Beiträge mit dem Schlagwort ‘Schweinfurt’

Mögliche Haftung von Geschäftsführern in der Corona-Krise

Erstellt am: Freitag, 5. Juni 2020 von JHofmann

Aufgrund des deutlichen Rückgangs des Konsums sind die Liquidität und das Fortbestehen auch wirtschaftlich erfolgreicher Unternehmen mit zunehmender Dauer gefährdet. Vor allem Geschäftsführer und Vorstände sind dadurch erheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt.

Zwar hat der Gesetzgeber mit dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz – COVInsAG bis zum 30.09.2020 die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages bei Corona-bedingter Insolvenzreife ausgesetzt und durch die (nahezu vollständige) Aufhebung der Zahlungsverbote eine Haftungsprivilegierungen für geschäftsführende Organe geschaffen.

Allerdings muss gerade im Zeitraum der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sorgfältig geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 1 CoVinsAG vorliegen und die Antragspflicht im konkreten Fall tatsächlich ausgesetzt ist, um straf- und zivilrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Um das Haftungsrisiko zu minimieren, bieten sich folgende Maßnahmen an:

> Erstellung eines Liquiditätsstatus mit Stichtag 31.12.2019
> Umfassende Dokumentation der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf das Unternehmen
> Erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Prüfung der Insolvenzreife kurz vor und nach Ende des Aussetzungszeitraums

Wie immer, ist bei der Weiterführung von Unternehmen in liquiditätsarmen Zeiten besondere Vorsicht geboten. Daran ändert auch das COVInsAG nichts.

 

Weitere Informationen:

Frau Anna-Maria Delotto ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Frau Delotto berät insbesondere zu allen Fragestellungen des Insolvenzrechts. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt dabei in der Insolvenzanfechtung sowie der Gläubigervertretung in Insolvenzverfahren. Daneben berät Frau Delotto im Handels- und Gesellschaftsrecht.

In der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 06/2020 stellt Frau Rechtsanwältin Anna-Maria Delotto die Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Vorstände dar.

In der Ausgabe 05/2020 der Wirtschaft in Mainfranken, erläuterte Herr Kornelius Klatt, Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH bereits die verschiedenen Möglichkeiten, um die Liquidität auch in der aktuellen Krisensituation zu sichern.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte und Unternehmensberater bei Insolvenz- und Sanierungsfragen.

Einzelfallabwägung bei Eigenbedarfskündigung und Härtefall erforderlich

Erstellt am: Freitag, 29. Mai 2020 von JHofmann

Bei der Entscheidung über Eigenbedarfskündigungen begnügten sich die Gerichte bisher häufig mit einer schematischen Prüfung der Frage, ob der Wohnungseigentümer das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen oder ob der Mieter einwenden kann, dass dies für ihn eine unzumutbare Härte darstelle.

Der BGH hat in zwei Urteilen am 22.05.2019 (Az. VIII ZR 180/18) und am 11.12.2019 (Az. VIII ZR 144/19) klargestellt, dass im Falle einer Eigenbedarfskündigung eine Abwägung der Interessen des Vermieter und des Mieters vorzunehmen ist, die sich ausschließlich an den konkreten Umständen des Einzelfalles zu orientieren hat. In beiden Entscheidungen betont der BGH, dass bei Eigenbedarfskündigungen eine umfassende Sachverhaltsaufklärung und eine besonders sorgfältige Abwägung der Interessen beider Seiten erforderlich ist. Maßgebend für die Interessenabwägung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen.

Dies wird zu umfangreichen Beweisaufnahmen in Prozessen zur Eigenbedarfskündigung führen, da die Gerichte zunächst mit Hilfe von Zeugenaussagen und Sachverständigengutachten die erforderlichen Feststellungen zum Vorliegen von Härtegründen seitens der Mietpartei vornehmen müssen. Im Anschluss daran sind das Erlangungsinteresse des Vermieters und das Bestandsinteresse des Mieters gegeneinander abzuwägen.

Umso wichtiger ist es, bereits frühzeitig Vorkehrungen zu treffen, damit der Sachverhalt so genau wie möglich dargestellt werden kann und keine wichtigen Informationen verloren gehen.

 

Weitere Informationen

Frau Bärbel Magers ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Als Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie Erbrecht berät Sie insbesondere zum Miet- und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht und Erbrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Immobilienrecht und Vereinsrecht.

Erfolgreiches Liquiditätsmanagement in der Krise

Erstellt am: Freitag, 22. Mai 2020 von JHofmann

Die Corona-Krise hat dazu geführt, dass Unternehmen aus nahezu jeder Branche entweder selbst in Liquiditätsprobleme gekommen sind oder jedenfalls mittelbar die Auswirkungen bei Geschäftspartnern zu spüren bekommen.

In der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 05/2020 stellt Kornelius Klatt, Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH verschiedene Möglichkeiten dar, um die Liquidität auch in der aktuellen Krisensituation zu sichern.

Unter anderem sind neben einer transparenten Erfassung des IST-Standes, insbesondere die mindestens wochenbasierte Aufstellung eines Liquiditätsplanes und ein effizientes Mahnwesen zweckmäßig. Weitere Möglichkeiten, um eingetretene Liquiditätsengpässe zu überbrücken, sind Sale and lease back- oder Factoring-Lösungen. Ergänzend sind auch arbeitsrechtliche Schritte, wie Kurzarbeit und Fördermaßnahmen zur Liquiditätssicherung in Betracht zu ziehen.

Um die für Ihr Unternehmen passende Lösung zu finden, analysiert die Bendel Unternehmensberatung die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Chancen und hilft Ihnen dabei, unternehmerische Herausforderungen zu meistern und Veränderungen erfolgreich auf den Weg zu bringen.

Kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler können dabei von der modifizierten Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows. Wenn diese die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen, erhalten von Corona betroffene Unternhmen einen 100%-Zuschuss für Beratungsleistungen bis zu einem Betrag in Höhe von netto 4.000 Euro.

So können Sie die Unterstützung durch professionelle Berater in Anspruch nehmen, ohne dass die Beratungskosten vorfinanziert werden müssen.

 

Ihr Ansprechpartner:

 

 

 

Kornelius Klatt
Bendel Unternehmensberatung GmbH
Hofstraße 3
97070 Würzburg
Tel.: +49 931/46 62 15–00

kontakt@bendel-unternehmensberatung.de

www.bendel-unternehmensberatung.de

Mitgliederversammlung während der Corona-Krise

Erstellt am: Freitag, 15. Mai 2020 von JHofmann

In vielen Vereinen und Verbänden stehen häufig in der ersten Jahreshälfte die Mitgliederversammlungen an. Viele Vorstände stellen sich daher aktuell die Frage, ob aufgrund der Corona-Pandemie die Mitgliederversammlung überhaupt durchgeführt werden kann, darf oder muss.

Wann die Mitgliederversammlung einberufen werden muss, ist in vielen Satzungen explizit geregelt. Sofern geregelt ist, bis wann die Mitgliedsversammlung einzuberufen werden muss, ist das zuständige Gremium – in der Regel ist das der Vorstand – an diese Vorgabe gebunden.

Aufgrund der Corona-Pandemie können Mitgliederversammlungen nun häufig aber nicht satzungsgemäß stattfinden. Im Grundsatz setzt eine Mitgliederversammlung nach § 32 BGB immer ein physisches Treffen voraus. Virtuelle Mitgliederversammlungen sind daher grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Satzung entsprechendes vorsieht oder alle Vereinsmitglieder dem zustimmen.

Um den Problemen zu begegnen, wurden in dem Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 unter § 5 vorübergehende Ausnahmeregelungen geschaffen, die die Handlungsfähigkeit von Vereinen und Stiftungen sichern sollen, wenn die Organe der Vereine nicht persönlich zusammenkommen können, um notwendige Beschlüsse zu fassen.

 

Amtszeit des Vorstandes

Sofern die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes zwischenzeitlich enden sollte, wird vorgesehen, dass dieses nach § 5 Abs. 1 des Ausnahmegesetzes im Amt bleibt. Die Vereine sind also nicht gezwungen, allein wegen der turnusmäßig anstehenden Vorstandswahl jetzt eine Wahl durchzuführen.

 

Virtuelle Mitgliederversammlung

Ungeachtet dessen ist es abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB möglich, virtuelle Mitgliederversammlungen abzuhalten (§ 5 Abs. 2 Nr. 1). Wird eine solche virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten, können Mitglieder ihre Stimmen bereits vor deren Beginn schriftlich – d. h. durch einen eigenhändig unterschriebenen Brief – abgeben (§ 5 Abs. 2 Nr. 2). Wozu das Gesetz allerdings keine Aussage trifft, ist der Umgang mit technischen Störungen im Rahmen solch virtueller Mitgliederversammlungen.

Alternativ oder ergänzend zur virtuellen Mitgliederversammlung, kann der Vorstand abweichend von § 32 Abs. 2 S. 2 BGB nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 des Ausnahmegesetzes zulassen, dass Mitglieder schon vor der Versammlung ihre Stimme abgeben.

 

Beschlussfassung im Umlaufverfahren

Sofern insgesamt auf die Versammlung verzichtet wird und die Beschlussfindung im Umlaufverfahren erfolgen soll, ist zur Wirksamkeit entsprechend gefasster Beschlüsse nach § 5 Abs. 3 des Ausnahmegesetzes erforderlich, dass

 

> alle Mitglieder beteiligt wurden,

> mindestens die Hälfte der Mitglieder bis zu einem vom Verein gesetzten Termin ihre Stimmen in Textform – also etwa auch per E-Mail – abgegeben hat,

> der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

Diese Ausnahmeregel sind zunächst nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden. Ob der Vorstand von diesen Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht, liegt in seinem Ermessen. Dabei wird er die Dringlichkeit anstehender Entscheidungen ebenso wie die konkreten technischen Gegebenheiten und die Interessen der Mitglieder abwägen.

 

Gerne unterstützen wir Sie in allen Rechtsfragen zum Vereinsrecht, Stiftungsrecht und Genossenschaftsrecht.

 

Weitere Informationen

Herr Johannes Hofmann ist seit 2017 Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berät er in allen Fragestellungen zum Privaten Baurecht sowie zum Architektenrecht und Ingenieurrecht. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt dabei im Bauträgerrecht und Maklerrecht. Daneben berät Herr Hofmann auch im Vereinsrecht.

Fast ein Fünftel der deutschen Unternehmen planen Stellenabbau

Erstellt am: Montag, 11. Mai 2020 von JHofmann

Nach der monatlichen Konjunkturumfrage des ifo-Instituts vom April wollen 18 Prozent der deutschen Unternehmen Mitarbeiter entlassen oder befristete Verträge nicht verlängern.

Trotz erster Lockerungen wird die Corona-Pandemie insbesondere auf dem Arbeitsmarkt deutliche Spuren hinterlassen. Umstrukturierungen und Entlassungen werden unvermeidlich sein. Teilweise werden nur kleine Anpassungen notwendig sein, teilweise wird aber auch ein erheblicher Teil der Belegschaft entlassen werden müssen.

Da bereits ab fünf Entlassungen – abhängig von der Betriebsgröße – eine sogenannte „Massenentlassung“ gegeben sein kann, empfiehlt es sich, die rechtlichen Anforderungen schon in einem frühen Stadium der Planung zu berücksichtigen, um die Gefahr unwirksamer Kündigungen umschiffen zu können.

Maßgebliche Vorschriften sind § 17 KSchG und die Massenentlassungs-RL 98/59/EG („MERL“).

 

Massenentlassung

Ein Massenentlassungsverfahren ist nur durchzuführen, wenn in einem Betrieb ein bestimmter Anteil an Arbeitnehmern entlassen wird.

Der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 KSchG ist abhängig von der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer.

Zu den Arbeitnehmern gehören neben den Vollzeitkräften auch Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Auszubildende. Nach einer Grundsatzentscheidung des EUGH ist sogar der Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer i.S.d. „MERL“. Noch nicht abschließend geklärt ist hingegen, ob auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sind.

Bei Überschreiten der entsprechenden Schwellenwerte, gelten die Anforderungen des § 17 KSchG für sämtliche Entlassungen, sofern diese in einem Zeitraum von 30 Tagen erfolgen.

Dabei zählen nicht nur Kündigungen durch den Arbeitgeber zu den Entlassungen, sondern auch Änderungskündigungen, Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen, soweit diese vom Arbeitgeber veranlasst sind.

 

Konsultationsverfahren, § 17 Abs. 2 KSchG

Unterfällt eine Maßnahme dem § 17 I KschG, hat der Betriebsrat – soweit vorhanden – ein Mitwirkungsrecht. Der Arbeitgeber hat ihm rechtzeitig die maßgeblichen Auskünfte zu erteilen und ihn zu unterrichten. Über die Entlassungsmaßnahme soll hinsichtlich Vermeidbarkeit, Einschränkung oder Abmilderung der Folgen beraten werden.

 

Anzeigeverfahren, § 17 Abs. 3 KSchG

Der Arbeitgeber muss im Anschluss an die vorherigen Schritte bei der zuständigen Agentur für Arbeit schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats einen Antrag stellen. Nur die Anzeige bei der zuständigen Agentur stellt eine wirksame Anzeige dar.

Die Anzeige muss vor dem Ausspruch der Kündigungen zumindest formwirksam und inhaltlich richtig bei der Agentur für Arbeit eingegangen sein. Zu den Pflichtangaben zählen insbesondere die Angabe der Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und Berufsgruppen der zu Entlassenden und der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer sowie die Kriterien der Sozialauswahl.

 

Worauf Arbeitgeber und Arbeitnehmer achten sollten

Im Rahmen der Ausführung der Schritte können viele Stolpersteine, insbesondere in Form von Sonderfällen, den Weg pflastern. Schon kleine Fehler können zur Unwirksamkeit aller Kündigungen führen. Dies macht es für Arbeitgeber erforderlich, sich detailliert mit den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben auseinander zu setzen. Für Arbeitnehmer hingegen ist es in einem Kündigungsschutzprozess essenziell, Fehler des Arbeitgebers im Massenentlassungsanzeigeverfahren aufzuzeigen.

 

Weitere Informationen

Frau Dorothea Burkard ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Burkard berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollegialen Arbeitsrecht.