Beiträge mit dem Schlagwort ‘Rechtsanwältin’

Betriebsschließung – was Arbeitnehmer wissen müssen!

Erstellt am: Freitag, 16. September 2022 von Riethmann

Die Rezession macht sich bereits in Unterfranken bemerkbar. Viele Arbeitnehmer sind bereits von Betriebsschließungen betroffen. Wie können Arbeitnehmer sich verhalten?

Das Wichtigste in aller Kürze:

 

Eine Betriebsschließung führt in der Regel zu einer betriebsbedingten Kündigung. Oftmals wird den Arbeitnehmern auch eine Aufhebungsvereinbarung, die Weiterarbeit an einem anderen Standort oder der Übergang in eine Transfergesellschaft angeboten.

Gibt es in dem zu schließenden Betrieb einen Betriebsrat, werden diese Punkte in der Regel im Rahmen eines Sozialplans geregelt, der meist auch bestimmte Berechnungsformeln für Abfindungen enthält.

Arbeitnehmer müssen sich darauf jedoch nicht einlassen. Auch Kündigungen gegen Betriebsschließungen sind grundsätzlich angreifbar, gegebenenfalls können auch lukrative Abfindungen erreicht werden.

Arbeitnehmer sollten sich daher bezüglich ihrer Möglichkeiten genau informieren. Neben der rechtlichen Betrachtung spielen insbesondere auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle.

Sie wurden gekündigt? Wir beraten Sie gerne.

 

Frau Dorothea Schäff ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Schäff berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollektiven Arbeitsrecht.

Frau Rechtsanwältin Wiebke Schneller berät Sie im individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Sie war in Ihren vorherigen beruflichen Stationen zehn Jahre in einem Dax-Konzern der Automobilzulieferindustrie u.a. als Leiterin Personalbetreuung und -entwicklung sowie stellvertretende Leiterin Personal tätig. Zuletzt war Frau Schneller als Rechtsanwältin in eigener Kanzlei sowie als Legal Counsel HR in einem führenden europäischen Modeunternehmen tätig. Seit 2018 ist Frau Schneller Mitglied des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

Frau Daniele Eck ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Eck berät insbesondere zum Miet- und Pachtrecht; Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Vertriebsrecht.

Erfolgreicher 1. Bendel & Partner Golf Cup

Erstellt am: Donnerstag, 28. Juli 2022 von Riethmann

Am 28. Mai 2022 fand der 1. Bendel & Partner Golf Cup im Golf Club Würzburg statt.

 

Verpflegung vor dem Start

 

Bevor es an den Start ging, wurden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem Starterpaket und vorbereiteten Ballpyramiden zum Einspielen auf der Driving Range empfangen. Um Punkt 12:00 Uhr startete die 18 Loch Runde mit einem Kanonenstart. Auf der Runde wurden die Golferinnen und Golfer mit Snacks und Getränken versorgt. Neben dem Hauptturnier wurde für interessierte, geladene Gäste von Bendel & Partner ein Schnuppergolf angeboten.

 

„Hit the Green“ für einen guten Zweck

 

Für den guten Zweck konnten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der „Hit the Green“-Challenge an Bahn 15 teilnehmen. Der Serviceclub „Golden Z Club Amelia“ bot diese Challenge an, bei der es eine hochwertige Flasche Wein zu gewinnen gab. Die Einnahmen aus dem Wettspiel kommen vollständig der Initiative „Studierende Mütter“ zu Gute.

 

Siegerehrung

 

Fabian Otter, Clubmanager des Golf Club Würzburg, ehrte die insgesamt 14 Siegerinnen und Sieger, welche sich über ausgezeichnete Weine des Weingutes Hans Wirsching in verschiedensten Größen (0,75 Liter – 3 Liter) freuen durften.

Als Gewinner wurden ausgezeichnet:

Brutto: Cara Owin mit 31 Punkten

  1. Netto A: Diana Schraud mit 39 Punkten
  2. Netto A: Benedikt Wolf mit 38 Punkten
  3. Netto A: Jun-Ho Kwon mit 36 Punkten
  4. Netto B: Julian Kriegl mit 40 Punkten
  5. Netto B: Claudia Polik mit 38 Punkten
  6. Netto B: Prof. Dr. Christoph Lambert mit 36 Punkten
  7. Netto C: Barbara Thumes mit 51 Punkten
  8. Netto C: Monika Wanzel mit 44 Punkten
  9. Netto C: Kerstin Brückl mit 43 Punkten

Nearest to the Pin Damen: Susanne Rajchowicz mit 6,89 Metern

Nearest to the Pin Herren: Christian Peter mit 0,34 Metern

Longest Drive Damen: Cara Owin mit 178 Meter

Longest Drive Herren: Florian Schaller 277 Meter

 

Gelungene Abendveranstaltung

 

Im Anschluss erwartete alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Mitveranstalter und weitere geladene Gäste ein hochklassiges Buffet des neu eröffneten Restaurants „TigerRoom“. Seinen Abschluss fand der gelungene Tag im Bar- und Loungebereich in geselliger Runde und bei interessanten Gesprächen.

 

Wir bedanken uns für das gelungene Turnier bei allen Mitwirkenden und freuen uns auf eine Neuauflage im Jahre 2023!

 

 

 

Ukrainekrise und ihre Auswirkungen auf die vertragliche Risikoverteilung in Bauverträgen

Erstellt am: Dienstag, 10. Mai 2022 von JHofmann

Auf eine Krise folgt die nächste. Kaum glaubte man die Coronakrise und ihre wirtschaftlichen Auswirkungen auf Lieferketten überwunden, traten mit dem Ukrainekrieg die nächste Belastungsprobe für Lieferketten auf. Es komm zu exorbitante Preisecxplosionen bei Baustoffen wie beispielsweise Asphalt, Stahl, Gips und Dämmstoffen. In diesem Zusammenhang stellt sich daher die Frage, wie die Risiken von Lieferengpässen und Preisschwankungen zwischen den Vertragsparteien zu verteilen sind.

Grundsätzliche Risikoverteilung

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben gilt, dass das Risiko von Materialknappheit sowie Preissteigerungen von Baumaterialien beim Auftragnehmer liegt. Er hat das Risiko der Beschaffung und daraus resultierend auch das Preisrisiko zu tragen. Dies hätte zur Folge, dass im Fall explodierender Preise und Lieferverzögerungen der Auftragnehmer diese allein auffangen müsste.

Ein gewisses Maß an Preisschwankungen muss man daher als Auftragnehmer stets einkalkulieren, sodass in der Regel eine Vertragsanpassung ausscheidet.

Wenn die Parteien in ihrem Vertragswerk keine Preisanpassungsklauseln aufgenommen haben, ist auch bei gestiegenen Beschaffungskosten eine Vertragsanpassung nur in Ausnahmefällen möglich.

 

Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage

Im deutschen Zivilrecht gibt es eine Vorschrift, die in Fällen einer extremen Störung des Vertragsgleichgewichts für einen Ausgleich sorgen soll: die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Die Vertragsparteien gehen beim Vertragsschluss regelmäßig von einem ungestörten Beschaffungsmarkt aus. Für die Frage der Anwendbarkeit dieses Grundsatzes kommt es darauf an, ob die Sörung des Beschaffungsmarktes und die rasanten Preissteigerungen bereits bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. In vielen wegweisenden Gerichtsentscheidungen zur Störung der Geschäftsgrundlage, waren die Preissteigerungen nach Auffassung der Rechtsprechung jeweils vorhersehbar und eine Absicherung wäre daher grundsätzlich möglich gewesen.

Hinsichtlich des Ukraine-Krieges dürfte eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt sein: Dieser kam plötzlich und unerwartet und die darauffolgenden Sanktionen hatten rapide Preissteigerungen zu Folge.

 

Vertragsanpassung bei Unzumutbarkeit

Im Fall der Corona-Pandemie fielen die Gerichtsentscheidungen zur Störung der Geschäftsgrundlage gemischt aus, zum Ukraine-Krieg gibt es naturgemäß noch keine. Auch wenn sich daher noch keine genauen Aussagen treffen lassen, spricht einiges dafür, dass die Gerichte die Geschäftsgrundlage in diesen Fällen als gestört ansehen. Dann wäre eine Preisanpassung möglich, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Dabei kommt es nicht auf starre Prozentgrenzen und Einzelpositionen an, sondern auf eine finanzielle Gesamtbetrachtung. Eine komplette Abwälzung der Mehrkosten auf den Auftraggeber ist aufgrund der vertraglichen Risikoverteilung allerdings nicht möglich.

Für den Auftragnehmer ist es essentiell, den gesamten Vorgang exakt zu dokumentieren. Er sollte eine konkrete Mehrkostenanzeige an den Auftraggeber übersenden. Dabei sind pauschale Verweise auf den Krieg als unzureichend anzusehen.

Im Fall neu abgeschlossener Verträge ist dringend anzuraten, Preisanpassungsklauseln aufzunehmen, da für Vertragsabschlüsse nach Kriegsbeginn keine Unvorhersehbarkeit mehr gegeben ist.Eine Anpassung nach den Grundsätzen der gestörten Geschäftsgrundlage scheidet daher aus.

 

Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt

Im Fall von Lieferverzögerungen sollte der Auftragnehmer eine schriftliche Behinderungsanzeige gegenüber dem Auftragsgeber abgeben.

Können vertragliche Termine aufgrund kriegsbedingter Verzögerungen nicht gehalten werden, ist häufig § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B einschlägig: Demnach wird die Ausführungsfrist verlängert, soweit eine Behinderung durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände verursacht wird.

Bereits in der Coronakrise wurde die Anwendbarkeit dieser Vorschrift bejaht, deren Grundgedanke für alle Bauverträge gilt und nicht nur für solche, denen die VOB/B zugrunde liegt. Wichtig ist auch hier, konkret die Ursachen für die Verzögerungen darzulegen und zu dokumentieren. Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen beweisbelastet und jeder Einzelfall gesondert zu prüfen.

 

Weitere Informationen

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht

Neues Jahr – neues Kaufrecht

Erstellt am: Montag, 3. Januar 2022 von JHofmann

Zu Beginn des Jahres 2022 sind zahlreiche Änderungen im Kaufrecht in Kraft getreten, die insbesondere den sogenannten Verbrauchsgüterkauf, also der Verkauf von Waren durch einen Unternehmer an einen Verbraucher betreffen. Hierbei handelt es sich um die weitreichendsten Änderungen seit Jahren.

Hintergrund der Änderungen ist zum einen die Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie in deutsches Recht, die die bisher geltende Verbrauchsgüterkaufrichtlinie ablöst. Weitere Änderungen sind auf die Umsetzung der europäischen Digitale-Inhalte-Richtlinie zurückzuführen.

 

Neuer Sachmangelbegriff

 

Überarbeitet wurde unter anderem der Sachmangelbegriff, der bisher von einem Vorrang subjektiver Vereinbarungen gekennzeichnet war und objektive Gesichtspunkte nur berücksichtigte, sofern keine subjektiven Absprachen getroffen wurden. Nunmehr reicht es für die Mangelfreiheit nicht mehr aus, wenn die Sache der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Vielmehr muss diese auch den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen genügen.

Eine Sache kann also auch mangelhaft sein, obwohl sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat, wenn sie nicht den branchenüblichen Anforderungen entspricht. Dies gilt für alle Kaufverträge, nicht nur im Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis (B2C).

 

Wichtige Änderungen im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs

 

Besonders bedeutsam im Recht des Verbrauchsgüterkaufs ist die Erweiterung der Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Sachmangels zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs (in der Regel die Übergabe der Ware) auf einen Zeitraum von einem Jahr. Bisher galt hier eine Beweislastumkehr für einen Zeitraum von lediglich sechs Monaten. Diese Erweiterung ist deswegen von hoher Bedeutung, da gerade der Nachweis des Zeitpunkts des Vorliegens eines Sachmangels in der Praxis enorme Schwierigkeiten bereitet.  Die Verlängerung des Zeitraumes führt nun dazu, dass der Verbraucher nicht mehr bereits nach Ablauf von sechs Monaten befürchten muss, aufgrund von Beweisschwierigkeiten seine Rechte nicht in Anspruch nehmen zu können.

Eine weitere bedeutsame Änderung betrifft sogenannte negative Beschaffenheitsvereinbarungen. Dies betrifft Vereinbarungen über eine von der Norm abweichende Beschaffenheit einer Sache, z.B. sogenannte B-Ware. Diese sind im Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis nun nicht mehr durch AGB, konkludent oder Ankreuzen möglich, sondern müssen gesondert vereinbart werden.

Auch die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadensersatz und Rücktritt sowie die Verjährungsfristen für Mängelansprüche wurden geändert.

 

Neuer Vertragstyp: Verbrauchervertrag über digitale Produkte

 

Seit Januar 2022 hat auch ein gänzlich neuer Abschnitt zum Verbraucherkaufvertrag über digitale Produkte seinen Weg ins BGB gefunden. Digitale Produkte unterliegen nun einem eigenen Regelungsregime und werden aus dem bisherigen Kaufrecht ausgegliedert. Darunter fällt etwa der Verkauf von Smartphones oder Tablets, Smartwatches und smarte Fernseher, aber auch digitalen Waren, die auf einem Datenträger verkauft werden. Insbesondere sind diesbezüglich die Aktualisierungspflichten beachtlich, die die Haftung über den Zeitraum der Übergabe hinaus erweitern. Wie lange eine solche Aktualisierungspflicht besteht, ist nur allgemein geregelt und wird im Einzelfall von der Rechtsprechung festzulegen sein.

Ebenfalls Einzug in das BGB erhalten Vorschriften zu Verbraucherverträgen über Waren mit digitalen Elementen. Darunter versteht man Waren, die auf digitale Elemente angewiesen sind, damit sie richtig funktionieren, wie beispielsweise Navigationssysteme. Auch bei dieser Vertragsart spielen Aktualisierungspflichten eine wichtige Rolle.

 

Die vorstehenden Regelungen stellen nur einen Ausschnitt der Änderungen dar, die zum Jahresanfang in Kraft getreten sind. Gerne stehen wir Ihnen bei allen Fragen zu den Änderungen des Kaufrechts und allgemein zum Zivilrecht beratend zur Seite.

 

Weitere Informationen

 

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Vergaberecht.

Verzögerung beim Bauträgervertrag – muss der Bauträger immer zahlen?

Erstellt am: Dienstag, 7. Dezember 2021 von JHofmann

Bei Bauträgerprojekten kommt es immer wieder zu Verzögerungen bei der Übergabe der Wohnungen. Da Erwerber im Vertrauen auf den vertraglich zugesicherten Einzugstermin häufig den bestehenden Mietvertrag schon gekündigt haben oder aufgrund der Verzögerung durch zusätzliche Mietzahlungen und Fahrtkosten, weiterlaufende Bereitstellungszinsen oder unnötige Einlagerungskosten belastet sind, sehen Bauträger sich oft mit Schadensersatzforderungen konfrontiert.

Verzug des Bauträgers bei Überschreitung von Vertragsfristen

Zum Schutz der Erwerber wird angenommen, dass der Bauträger dafür zu sorgen hat, dass vereinbarte Termine eingehalten werden. Es müssen daher ausreichende zeitliche Puffer berücksichtigt werden, um auch auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können. Lässt sich eine Überschreitung der Vertragsfrist dennoch nicht vermeiden, kommt ein Bauträger grundsätzlich ohne Mahnung in Verzug und dem Erwerber steht ein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher scheidet nur dann aus, wenn der Bauträger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

 

Dokumentation entscheidend!

Vor allem in letzter Zeit wird mit dem pauschalen Hinweis „auf Corona“ oder „auf Lieferschwierigkeiten“ behauptet, dass man die Verzögerung nicht zu vertreten habe. Das sei doch „höhere Gewalt“. Selbst wenn man diese Umstände durchaus als Ereignis höherer Gewalt einstufen kann, muss zusätzlich aber dargelegt werden, dass die Verzögerung auch tatsächlich auf diesen beruht. Für Bauträger ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass die tatsächlichen Ursachen einer Verzögerung genau dokumentiert sind und bewiesen werden kann, dass es trotz größter Anstrengungen nicht möglich war, eine Verzögerung zu verhindern. Wird eine solche Dokumentation nicht geführt, können diese Umstände in der Regel nicht mehr zweifelsfrei belegt werden.

 

Vertragsgestaltung kann den Bauträger absichern

Zusätzlich sollten Bauträger sich über eine ausgewogene Vertragsgestaltung gegenüber den Folgen von Verzögerungen absichern. Dies gilt zum einen gegenüber den Erwerbern. Hier ist etwa an eine einseitige Verlängerung der Ausführungsfristen oder an automatische Anpassungen im Fall von Behinderungen, etwa aufgrund von höherer Gewalt oder ungünstigen Witterungseinflüssen, zu denken. Zum anderen sollte der Bauträger sich auch gegenüber seinen Nachunternehmern absichern. Denn wenn er schon von den Erwerbern in Anspruch genommen werden kann, so muss er jedenfalls darauf achten, dass er den Schaden durchreichen kann.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Der Artikel ist in der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 12/2021 erschienen.