Beiträge mit dem Schlagwort ‘Fachanwalt’

Konsequenzen der Corona-Krise für das Supply Chain Management

Erstellt am: Mittwoch, 5. Mai 2021 von JHofmann

Die Automobilindustrie ist wie kaum eine andere Branche von der produktionsbezogenen und logistischen Leistungsfähigkeit ihrer Lieferketten abhängig. Die Internationalisierung des Produzierens in der Automotive Industrie erschließt auf der einen Seite die Vorteile global vernetzter Wertschöpfungsstufen, die Supply Chain wird damit naturgemäß aber auch anfälliger für Störungen.

Die Corona-Pandemie und die Blockade des Suez-Kanals durch das Containerschiff „Ever Given“ haben die Anfälligkeit der sensiblen Automotive Supply Chain für Störungen aufgezeigt. In deren Folge sind nicht nur die Abnahme-Märkte weltweit eigebrochen. Es kam auch zu Unterbrechungen in Lieferketten und Produktionsprozessen, sei es durch Einschränkungen der Transportwege, der Produktivität von Zulieferbetrieben oder durch Rohstoffverknappung am Weltmarkt.

 

Rohstoffknappheit führt zu Preissteigerungen

 

Neben der zeitlichen Verzögerung macht sich eine unterbrochene Lieferkette auch durch eine zum Teil deutlich spürbare Erhöhung der Rohstoffpreise bemerkbar. Infolgedessen können Produkte nicht mehr zu den kalkulierten Preisen produziert werden, was sich negativ auf die Marge auswirkt.

 

Vertragliche Absicherung über Force Majeure- und Preisgleitklauseln

 

Umso wichtiger ist es, bestehende Bezugsrechte bzw. Zulieferpflichten auf ein solides vertragliches Fundament zu stellen, um unerwarteten Entwicklungen wirkungsvoll begegnen zu können. Mit Hilfe von Preisgleitklauseln kann etwa vorgesehen werden, dass die Preise anzupassen sind, wenn die Kosten für die Herstellung eines Produktes sich deutlich verändern. Force-Majeure-Klauseln können helfen, die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren jeweiligen Liefer- und Abnahmeverpflichtungen zu entbinden. Die Erfahrungen der aktuellen Situation sollten genutzt werden, um bestehende Verträge dahingehend zu überprüfen, ob diese ausreichenden rechtlichen Schutz bieten.

 

Voraussetzungen kritisch hinterfragen

 

Zudem sollte immer genau überprüft werden, ob ein Vertragspartner sich zu Recht auf eine der eventuell vorhandenen Anpassungsklauseln berufen kann. In der Praxis wird häufig viel zu schnell behauptet, dass etwa „höhere Gewalt“ vorliegt. Oft ist die Leistung aber sehr wohl möglich, nur eben teurer oder sonst aufwändiger.

 

Weitere Informationen

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er verfügt über eine mehr als zehnjährige Erfahrung in der rechtlichen Betreuung von mittelständischen Unternehmenbei. Die Schwerpunkte seiner Tätigkeit liegen in den Bereichen Automotive, Immobilienrecht und Kartellrecht.  berät Als Fachanwalt für Vergaberecht berät Herr Hettinger öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer in allen Fragestellungen des Vergaberechts und insbesondere bei der rechtssicheren Gestaltung von öffentlichen Ausschreibungen und der Teilnahme an einer solchen.

 

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 05/2021 erschienen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur unter bestimmten Bedingungen

Erstellt am: Donnerstag, 15. April 2021 von JHofmann

Die zuletzt bis zum 31.01.2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragsfrist wurde zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie zwischenzeitlich bis zum 30.04.2021 verlängert.

Wie zuvor ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht jedoch an das Vorliegen genau bestimmter Voraussetzungen geknüpft:

> Insolvenzreife aufgrund der COVID-19-Pandemie, § 1 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 COVInsAG

> Aussichten auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit, § 1 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 COVInsAG (Vermutung für den Fall, dass am 31.12.2019 Zahlungsfähigkeit bestand)

> Beantragung staatlicher Hilfeleistungen bzw. Antragsberechtigung zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.02.2021, § 1 Absatz 3 Satz 1, 2 COVInsAG

> Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Erlangung der Hilfeleistung, § 1 Absatz 3 Satz 3 COVInsAG

> Eignung der Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife, § 1 Absatz 3 Satz 3 COVInsAG

Auf die Antragstellung bis zum 28.02.2021 kommt es ausnahmsweise dann nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bedeutet das für Geschäftsführer betroffener Unternehmen, dass diese bei Vorliegen von Insolvenzgründen auch unter den aktuellen Gegebenheiten verpflichtet sind, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30.04.2021 hinaus verlängert wird, ist derzeit noch nicht geklärt.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht.

Finanzielle Förderung von Photovoltaikanlagen

Erstellt am: Donnerstag, 8. April 2021 von JHofmann

Im Laufe der letzten Jahre ist der Anblick von Photovoltaikanlagen auf Häuserdächern ein vertrauter Anblick geworden. Dies liegt nicht zuletzt an dem Fördersystem nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), mit dem der Gesetzgeber versucht, eine nachhaltigere Entwicklung der Energieversorgung voranzutreiben.

Seitdem das EEG 2000 in Kraft getreten ist, wurde es mehrmals angepasst, um den Ausbau zu steuern. Aktuell wird angestrebt, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 % bis zum Jahr 2030 und mindestens auf 80 % bis zum Jahr 2050 zu steigern.

 

Investitionsanreize für Anlagenbetreiber

Um diese Ziele zu erreichen, wird den Betreibern einer EEG-Anlage ein gesetzlicher Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber zugebilligt. Dadurch soll ein wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen ermöglicht werden. Wichtig ist hierbei, dass nach dem sogenannten Ausschließlichkeitsprinzip ein Anspruch nur für solche Anlagen entsteht, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden.

 

Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag

Der Vergütungsanspruch gegen den Netzbetreiber ist abhängig von Art, Größe und Standort der Anlage. Denkbar sind folgende drei Ausgestaltungen: Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag. Da der Gesetzgeber eine Direktvermarktung der erneuerbaren Energien anstrebt, ist der Regelfall die Vergütung in Gestalt der Marktprämie. Eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung kommt nur für kleine Anlagen mit einer Leistung von bis zu 100 kW in Betracht, bei denen eine Direktvermarktung unwirtschaftlich wäre. Dies betrifft typischerweise die Photovoltaikanlagen auf Gebäuden. Der Anspruch auf den sogenannten Mieterstromzuschlag entsteht für Strom aus Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 100kW auf oder an Wohngebäuden, soweit an Letztverbraucher geliefert wird, die innerhalb dieses Gebäudes oder in unmittelbar räumlichen Zusammenhang wohnen. Auch gemischt genutzte Gebäude werden erfasst, sofern mindestens 40 % des Gebäudes zum Wohnen genutzt werden.

 

Einhaltung baurechtlicher Vorgaben

Die Errichtung einer Photovoltaikanlage berührt nicht nur energierechtliche Fragestellungen, sondern auch baurechtliche Belange. Je nach Größe und Art der Anlage besteht eine Pflicht vor der Errichtung eine Baugenehmigung einzuholen. Auch wenn dies nicht erforderlich sein sollte, weil die Anlage etwa an oder auf einem Gebäude angebracht wird, müssen dennoch baurechtliche Vorgaben eingehalten werden.

 

Gerne beraten wir Sie über Fördermöglichkeiten, bei der verwaltungsrechtlichen Genehmigung sowie zu Betreiberpflichten und Haftungsfragen.

 

Weitere Informationen

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 04/2021 erschienen.

Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein!

Erstellt am: Freitag, 19. März 2021 von JHofmann

Am 09.03.2021 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die Frage eines deutschen und eines slowenischen Gerichts, inwiefern Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft als Arbeitszeit oder als Ruhezeit im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzuordnen sei.

Arbeitszeit und Ruhezeit schließen sich gegenseitig aus

 

Der EuGH erklärte, dass die Bereitschaftszeit entweder als Arbeitszeit oder als Ruhezeit einzustufen sei, sich die beiden Begriffe aber gegenseitig ausschließen würden. Arbeitszeit liege demnach immer vor, wenn der Arbeitnehmer sich an seinem Arbeitsplatz befinden muss, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist. Hingegen handele es sich nicht immer zwangsläufig um Ruhezeit, wenn der Arbeitnehmer gerade nicht für den Arbeitgeber tätig ist.

 

Maßgebliches Kriterium: tatsächliche Einschränkung

 

Nach Ansicht des EuGH könne Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft dann als Arbeitszeit angesehen werden, wenn der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft objektiv ganz erheblich darin beeinträchtigt ist, sich seinen eigenen Interessen zu widmen.

Ob eine Beeinträchtigung in der Ausübung der Freizeit vorliegt, beurteile sich nach den nationalen Rechtsvorschriften, den geltenden Tarifverträgen und Vorgaben des Arbeitgebers und sei im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls durch die nationalen Gerichte vorzunehmen.

Nur wenn eine Beeinträchtigung verneint werden kann, sei nur die Zeit als Arbeitszeit zu werten, in der von der Rufbereitschaft tatsächlich Gebrauch gemacht wird und die Bereitschaftszeit tatsächlich mit der erbrachten Arbeitsleistung verbunden ist.

 

Vergütungsfrage unterliegt nicht der Richtlinie 2003/88

 

Die Frage der Vergütung von Bereitschaftszeiten sei unabhängig von der Einordnung als Arbeitszeit oder Ruhezeit, da sich dies nach den nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Entscheidungen des Arbeitgebers richte.

Gerne übernehmen wir für Sie eine erste Einschätzung zur Einordnung von Bereitschaftszeiten.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Dorothea Burkard ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Burkard berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht.

 

Vorstand der BIAG über verschleppte Unternehmensinsolvenzen

Erstellt am: Freitag, 26. Februar 2021 von JHofmann

Die Meldungen über Insolvenzverfahren werden in den kommenden Wochen und Monaten zunehmen. Ursache der Insolvenzen ist dabei aber häufig nicht alleine die Corona-Krise.

Im Interview mit der Main Post sprechen die Vorstände der Bendel Insolvenzverwaltung AG, Herr Dr. Markus Schädler und Herr Kornelius Klatt über den Stand der Insolvenz der alt eingesessenen Würzburger Autowerkstatt Hagenauer, aktuell zunehmende Insolvenzverfahren und die Ziele erfolgreicher Insolvenzverwaltung.

Bei den meisten zu erwartenden Insolvenzen ist die Pandemie häufig nicht die alleinige Ursache, sorgt aber dafür, dass Unternehmen jetzt vor Problemen stehen, die sie nicht mehr bewältigen können. Wenn angeschlagene Unternehmen dann nicht rechtzeitig reagieren und eine Insolvenz verschleppen, besteht die Gefahr, dass diese weitere Unternehmen durch ausbleibende Zahlungen ebenfalls in Schwierigkeiten bringen.

Im Rahmen einer erolgreichen Insolvenzverwaltung, ist es in aller Regel sinnvoll, das angeschlagene Unternehmen nachhaltig zu sanieren, damit es wieder Gewinne erwirtschaften und seine Gläubiger bezahlen kann. Wenn aber jede Sanierungsperspektive fehlt, muss das Unternehmen geschlossen werden, um weiteren Schaden von allen Beteiligten abzuwenden.

 

Weitere Informationen:

 

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht. Sie verstehen Unternehmenskrisen und Insolvenz nicht als Ausdruck unternehmerischen Scheiterns, sondern setzen sich mit großem Nachdruck und Erfolg dafür ein, dass die Gläubiger bestmöglich befriedigt und zugleich Unternehmen in der Insolvenz saniert werden. Dabei ist der Erhalt von Arbeitsplätzen ein vorrangiges Ziel. Sowohl in Regelinsolvenzverfahren als auch in Eigenverwaltung-/ Schutzschirmverfahren konnten bereits zahlreiche Unternehmen unter Regie der Bendel Insolvenzverwaltung AG erfolgreich saniert werden. Ziele sind die weitestgehende Entlastung der Insolvenzgerichte und die bestmögliche Befriedigung der wirtschaftlichen Interessen der Gläubigergemeinschaft.

Diese Fokussierung stellt die Bendel Insolvenzverwaltung AG besonders mit einer überdurchschnittlichen Quote für ungesicherte Gläubiger in Unternehmensinsolvenzen unter Beweis. Mit ca. 24 Prozent ist diese fast zehnmal so hoch wie der Bundesdurchschnitt (2,6 Prozent).