Beiträge mit dem Schlagwort ‘Rechtsanwalt’

Augen auf beim Asset – Deal!

Erstellt am: Montag, 27. März 2023 von Riethmann

In der vom V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschiedenen Fallkonstellation bestand Streit zweier Unternehmen im Nachgang zu einem Wirtschaftsgüterkauf (Asset Deal) über das Eigentum an Flüssiggastanks (sog. Post M & A – Streitigkeit). Im Rahmen dieses Asset – Deals übereignete der Veräußerer an den Erwerber diverse Wirtschaftsgüter, darunter Flüssiggastanks, welche sich nicht auf dem Betriebsgelände des Veräußerers befanden, sondern bei den Endkunden des Veräußerers verbaut waren.

 

Im Rahmen der Übereignungserklärungen im dem Asset Deal übereignete der Veräußerer die „Flüssiggastanks“, welche „beim Kunden des Veräußerers verbaut waren“, unter Verweis auf eine Anlage des Vertrages, wobei dessen genauer Inhalt nicht festgestellt ist. Die Übereignung erfolgte durch Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB). Weiter verpachtete der Veräußerer an den Erwerber den Kundenstamm, welcher in einer separaten Anlage als Anhang zum Pachtvertrag aufgelistet war.

Nach der Abwicklung des Asset Deals kam es zum Streit zwischen den Parteien über die Eigentumslage an den Flüssiggastanks

 

Die Entscheidung des BGH

 

Der Bundesgerichtshof entschied in diesem Fall, dass die Bezeichnung der zu veräußernden Flüssiggastanks als „Flüssiggastanks“ in der Vertragsurkunde ohne weiteres nicht den sogenannten sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz erfüllt und damit nicht zu einer wirksamen Einigungserklärung im Rahmen der Übereignung (§§ 929 S.1, 931 BGB) führt. Der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz besagt, dass sich die dingliche Einigung auf bestimmte einzelne Sachen beziehen muss, weshalb die bloße Bestimmbarkeit der zu übereignenden Sachen nicht ausreicht (vgl. MüKo – InsO/Ganter, 4. Auflage 2019, § 51 Rn.61). Die Übereignung einer Sachgesamtheit ist möglich, sofern die zu übereignenden Gegenstände ein bestimmtes Merkmal erfüllen, wobei eine Bezugnahme auf ein rechtliches Merkmal (Eigentum, Besitz etc.) gerade nicht ausreicht, da ein außenstehender Dritter bei dieser Abrede nicht ohne die Sichtung weiterer Unterlagen (Warenbücher, Rechnungen) ersehen könne, worauf sich die Übereignung beziehe.

Auch die Kundenstammliste in dem separat abgeschlossenen Pachtvertrag konnte die Übereignung nicht „retten“, da nicht vorgetragen war, ob diese Liste auch bei Abschluss des Wirtschaftsgüterkaufvertrags beigelegt wurde.

 

Beraterhinweise

 

Im Rahmen von Wirtschaftsgüterkaufverträgen empfiehlt sich bereits im Vertragstext eine möglichst präzise Bezeichnung der Verkaufsgüter, um eine reibungslose Übereignung zu ermöglichen.

Sollte dies nicht möglich sein, empfiehlt sich ein Verweis auf eine Anlage (häufig Inventarlisten) zum Wirtschaftsgüterkaufvertrag, in welcher die zu übereignenden Gegenstände anhand typisierender Merkmale aufgelistet werden (Seriennummer; aktueller Standort; etc.).

 

Sie haben Fragen im Bereich Unternehmenstransaktionen (M & A) oder im Bereich der Streitigkeiten im Nachgang zu einer Unternehmenstransaktion (Post M & A – Streit)?

Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Christian Hettinger ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Hettinger berät in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Herr Daniel Kossmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Kossmann berät in allen Fragen des Handels- und Gesellschaftsrechts.

Was tun bei der Insolvenz des Bauträgers?

Erstellt am: Mittwoch, 8. Februar 2023 von Riethmann

Es ist der Alptraum eines jeden Erwerbers: der Kauf eines Hauses oder einer Wohnung vom Bauträger und dieser fällt während des Baus in die Insolvenz. Für den Erwerber bringt dies große Unsicherheit mit sich – muss der lang gehegte Traum von den eigenen vier Wänden nunmehr aufgegeben werden? Ist das Eigenheim verloren?

Bauträgervertrag als gemischter Vertrag

Der Bauträgervertrag zeichnet sich dadurch aus, dass er aus zwei Elementen besteht. Zum einen der kaufvertragliche Teil: der Bauträger ist verpflichtet, dem Eigentümer das Eigentum am erworbenen Grundstück zu verschaffen. Zum anderen der werkvertragliche Teil: der Bauträger schuldet die Errichtung des Hauses bzw. der Wohnung.

Diese gemischte Vertragsnatur hat Konsequenzen für die Insolvenz: der Bauträgervertrag wird in zwei selbständige Teile aufgespalten und diese unterschiedlich behandelt.

 

Die Behandlung des Bauträgervertrages in der Insolvenz

Der Eigentumsverschaffungsanspruch, der durch eine sogenannte Vormerkung gesichert wird, ist gem. § 106 InsO insolvenzfest. Die Folge ist, dass der Erwerber vom Insolvenzverwalter die Übereignung des Grundstücks gegen Zahlung des Grundstückskaufpreises verlangen kann, soweit dieser im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch aussteht und zwar unabhängig vom rechtlichen Schicksal des werkvertraglichen Teils.

Für diesen gilt § 103 InsO. Demnach steht dem Insolvenzverwalter des Bauträgers das Wahlrecht zu, ob er den Vertrag erfüllt und das Haus/die Wohnung fertigstellt oder ob er die Erfüllung verweigert. Wird die Erfüllung verweigert, kann die Fertigstellung des Objekts nicht mehr durchgesetzt werden. Der Erwerber kann seine Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung der werkvertraglichen Pflichten lediglich zur Insolvenztabelle anmelden und erhält hierauf die sich im Insolvenzverfahren ergebende Quote.

 

Die Gläubiger des Bauträgers

Neben den Interessen des Erwerbers sind in der Insolvenz des Bauträgers die Interessen der Gläubiger des Bauträgers, insbesondere der finanzierenden Banken, von Bedeutung.

Die Banken des Bauträgers sind in der Regel durch Grundpfandrechte an dem erworbenen Objekt gesichert. Diese gehen auch der Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers vor. Die Insolvenzabsicherung des Erwerbers erfolgt durch eine sogenannte Freistellungserklärung der Bank des Bauträgers gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MaBV. Durch diese Erklärung versichert die Bank, dass ihre Sicherheiten am Objekt gelöscht werden, wenn der Erwerber die geschuldete Vertragssumme gezahlt hat. Nach § 3 Abs. 1 S. 3 kann sich die Bank jedoch für den Fall, dass das Bauvorhaben nicht beendet wird, anstelle der Freistellungserklärung vorbehalten, alle Anzahlungen, die der Erwerber geleistet hat, bis zum anteiligen Wert des Objekts zurückzuzahlen. Dies hätte zur Folge, dass die Bank mit ihren Sicherheiten in voller Höhe im Grundbuch verbleibt und wegen ihrer Forderungen gegen den Bauträger in das nur teilweise fertig gestellte Objekt vollstrecken könnte.

 

Abwicklungsvereinbarung

Da auch die Banken aufgrund unsicherer Verwertungsmöglichkeiten in der Regel kein Interesse daran haben, wegen ihrer Forderungen die Zwangsvollstreckung in das Objekt zu betreiben, werden in der Praxis die verschiedenen Interessen durch dreiseitige Abwicklungsvereinbarungen zwischen Insolvenzverwalter, Banken und Erwerber zum Ausgleich gebracht.

Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, unterstützen wir Sie mit unserer gebündelten Expertise im Insolvenzrecht und Bauträgerrecht.

Natürlich stehen wir Ihnen auch allgemein beratend beim Abschluss eines Bauträgervertrages zur Seite.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Melanie Thiemann, LL.M. Eur. ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Thiemann berät insbesondere zum Verwaltungsrecht und Insolvenzrecht. Darüber hinaus ist sie auch im Vergaberecht tätig.

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2023 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Neues zum Urlaubs(abgeltungs)anspruch

Erstellt am: Freitag, 3. Februar 2023 von Riethmann

Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zum Urlaubsanspruch reißen nicht ab.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht Ende 2022 entschieden hatte, dass der Urlaubsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjähren kann, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht ausreichend nachkommt, bestand vielfach die Befürchtung, dass jahrelang gesammelter, nicht genommener Urlaub des Altarbeitgebers abzugelten sei.

Dem hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 31.01.2023, 9 AZR 244/20 eine Absage erteilt und festgestellt, dass der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen kann.

Die Gefahr, mit nicht genommenen Urlaubsansprüchen ausgeschiedener Mitarbeiter konfrontiert zu werden, dürfte durch die Entscheidung gebannt sein.

 

Sie haben Fragen rund um Urlaubsansprüche – wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen

 

Herr Dr. Alexander Hess ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 2022 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht berät er in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrecht. Des Weiteren berät er zu allen Fragestellungen des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Wirtschaftssozialrechts.

Seit dem 01.01.2023 ist es in Kraft – das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG).

Erstellt am: Montag, 30. Januar 2023 von Riethmann

Der Gesetzgeber verfolgt hierbei das gesetzgeberische Ziel der „Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage, indem er Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten für bestimmte Unternehmen festlegt“ (vgl. Drucksache des Deutschen Bundestags 19/28649 S.2).

Praktische Bedeutung des Gesetzes

Da nunmehr erstmals gesetzliche Vorgaben zur Errichtung eines effektiven Compliance Management Systems (CMS) etabliert wurden, könnten sich die neuen gesetzlichen Vorgaben als regelrechter „Game – Changer“ im Gefüge der bisherigen recht unübersichtlichen Landschaft der Regelungen zur Compliance erweisen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz führt zu einer erheblichen Erweiterung der Corporate Responsibility und legt den betroffenen Unternehmen erhebliche Sorgfaltspflichten auf.

 

Anwendungsbereich

Vom Anwendungsbereich sind Unternehmer jeder Rechtsform erfasst, die in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer*innen im Inland beschäftigen und im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung im Sinne von § 13d HGB haben (vgl. § 1 Abs.1 LkSG).

 

Konkrete Sorgfaltspflichten

Diese Unternehmen haben weitreichende Sorgfaltspflichten, welche von der Einrichtung eines unternehmensweiten Risikomanagements (§ 4 LkSG), einer umfassenden Risikoanalyse (§ 5 LkSG) über das Treffen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§§ 6 f. LkSG) reichen.

Für die Praxis besonders herausfordernd erscheint die Auferlegung einer Monitoring – Pflicht der vom Anwendungsbereich erfassten Unternehmen im Hinblick auch auf mittelbare Zulieferer (§ 9 LkSG).

 

Rechtsfolgen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz drohen Buß- und Zwangsgelder in beträchtlicher Höhe sowie der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge (§§ 22 ff. LkSG).

Umso genauer müssen betroffene Unternehmen darauf achten, dass ihre internen Organisations- und Controllinginstrumente den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

 

Ausblick für mittelständische Unternehmen

Für die Praxis kleiner und mittelständischer Unternehmen dürfte die Frage der mittelbaren Auswirkungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz spannend sein, da deren Business – Partner, sollten sie dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unterfallen, auf einer Implementierung eines entsprechenden Compliance Management Systems bei ihren Business – Partnern bestehen dürften, um ihren Sorgfaltspflichten hinsichtlich einer umfangreichen Risikoanalyse ihrer Lieferketten nachzukommen (Vertragspartner Due Diligence).

 

Sie haben Fragen zu den aktuellen Änderungen im Bereich Corporate Compliance?

Wir beraten Sie gerne.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Daniel Kossmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Herr Kossmann berät Sie insbesondere in allen Fragen zum Handels- und Gesellschaftsrecht.

 

Keine bauablaufbezogene Darstellung: Kein Schadensersatz wegen Behinderungen!

Erstellt am: Montag, 30. Januar 2023 von Riethmann

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2020, Az.: 10 U 310/19; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 26.01.2022 – VII ZR 51/20 zurückgewiesen

 

Immer wieder scheitern Klagen, in denen Schadensersatz wegen Behinderungen des Bauablaufs geltend gemacht wird, an der unzulänglichen Darstellung des Bauablaufes. Die erfolgreiche Durchsetzung setzt nämlich eine möglichst lückenlose Dokumentation voraus.

Macht der Auftragnehmer Ansprüche wegen Störungen des Bauablaufes geltend, hat er zunächst darzulegen, wie der ursprüngliche Bauablaufplan aussah und durch welche Ereignisse es wann zu welcher konkreten Behinderung aus der Sphäre des Auftraggebers kam. Des Weiteren hat er darzustellen, wann die Behinderung angezeigt wurde und wie der Auftraggeber hierauf reagierte. Im Prozess hat der Auftragnehmer schließlich zu beweisen, wie sich die Behinderung zeitlich auf den weiteren Bauablauf ausgewirkt hat und weshalb die eingetretene Störung bzw. Verzögerung von ihm nicht kompensiert werden konnte.

Der BGH hat hierzu wiederholt entschieden, dass es dem Auftragnehmer zuzumuten sei, eine aussagekräftige Dokumentation zu erstellen, aus der sich die Behinderung sowie deren Dauer und deren Umfang und die hieraus resultierenden Folgen für den Bauablauf ergeben.

 

Praxistipp: Der Auftragnehmer sollte schon während der Baumaßnahme dokumentieren, wann die vom Auftraggeber zu vertretende konkrete Behinderung in der Ausführung anstehender Arbeiten auftrat, wann er diese Behinderung dem Auftraggeber angezeigt hat, wie lange sie andauerte, wie sich die Behinderung auf den Bauablauf konkret ausgewirkt hat und welche Kompensationsleistungen erbracht wurden.

 

Weitere Informationen:

 

Herr Johannes Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.