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BAG kippt weitverbreitete Klausel in Arbeitsverträgen – für Arbeitgeber besteht dringender Handlungsbedarf

Erstellt am: Donnerstag, 22. Oktober 2026 von JHofmann

In vielen Arbeitsverträgen findet sich eine Klausel, die es dem Arbeitgeber erlaubt, den Arbeitnehmer im Falle der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Gründe hierfür benötigte der Arbeitgeber nicht.

In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung hat nun das Bundearbeitsgericht diese einseitige Freistellungsklausel – bei Fehlen eines triftigen Grundes – für unwirksam erklärt, weil das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer ohne Grund freizustellen, überwiegt.

Dies stellt viele Arbeitgeber vor Probleme. Das Recht zur einseitigen Freistellung ist vor allem dann hilfreich, wenn eine Konkurrenztätigkeit zu befürchten ist oder die Vertrauensgrundlage weggefallen ist.

Arbeitgeber sind daher gut beraten, ihre Klauseln in den Arbeitsverträgen zu überprüfen und an die geänderten Anforderungen anzupassen.

Sie benötigen Unterstützung bei der Gestaltung Ihrer Arbeitsverträge – wir helfen Ihnen gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Isabell Mondel ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Sie berät in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts sowie im Privatrecht.

Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB ist eine der führenden Kanzleien für Wirtschaftsrecht in Franken. Mit unseren Büros in Würzburg, Schweinfurt und München beraten wir bundesweit Unternehmen, Privatpersonen sowie Kommunen. Bendel & Partner steht für unternehmerisches Denken, hohe fachliche Kompetenz und eine umfassende, hochqualifizierte Rechtsberatung aus einer Hand. Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung ihrer Ziele und legen besonderen Wert auf eine individuelle, umfassende und wirtschaftlich sinnvolle Beratung.

Professionelles Baumanagement in Krisenzeiten

Erstellt am: Donnerstag, 23. April 2020 von JHofmann

Den Auswirkungen der Corona-Krise kann sich zunehmend auch die Baubranche nicht mehr entziehen. Insbesondere Probleme bei den Baustoff- und Baumaterialzulieferern, Erkrankungen in den Baubelegschaften, Reisebeschränkungen und Grenzschließungen oder individuelle behördliche Maßnahmen bremsen eine reibungslose Bauabwicklung.

Infolge dieser Einschränkungen drohen erhebliche Bauverzögerungen bis hin zum Baustopp. Für die Baubeteiligten stellt sich die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko trägt und welche vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen greifen.

Sofern die Parteien vertragliche Vereinbarungen getroffen haben, die Regelungen zu unvorhersehbaren Ereignissen und höherer Gewalt enthalten, stellen diese den Ausgangspunkt der rechtlichen Einordnung dar. Sollte es hierzu keine gesonderten Regelungen geben, greifen die allgemeinen Grundsätze des BGB bzw. bei deren Vereinbarung die VOB/B.

Störungen im Bauablauf sind insbesondere mit Fragen zu Verlängerungen der Bauzeit, Schadenersatzansprüchen, Vergütungsanpassungen und Entschädigungen bis hin zur Kündigung des Bauvertrages verbunden.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Bauwesen und Raumordnung ist die Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt auszulösen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht pauschal angenommen werden kann. Es ist einzelfallabhängig, ob derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, die maßgeblichen Umstände darlegen und beweisen kann.

Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie und eine rein vorsorgliche Arbeitseinstellung erfüllen den Tatbestand der höheren Gewalt regelmäßig nicht.

Auch bei der Materialbeschaffung ist davon auszugehen, dass höhere Gewalt nur anzunehmen ist, wenn das Material tatsächlich nicht lieferbar ist. Preissteigerungen sind grundsätzlich der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen. Eine Störung der Geschäftsgrundlage, die zur Anpassung des Vertrages führen würde, kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden.

 

„Corona Klausel“ beim Abschluss neuer Verträge

Da die Auswirkungen der Corona-Krise nunmehr bekannt sind, werden sich Vertragsparteien beim Neuabschluss von Verträgen nicht mehr darauf berufen können, dass etwa Lieferengpässe, Preissteigerungen und Arbeitsausfälle auf einem unvorhersehbaren Umstand beruhen.

Es ist daher ratsam, in neu abzuschließende Verträge sogenannte „Force-Majeure-Klauseln“, d.h. vertragliche Vereinbarungen zu höherer Gewalt bzw. außergewöhnlichen Ereignisse, zu vereinbaren. Unverbindliche Beispielklauseln, wie sie etwa der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. vorschlägt, sind hilfreich, sollten jedoch nicht ungeprüft übernommen werden. Jede Baustelle ist anders und dementsprechend müssen auch die vertraglichen Regelungen individuell angepasst werden.

 

Insolvenzrisiken – Sicherheiten am Bau

Die aktuelle Situation wird trotz des Gesetzes zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie und der staatlichen Hilfsprogramme dazu führen, dass Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bis hin zur Insolvenz geraten.

Daher sollten alle Baubeteiligten die eigenen Bau- und Materiallieferungsverträge auf Risiken im Falle einer etwaigen Insolvenz des Vertragspartners hin überprüfen. Bei neu abzuschließenden Verträgen sollte Baubeteiligte verstärktes Augenmerk auf Bausicherheiten – wie etwa Sicherungshypotheken am Baugrundstück, Bauhandwerkersicherung oder Bürgschaften – legen.

 

Weitere Informationen:

Herr Dr. Jörg Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 1998 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht leitet das Team Baurecht und berät insbesondere zu allen Fragen des privaten Baurechts sowie des Architektenrechts und Ingenieursrechts. Ein weiterer Beratungsschwerpunkt liegt im Binnenschifffahrtsrecht. Zudem berät er aus dem Herzen des fränkischen Weinbaugebietes seit Jahrzehnten Winzergenossenschaften und Winzer in allen Fragen des Weinrechts.

In der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 04/2020 stellt Dr. Jörg Hofmann die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bauwirtschaft dar.

Die Main-Post hat zu dem Thema „Corona und Insolvenzen: Was, wenn der Betrieb pleite ist? einen Artikel veröffentlicht, der im Gespräch mit Herrn Dr. Markus Schädler, Partner und Fachanwalt für Insolvenzrecht und Herrn Kornelius Klatt, Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG entstanden ist.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte zu Fragen im Privaten Baurecht, Architektenrecht und Ingenieurrecht sowie Bauträgerrecht.

Auch bei Insolvenz- und Sanierungsfragen unterstützen wir Sie gerne.