichtigkeitseinwand gegen getroffene Vereinbarungen durch den Vertragspartner erhoben werden kann oder betroffene Dritte über Schadensersatzansprüche verfügen, ist die Beachtung kartellrechtlicher Anforderungen insbesondere bei der Gestaltung von Kooperationen oder Vertragsverhältnissen nicht zu vernachlässigen.

Gerne stehen wir Ihnen für die Vereinbarung eines persönlichen Besprechungstermins zur Verfügung, sollten Sie Rückfragen oder Beratungsbedarf in kartellrechtlichen Fragestellungen haben.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät im Kartellrecht und als Fachanwalt für Vergaberecht öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen und der Teilnahme an einer solchen. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Immobilienrecht.

Herr Benedikt Heimbeck ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrecht. Daneben liegt ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Kartellrecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 01/2021 erschienen.

Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2021

Erstellt am: Mittwoch, 23. Dezember 2020 von JHofmann

Die Bundesregierung hat nunmehr eine weitere Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31.01.2021 beschlossen.

Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die staatlichen November- und Dezemberhilfen verspätet ausbezahlt werden. Daher ist auch weitere Voraussetzung der Aussetzung über den 31.12.2020 hinaus, dass das Unternehmen zwischen dem 01.11.2020 und dem 31.12.2020 Leistungen der staatlichen Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt hat oder hieran aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert war.

Weitere Voraussetzung sind die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Unternehmens infolge der COVID-19-Pandemie. Vom 01.10.2020 bis zum 31.12.2020 war für eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht noch alleine die Überschuldung relevant. Darüber hinaus dürfen keine Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass Aussichten für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens nicht gegeben sind.

Das Gesetz zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (COVInsAG) enthält zudem eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, wonach die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch einfache Rechtsverordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden könnte.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen:

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht.

Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Erstellt am: Mittwoch, 23. Dezember 2020 von JHofmann

Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung vom 17.12.2020 das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beschlossen.

Für Privatpersonen, Selbständige und Einzelunternehmer, die einen Insolvenzantrag stellen, beträgt die Laufzeit bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nur noch drei Jahre. Bisher belief sich diese im Regelfall auf fünf oder sechs Jahre.

Die gesetzlichen Änderungen gelten rückwirkend ab dem 01.10.2020. Ab sofort können also Anträge auf ein Insolvenzverfahren mit drei Jahren Laufzeit gestellt werden.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

Weitere Informationen:

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht.

Mietanpassung im Lockdown?

Erstellt am: Mittwoch, 25. November 2020 von JHofmann

Der Gesetzgeber hatte mit dem am 27. März 2020 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie für bestehende Mietverhältnisse eine zeitlich befristete Kündigungssperre für einen pandemiebedingten Zahlungsrückstand des Mieters angeordnet.

Bereits in unserem Artikel vom 01.04.2020 „Wieso jetzt noch Miete zahlen?“ hatten wir darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber damit lediglich eine temporäre Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen vorgenommen, die Mieter jedoch nicht von der Pflicht zur Mietzahlung befreit hat.

Nachdem die befristete Kündigungssperre mit Wirkung zum 30.06.2020 ausgelaufen ist, wird nun die Frage diskutiert, ob Gewerberaummieter, die von den Pandemie-Beschränkungen betroffen sind und ihr Geschäft nicht betreiben können, Mietzahlungen verweigern dürfen.

Konkret geht es um die Frage, ob den Mietern Ansprüche wegen eines Mangels der Mietsache oder einer Störung bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zustehen.

Bislang liegen hierzu Urteile aus den unteren Instanzen vor, die sehr unterschiedlich ausfallen:

So sehen die Landgerichte in Frankfurt (Urteil vom 05.10.2020), Heidelberg (Urteil vom 30.07.2020) und Zweibrücken (Urteil vom 11.09.2020) eine Mietminderung als nicht gerechtfertigt an.

Demgegenüber bejaht das Landgericht München I (Urteil vom 22.09.2020) bei der behördlich angeordneten Schließung von Betrieben zur Corona-Bekämpfung das Vorliegen eines Mangels im Sinne des BGB. Infolgedessen gewährte das Landgericht München I dem Betreiber eines Möbelgeschäfts eine gestaffelte Minderung für den Zeitraum von April bis Juni 2020 (80 % im April, 50 % im Mai und 15 % im Juni).

Eine andere Kammer des Landgericht München I (Urteil vom 05.10.2020) hat die Schließung einer Galerie für künstlerische Fotografien als unzumutbare Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bewertet und mithilfe des Instituts der Störung der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages angeordnet; die Miete musste für eineinhalb Monate um die Hälfte reduziert werden.

Die Rechtsunsicherheit, ob in der vorliegenden Pandemiesituation eine Mietminderung berechtigt ist oder der Vertrag anzupassen ist, wird bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bestehen bleiben. Umso wichtiger sind in der aktuellen Lage eine rechtlich fundierte Analyse und eine überzeugende Argumentation.

Zur Begründung eines Kürzungsanspruchs ist es im ersten Schritt wichtig, die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen und die Beschränkungen des vertragsgemäßen Gebrauchs konkret darzulegen. Der Mieter hat über seine Ein- und Ausgabesituation, mögliche Alternativen oder Ergänzungen des Geschäftsbetriebs sowie staatliche Entschädigungsleistungen umfassend vorzutragen.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen mietrechtlichen Fragen.

 

Weitere Informationen

Frau Daniele Eck ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Eck berät insbesondere zum Miet- und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Vertriebsrecht.