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Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Coronakrisenzeiten

Erstellt am: Dienstag, 14. April 2020 von JHofmann

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt bzw. Hauptzollamt stellen. Diese Maßnahme betrifft die Steuerarten:

> Einkommen- und Körperschaftsteuer

> Umsatzsteuer

> Kraftfahrzeugsteuer

Bzgl. der Lohnsteuer verhält es sich derzeit wie folgt:

> Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist (vorerst) nicht möglich. Hier muss sich mit dem Finanzamt individuell in Verbindung gesetzt und eine Verschiebung beantragt werden.

> Erhalten Mitarbeiter Kurzarbeitergeld so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen.

Bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge verhält es sich wie folgt:

> Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist möglich. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse.

> Arbeitgeber erhalten für Arbeitsausfälle in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

 

Das Schutzschirmverfahren zur Bewältigung der Krise

Erstellt am: Dienstag, 7. April 2020 von JHofmann

Wir brauchen keine neuen Gesetze – das dieser Wochen und Monate richtige Verfahren zur Bewältigung der Passivseite eines jeden Schuldners ist schon längst in die Insolvenzordnung eingepflegt worden. Das sog. Schutzschirmverfahren gem. § 207b InsO als eine Spielart der vorläufigen Eigenverwaltung.

Das Schutzschirmverfahren stellt ein Moratorium dar, während dessen der Schuldner die Sanierung unter dem Schutzmantel der Insolvenzordnung vorbereiten kann.

Das Schutzschirmverfahren ist dabei allerdings nicht als vollständiges Moratorium (kein Kündigungsschutz für Verträge, kein Schutz vor Fälligstellung durch Gläubiger, vgl. BT-Drucks. 17/5712, S. 40), wohl aber als Vollstreckungsschutzverfahren für die Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens ausgestaltet, während dessen der Schuldner unter dem Schutz der Insolvenzordnung und etwaig anzuordnender Sicherungsmaßnahmen (§ 270 b Abs. 2 Satz 3 InsO) die nötige Zeit erhalten soll, einen Sanierungsplan zu aufzustellen und diesen in dem rechtlichen Kleid des Insolvenzplans bei Gericht einzureichen (Hölzle, ESUG, 2. Auflage, § 270 b, Rn. 3).

Durch das Schutzschirmverfahren wird in erster Linie der richterliche Handlungsspielraum im Eröffnungsverfahren eingeschränkt. Dies hat nach Willen des Gesetzgebers zum Zweck, dass durch die bessere Planbarkeit des Verfahrens aus Sicht des Schuldners einen Anreiz zur frühzeitigen Insolvenzantragstellung und damit zu einer Sanierung des insolventen Unter-nehmens geboten werden kann (Begr. RegE zu § 270 b InsO, BT-Drucks. 17/5712, S. 40).

Der Schuldner wird nicht umhin kommen sich in der Eigenverwaltung und in der Einleitung des Verfahrens umfangreich insolvenzrechtlich beraten zu lassen. Ist eine derartige Beratung nicht gewährleistet, droht letztlich sogar die Ablehnung der Eigenverwaltung wegen zu befürchtender Nachteile gemäß § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO (Hofmann, Eigenverwaltung, Rn. 561).

Gerne unterstützen wir Sie bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

 

Wieso jetzt noch Miete zahlen?

Erstellt am: Mittwoch, 1. April 2020 von JHofmann

Als Reaktion auf das am 27. März 2020 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben einzelne Mieter – insbesondere Unternehmen – bereits angekündigt, ihre Mietzahlungen einzustellen.

Das Gesetz sieht u.a. vor, dass allein ein Zahlungsverzug des Mieters im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020, der auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht, den Vermieter nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.

Man könnte daher annehmen, dass der Mieter vorübergehend von seiner Mietzahlungspflicht befreit wird.

Hierbei handelt es sich jedoch um einen Fehlschluss.

Der Gesetzgeber hat lediglich temporäre Beschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen vorgenommen.

Viele Betriebe und Gaststätten mussten bzw. müssen aufgrund von behördlich angeordneten Schließungen erhebliche Einnahmeeinbußen hinnehmen und können infolgedessen laufende Posten wie Mietzahlungen nicht mehr im selben Maße begleichen wie vor der Krise. Dies gilt entsprechend für Privatpersonen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb dieser Einrichtungen und Unternehmen bestreiten oder deren Einnahmen (z.B. Servicekräfte) davon abhängig sind.

Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt – nach der bislang geltenden Rechtslage – bereits dann vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Hiervor wollte der Gesetzgeber den Mieter schützen.

Daher verlangt das neue Gesetz auch, dass der Mieter den Zusammenhang zwischen der Nichtleistung und der COVID-19-Pandemie glaubhaft machen muss.

Was unter der Glaubhaftmachung zu verstehen ist, erläutert der Gesetzgeber wie folgt:

Der Mieter muss im Streitfall „Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der COVID-19-Pandemie beruht. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Mieter entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Geeignete Mittel können insbesondere der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein. Mieter von Gewerbeimmobilien können darüber hinaus den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung zum Beispiel regelmäßig mit Hinweis darauf glaubhaft machen, dass der Betrieb ihres Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke in vielen Bundesländern untersagt ist.“

Es muss demnach ein spezifischer Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass gerade die durch COVID-19 ausgelösten Einnahmeausfälle dazu führen, dass die Miete nicht rechtzeitig gezahlt werden kann. Hat z.B. der Betreiber einer Gaststätte Rücklagen gebildet, sind diese grundsätzlich zur Zahlung der Miete zu verwenden.

Weitere Erleichterungen oder Rechte des Mieters sind im neuen Gesetz nicht vorgesehen und können sich folglich nur aus individuellen Absprachen oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Denkbar ist es z. B., eine Anpassung des Vertrages über die Grundsätze des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durchzusetzen – wobei Einzelheiten anhand der konkreten vertraglichen Lage zu prüfen wären.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen mietrechtlichen Fragen.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Daniele Eck ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Eck berät insbesondere zum Miet- und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Vertriebsrecht.

 

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie verabschiedet

Erstellt am: Dienstag, 31. März 2020 von JHofmann

Ziel des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist es, den negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Unternehmen und Privatpersonen zu begegnen.

Auf Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/18129) und Bericht (BT-Drs. 19/18158) des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde das Gesetz (BT-Drs. 19/18110) am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz am 27. März 2020 gebilligt.

Das Gesetz wurde nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die das Insolvenzrecht betreffenden Änderungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Zum 01.04.2020 treten die Änderungen im Zivilrecht – einschließlich des Miet- und Darlehensrechts – in Kraft. Die Änderungen im Gesellschaftsrecht und Strafverfahrensrecht hingegen sind bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, folglich am 28.03.2020, in Kraft getreten.

Unter den folgenden Links finden Sie weitere Informationen zu den Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes sowie zu aktuellen Fragen zum Umgangsrecht und Mietschulden als Folge der Corona-Pandemie.

Gerne prüfen wir für Sie die bestehenden Handlungsoptionen und unterstützen Sie bei einer erforderlichen Anpassung Ihres Vertrages und der Durchsetzung bzw. Abwehr etwaiger Ansprüche.

Aktuelle Maßnahmen des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes

Erstellt am: Freitag, 20. März 2020 von JHofmann

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten.

UPDATE, 31.03.2020: Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden. In den Jahren 2013 und 2016 wurden die folgenden Regelungen erlassen:

2013: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Hochwasserkatastrophe im Mai und Juni 2013, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013.

2016: „Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle und Hochwasser im Mai und Juni 2016, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016.

Konkret ist geplant, die Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 unter den folgenden Voraussetzungen auszusetzen:

> Der Insolvenzgrund muss auf Folgen der Corona-Pandemie beruhen,

> Öffentliche Hilfen müssen beantragt sein und

> Sanierungschancen gegeben sein.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

Anmerkung zur geplanten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:

Um von den vorgesehenen Regelungen profitieren zu können, wird für Unternehmen in einer wirtschaftlichen Schieflage bzw. deren Geschäftsführung von maßgeblicher Bedeutung sein, den belastbaren Nachweis zu führen, dass das Insolvenzereignis allein auf der Coronakrise beruht und somit für sie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist.

Für Unternehmen, deren wirtschaftlicher Niedergang sich bereits vorab abgezeichnet hat und die einsetzten Corona-Krise lediglich der sogenannte „letzte Tropfen“ war, wird diese Regelung nicht von der Insolvenzantragspflicht befreien.

Zudem erscheint die Sinnhaftigkeit des Eingriffes in die Insolvenzordnung fraglich zu sein. Dreh- und Angelpunkt des Insolvenzereignisses sind die Verbindlichkeiten des Schuldners und hier insbesondere die fälligen Verbindlichkeiten. Nur sie können das Insolvenzereignis der Zahlungsunfähigkeit auslösen. Wird eine Verbindlichkeit vorerst gestundet und nicht mehr eingefordert, ist die Forderung nicht mehr bei der Berechnung des Verhältnisses zwischen liquiden Mitteln und fälligen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Da der Staat und seine Institutionen bereits angekündigt haben, Steuerverbindlichkeiten und Sozialversicherungsbeiträge zu stunden, werden diese in der täglichen Liquidationsplanung zunächst nicht zu berücksichtigen sein und können so das Insolvenzereignis verschieben. Eine Aussetzung der Antragspflicht ist mehrheitlich dann eigentlich gar nicht mehr nötig.

Mit allen anderen Gläubigern sollte das Gespräch gesucht und ebenso Stundungsabreden getroffen bzw. ein zeitnaher Ausgleich der durch die Coronakrise entstandenen Verbindlichkeiten in wieder besseren wirtschaftlichen Zeiten geplant werden.

Gerne unterstützen wir Sie bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.