Beiträge mit dem Schlagwort ‘Insolvenzrecht’

Bendel & Partner als eine der besten Kanzleien für Insolvenzrecht ausgezeichnet

Erstellt am: Mittwoch, 22. Juni 2022 von Riethmann

Bei der Umfrage des renommierten Magazins Capital und
Statista, einem der weltweit führenden Marktforschungsinstitute, unter über 4500 Anwältinnen und Anwälten wurde
Bendel & Partner überdurchschnittlich häufig als Spezialist für Insolvenzrecht empfohlen.

Zum wiederholten Mal haben Capital und Statista eine unabhängige Umfrage durchgeführt, um den Anwaltsmarkt zu analysieren und Rechtssuchenden eine Orientierung auf dem mittlerweile unüberschaubaren Anwaltsmarkt zu geben. Für den Fachbereich Insolvenzrecht ging Bendel & Partner hierbei sowohl
regional als auch überregional als eine der besten Rechtsanwaltskanzleien hervor.

Wir freuen uns über die Wertschätzung unserer Arbeit und fachlichen
Expertise.

 

Weitere Informationen

 

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

 

Durch die enge Zusammenarbeit mit der Bendel Insolvenzverwaltung AG und der Bendel Unternehmensberatung GmbH profitieren unsere Mandanten von der gebündelten Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung.

Unternehmenssanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

Erstellt am: Mittwoch, 10. November 2021 von JHofmann

Die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung sowie die Nachwirkungen der Corona-Krise und die Störung der weltweiten Lieferketten werden zwangsläufig dazu führen, dass es für Unternehmen in Deutschland schwieriger wird. Der ungebremste wirtschaftliche Aufschwung der vergangenen zehn Jahre verlangsamt sich stark, die Nullzinspolitik wird zumindest neu überdacht, die Corona-Hilfen laufen aus. Gegebenenfalls entsteht aktuell aus den vorgenannten, einzelnen „Unwettern“ der „perfekte Sturm“.

Sofern sich ein Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage oder auf dem Weg dorthin befindet und eine kurzfristige Erholung nicht in Sicht ist, ist es in jedem Fall sinnvoll, die Reorganisation des Unternehmens im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Betracht zu ziehen. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ergeben sich verschiedene Möglichkeiten ein Unternehmen zu restrukturieren und hierzu Instrumente einzusetzen, die es außerhalb eines solchen Verfahrens nicht oder nur eingeschränkt gibt.

 

Mögliche Sanierungsinstrumente im Verfahren

 

Im Rahmen des Insolvenzverfahrens ergibt sich eine deutliche Entlastung der Liquiditätssituation durch die Übernahme der Personalkosten für den Zeitraum von drei Monaten durch die Bundesagentur für Arbeit. Dies verschafft dem Unternehmen die notwendige „Luft zum Atmen“ um den Geschäftsbetrieb weiter uneingeschränkt fortzuführen und die zur Umstrukturierung notwendig Maßnahmen einzuleiten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist es dem Insolvenzverwalter möglich, sich von nicht mehr notwendigen oder ungünstigen Dauerschuldverhältnissen (Bsp. Mietverträge / Leasingverträge) zu trennen. Sollte es erforderlich sein, Personalmaßnahmen umzusetzen, bietet das Insolvenzrecht ebenfalls Möglichkeiten, dies kostenschonend und dennoch sozialverträglich zu tun.

 

Voraussetzungen für das Verfahren

 

Um ein Sanierungsverfahren im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu durchlaufen, ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes erforderlich. Das Eröffnungserfahren kann schon bei drohender Zahlungsunfähigkeit beantragt werden; hier sind die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung in der Regel am höchsten. Ist die Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten und kann auch nicht mehr kurzfristig beseitigt werden, ist ein Insolvenzantrag zwingend. Gleiches gilt für die Überschuldung bei fehlender Fortbestehensprognose. Selbstverständlich sollte die Möglichkeit einer außergerichtlichen Sanierung intensiv geprüft werden. Die Sanierung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bietet oftmals Chancen, die auf den ersten Blick nicht zu erkennen sind. Dennoch kann es ein sinnvolles Instrument sein, um Unternehmen zu sanieren und langfristig zu erhalten. Selbstverständlich ist ein solches Verfahren auch mit Risiken verbunden, weshalb es immer zu empfehlen ist, im Hinblick auf Chancen und Risiken, Zeitpunkt/Notwendigkeit der Antragstellung und Haftungsaspekte professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dipl. Betriebswirt (FH) Kornelius Klatt ist Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG und Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH. Seit 2014 ist Herr Klatt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung (GOI) zertifiziert. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der Insolvenzverwaltung, der internen und externen Rechnungslegung, der Unternehmensbewertung sowie der Unternehmensfortführung und Sanierungsberatung.

 

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 11/2021 erschienen.

Transparenzregister: Neue Meldepflichten für Unternehmen

Erstellt am: Donnerstag, 5. August 2021 von JHofmann

Im Jahr 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt, welches trotz seiner erst kurzen Existenz bereits Gegenstand verschiedener Gesetzesänderungen gewesen ist. Hintergrund der Einführung des Registers ist die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Eine Änderung des Geldwäschegesetzes mit weitreichenden Auswirkungen für das Transparenzregister wurde am 10.06.2021 im Bundestag verabschiedet und trat zum 01.08.2021 in Kraft.

 

Inhalt der Meldepflicht

Transparenz durch das Register soll geschaffen werden, indem die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens, d.h. diejenigen Personen, die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, zum Register gemeldet werden müssen. Entsprechende Kontrolle wird angenommen, wenn ein Berechtigter über mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte verfügt. Aber auch wenn derartige Personen nicht vorhanden sind, verfügt ein Unternehmen dennoch über wirtschaftliche Berechtigte: in einem solchen Fall gelten die geschäftsführenden Organe kraft Gesetzes als wirtschaftliche Berechtigte.

 

Meldepflicht für bislang nicht Betroffene

Bislang kam dem Transparenzregister eine Auffangfunktion zu. Sofern sich Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus anderen öffentlich verfügbaren Registern wie z.B. dem Handelsregister ergaben, entfiel die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister. Dies ändert sich nun.

Sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften unterliegen dann der Meldepflicht – ein immenses Mehr an Bürokratie. Dabei bleibt es nicht bei einer einmaligen Mitteilung. Jede relevante Veränderung von Konzernstruktur oder Anteilsinhaberschaft führt dazu, dass nicht nur die Angaben beim Handelsregister, sondern auch beim Transparenzregister aktualisiert werden müssen. Insbesondere für kleine Unternehmen ist die doppelte Registerführung eine erhebliche Mehrbelastung.

 

Übergangsfristen

Für bestehende Unternehmen, die bislang nicht mitteilungspflichtig waren, gibt es Übergangsfristen. Eine bislang nicht meldepflichtige AG hat Zeit bis zum 31.03.2022, eine GmbH bis zum 30.06.2022 diese Pflichten zu erfüllen. Für Neugründungen gelten die Vorschriften seit dem 01.08.2021.

 

Bußgelder drohen

Die Regelungen zum Transparenzregister sehen Bußgelder vor. Zwar werden für einen Übergangszeitraum bis in das Jahr 2023 die Bußgeldvorschriften ausgesetzt, spätestens dann drohen aber Unternehmen, die ihre Meldepflicht versäumt haben, Bußgelder. Nutzen Sie somit den Übergangszeitraum und tragen Sie Sorge, die Eigentümerstrukturen aufzuklären und rechtzeitig die erforderliche Meldung zu machen.

Hierbei unterstützen wir Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Herr Benedikt Heimbeck ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Er berät zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrecht. Daneben liegt der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Kartellrecht sowie in der in der Insolvenzanfechtung und Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren.

Dieser Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 08/2021 erschienen.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur unter bestimmten Bedingungen

Erstellt am: Donnerstag, 15. April 2021 von JHofmann

Die zuletzt bis zum 31.01.2021 befristete Aussetzung der Insolvenzantragsfrist wurde zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie zwischenzeitlich bis zum 30.04.2021 verlängert.

Wie zuvor ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht jedoch an das Vorliegen genau bestimmter Voraussetzungen geknüpft:

> Insolvenzreife aufgrund der COVID-19-Pandemie, § 1 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 COVInsAG

> Aussichten auf Beseitigung einer bestehenden Zahlungsunfähigkeit, § 1 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 COVInsAG (Vermutung für den Fall, dass am 31.12.2019 Zahlungsfähigkeit bestand)

> Beantragung staatlicher Hilfeleistungen bzw. Antragsberechtigung zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.02.2021, § 1 Absatz 3 Satz 1, 2 COVInsAG

> Keine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Erlangung der Hilfeleistung, § 1 Absatz 3 Satz 3 COVInsAG

> Eignung der Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife, § 1 Absatz 3 Satz 3 COVInsAG

Auf die Antragstellung bis zum 28.02.2021 kommt es ausnahmsweise dann nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bedeutet das für Geschäftsführer betroffener Unternehmen, dass diese bei Vorliegen von Insolvenzgründen auch unter den aktuellen Gegebenheiten verpflichtet sind, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den 30.04.2021 hinaus verlängert wird, ist derzeit noch nicht geklärt.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht.

Frau Delotto vom Amtsgericht Bamberg zur Insolvenzverwalterin bestellt

Erstellt am: Freitag, 12. März 2021 von JHofmann

Unsere Kollegin, Frau Anna-Maria Delotto, ist erstmals vom Amtsgericht Bamberg zur Insolvenzverwalterin bestellt worden.

Nachdem Frau Delotto bereits seit vier Jahren als Rechtsanwältin im Insolvenzrecht tätig ist, übernimmt sie nun auch als Insolvenzverwalterin die Aufgaben, welche ihr von den Insolvenzgerichten übertragen werden.

 

Weitere Informationen:

Frau Anna-Maria Delotto ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Delotto berät insbesondere zu allen Fragestellungen des Insolvenzrechts. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei in der Insolvenzanfechtung sowie der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Seit 2021 wird sie als Insolvenzverwalterin bestellt. Daneben berät Frau Delotto im Handels- und Gesellschaftsrecht.

Die Bendel Insolvenzverwaltung AG und die Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB zählen zu den führenden Beratungsunternehmen in den Bereichen Insolvenzverwaltung, Insolvenzrecht und Prozessrecht. Sie verstehen Unternehmenskrisen und Insolvenz nicht als Ausdruck unternehmerischen Scheiterns, sondern setzen sich mit großem Nachdruck und Erfolg dafür ein, dass die Gläubiger bestmöglich befriedigt und zugleich Unternehmen in der Insolvenz saniert werden. Dabei ist der Erhalt von Arbeitsplätzen ein vorrangiges Ziel. Sowohl in Regelinsolvenzverfahren als auch in Eigenverwaltung-/ Schutzschirmverfahren konnten bereits zahlreiche Unternehmen unter Regie der Bendel Insolvenzverwaltung AG erfolgreich saniert werden. Ziele sind die weitestgehende Entlastung der Insolvenzgerichte und die bestmögliche Befriedigung der wirtschaftlichen Interessen der Gläubigergemeinschaft.

Diese Fokussierung stellt die Bendel Insolvenzverwaltung AG besonders mit einer überdurchschnittlichen Quote für ungesicherte Gläubiger in Unternehmensinsolvenzen unter Beweis. Mit ca. 24 Prozent ist diese fast zehnmal so hoch wie der Bundesdurchschnitt (2,6 Prozent).