Beiträge mit dem Schlagwort ‘Rechtsanwältin’

Fast ein Fünftel der deutschen Unternehmen planen Stellenabbau

Erstellt am: Montag, 11. Mai 2020 von JHofmann

Nach der monatlichen Konjunkturumfrage des ifo-Instituts vom April wollen 18 Prozent der deutschen Unternehmen Mitarbeiter entlassen oder befristete Verträge nicht verlängern.

Trotz erster Lockerungen wird die Corona-Pandemie insbesondere auf dem Arbeitsmarkt deutliche Spuren hinterlassen. Umstrukturierungen und Entlassungen werden unvermeidlich sein. Teilweise werden nur kleine Anpassungen notwendig sein, teilweise wird aber auch ein erheblicher Teil der Belegschaft entlassen werden müssen.

Da bereits ab fünf Entlassungen – abhängig von der Betriebsgröße – eine sogenannte „Massenentlassung“ gegeben sein kann, empfiehlt es sich, die rechtlichen Anforderungen schon in einem frühen Stadium der Planung zu berücksichtigen, um die Gefahr unwirksamer Kündigungen umschiffen zu können.

Maßgebliche Vorschriften sind § 17 KSchG und die Massenentlassungs-RL 98/59/EG („MERL“).

 

Massenentlassung

Ein Massenentlassungsverfahren ist nur durchzuführen, wenn in einem Betrieb ein bestimmter Anteil an Arbeitnehmern entlassen wird.

Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 KSchG ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer.

Zu den Arbeitnehmern gehören neben den Vollzeitkräften auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Nach einer Grundsatzentscheidung des EUGH ist sogar der Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer i.S.d. „MERL“. Noch nicht abschließend geklärt ist hingegen, ob auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Bei Überschreiten der entsprechenden Schwellenwerte, gelten die Anforderungen des § 17 KSchG für sämtliche Entlassungen, sofern diese in einem Zeitraum von 30 Tagen erfolgen.

Dabei zählen nicht nur Kündigungen durch den Arbeitgeber zu den Entlassungen, sondern auch Änderungskündigungen, Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen, soweit diese vom Arbeitgeber veranlasst sind.

 

Konsultationsverfahren, § 17 Abs. 2 KSchG

Unterfällt eine Maßnahme dem § 17 I KschG, hat der Betriebsrat – soweit vorhanden – ein Mitwirkungsrecht. Der Arbeitgeber hat ihm rechtzeitig die maßgeblichen Auskünfte zu erteilen und ihn zu unterrichten. Über die Entlassungsmaßnahme soll hinsichtlich Vermeidbarkeit, Einschränkung oder Abmilderung der Folgen beraten werden.

 

Anzeigeverfahren, § 17 Abs. 3 KSchG

Der Arbeitgeber muss im Anschluss an die vorherigen Schritte bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats einen Antrag stellen. Nur die Anzeige bei der zuständigen Agentur stellt eine wirksame Anzeige dar.

Die Anzeige muss vor dem Ausspruch der Kündigungen zumindest formwirksam und inhaltlich richtig bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Zu den Pflichtangaben zählen insbesondere die Angabe der Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu Entlassenden und der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Kriterien der Sozialauswahl.

 

Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten

Im Rahmen der Ausführung der Schritte können viele Stolpersteine, insbesondere in Form von Sonderfällen, den Weg pflastern. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit aller Kündigungen führen. Dies macht es für Arbeitgeber erforderlich, sich detailliert mit den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben auseinander zu setzen. Für Arbeitnehmer hingegen ist es in einem Kündigungsschutzprozess essenziell, Fehler des Arbeitgebers im Massenentlassungsanzeigeverfahren aufzuzeigen.

 

Weitere Informationen

Frau Dorothea Burkard ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Burkard berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollegialen Arbeitsrecht.

Unterstützung für s.Oliver Würzburg

Erstellt am: Dienstag, 28. April 2020 von JHofmann

Auch für uns heißt es natürlich: „Rückerstattung? Nein Danke!“

Wir sind uns der besonderen Verantwortung als Top Sponsor und exklusiver Legal Partner bewusst und stehen gerade in dieser schweren Zeit bedingungslos hinter s.Oliver Würzburg.

Die Begeisterung für den Sport und der leidenschaftliche Einsatz für unsere Region machen unsere Partnerschaft zu einer echten Herzensangelegenheit. Und das wird auch in Zukunft so bleiben.

Wir sind uns sicher, dass wir diese Situation gemeinsam meistern und freuen uns, dass wir s.Oliver Würzburg mit vollem Einsatz unterstützen können!

 

 

Go Baskets Go!

Auswirkungen der Corona-Krise auf die Unfallschadenregulierung

Erstellt am: Montag, 20. April 2020 von JHofmann

Die Corona-Krise wird auch im Bereich der Unfallschadenregulierung Auswirkungen haben. Die ohnehin schon komplizierte Abwicklung eines Verkehrsunfalls, selbst bei eindeutiger Schuldfrage, wird als Folge der Corona-Krise noch schwieriger.

Aufgrund behördlicher Anordnungen sind viele die Grundversorgung nicht sichernden Geschäfte geschlossen. Dadurch können sich Reparaturen durch die Störung von Lieferketten bei der Ersatzteilbesorgung oder Mitarbeiterausfall in den Reparaturwerkstätten verzögern.

Nicht nur im Falle einer möglichen Reparatur des verunfallten Fahrzeugs können Verzögerungen eintreten. Auch im Falle eines Totalschadens ist davon auszugehen, dass sich die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs dadurch verzögert, dass aufgrund behördlicher Anordnungen die Verkaufsabteilungen von Autohäusern sowie die örtlichen Zulassungsstellen geschlossen sind. Folglich können verunfallte Fahrzeuge nicht ab- und Ersatzfahrzeuge nicht angemeldet werden, so dass die Kosten für Steuern und Versicherung weiter laufen, obwohl das Fahrzeug nicht mehr nutzbar ist.

Für den Geschädigten stellt sich daher die Frage, ob die Möglichkeit einer Notreparatur in Betracht gezogen werden muss. Wie lange kann ein Mietwagen in Anspruch genommen bzw. Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden? Für welchen Zeitraum werden die Standkosten durch die Versicherung übernommen?

Für weitere Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Unfallschadenregulierung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Ulrich Spieß selbstverständlich auch weiterhin kompetent zur Verfügung.

 

Weitere Informationen

Herr Ulrich Spieß ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB an unserem Standort Schweinfurt. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht berät er in allen Fragestellungen dieser Rechtsgebiete, damit berechtigte Ansprüche vollständig und schnell reguliert werden.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Coronakrisenzeiten

Erstellt am: Dienstag, 14. April 2020 von JHofmann

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt bzw. Hauptzollamt stellen. Diese Maßnahme betrifft die Steuerarten:

> Einkommen- und Körperschaftsteuer

> Umsatzsteuer

> Kraftfahrzeugsteuer

Bzgl. der Lohnsteuer verhält es sich derzeit wie folgt:

> Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist (vorerst) nicht möglich. Hier muss sich mit dem Finanzamt individuell in Verbindung gesetzt und eine Verschiebung beantragt werden.

> Erhalten Mitarbeiter Kurzarbeitergeld so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen.

Bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge verhält es sich wie folgt:

> Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist möglich. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse.

> Arbeitgeber erhalten für Arbeitsausfälle in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.

 

Bis zu 4.000 Euro Zuschuss bei Beratung wegen Corona für Unternehmen und Freiberufler

Erstellt am: Montag, 6. April 2020 von JHofmann

Das Corona-Virus hat für immer mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler drastische, teilweise arbeitsplatz- oder existenzbedrohende Auswirkungen. Zunächst waren insbesondere die Tourismusbranche, Eventmanager, Messeveranstalter und Messebauer sowie der Gastronomiebereich betroffen. Nunmehr werden auch zunehmend Handwerksunternehmen und Dienstleister mit Auftragsstornierungen und -rückgängen konfrontiert.

Am 03.04.2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen (BAnz AT 02.04.2020 B5)in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt damit kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Betroffenen Unternehmen können so die Unterstützung durch professionelle Berater in Anspruch nehmen, ohne dass die Beratungskosten vorfinanziert werden müssen.

 

Neue Inhalte und Ergänzungen für betroffene Unternehmen

> Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Betroffenen müssen – wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt – die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.

> Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss für eine Beratungsleistung in Höhe von 100 %, maximal jedoch netto 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).

> Von betroffenen Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden.

> Der Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung kann direkt auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführungskontrolle gestellt werden.

> Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31.12.2020 gestellt werden.

 

Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Sanierung von Unternehmen können wir Ihnen auch in dieser Krisensituation vielfältig Hilfestellung geben. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne dabei, den Fortbestand des Unternehmens langfristig zu sichern.

Eine Anleitung hinsichtlich der Neuerungen zur Antragstellung und zur Einreichung des Verwendungsnachweises kann dem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführungskontrolle entnommen werden.