Beiträge mit dem Schlagwort ‘Schweinfurt’

Wir stellen vor: Bendel Unternehmensberatung GmbH

Erstellt am: Donnerstag, 7. Mai 2020 von JHofmann

Der Name Bendel steht seit mehr als 45 Jahren für fachliche Kompetenz, ein ausgeprägtes Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge und ein nachhaltiges Vertrauensverhältnis zu unseren Partnern.

Mit der Bendel Unternehmensberatung GmbH gehen wir diesen Weg konsequent weiter und ergänzen das Leistungsangebot unserer Wirtschaftskanzleigruppe für Unternehmen.

„Wir nutzen das in der Bendel Unternehmensberatung gebündelte Know-How gezielt, um regionalen und überregionalen Unternehmen zu helfen, organisatorische und betriebswirtschaftliche Abläufe zu verbessern und Wachstumspotentiale zu heben. Auch in der wirtschaftlichen Krise unterstützen wir Unternehmen und Unternehmer durch die Zuhilfenahme verschiedenster Restrukturierungs- und Sanierungsinstrumente“, so Kornelius Klatt, Geschäftsführer der Bendel Unternehmensberatung GmbH.

 

 

Sie profitieren von unsere Expertise aus über 45 Jahren wirtschaftsrechtlicher Beratung sowie der Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzverwaltung von Unternehmen. Auf der Grundlage einer professionellen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Analyse unterstützen wir Sie, unternehmerische Herausforderungen zu meistern und Veränderungen erfolgreich auf den Weg zu bringen.

Anspruch und Versprechen der Bendel Unternehmensberatung GmbH ist eine vorausschauende und umfassende Beratung. Daher setzen wir uns zu jedem Zeitpunkt intensiv mit Ihren Zielen auseinander und legen besonderen Wert darauf, ihren individuellen Interessen gerecht zu werden.

Die enge Zusammenarbeit mit der Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB und der Bendel Insolvenzverwaltung AG ermöglicht eine optimal auf Ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmte Beratung. Gemeinsam entwickeln wir praxisgerechte Lösungen, die Ihren Bedürfnissen entsprechen und Ihr Unternehmen besser machen.

 

Sprechen Sie uns an:

Bendel Unternehmensberatung GmbH

Herr Kornelius Klatt

Hofstraße 3
97070 Würzburg

Tel.: +49 931 466 215 – 00
Fax: +49 931 466 215 – 10
E-Mail: kontakt@bendel-unternehmensberatung.de

Unterstützung für s.Oliver Würzburg

Erstellt am: Dienstag, 28. April 2020 von JHofmann

Auch für uns heißt es natürlich: „Rückerstattung? Nein Danke!“

Wir sind uns der besonderen Verantwortung als Top Sponsor und exklusiver Legal Partner bewusst und stehen gerade in dieser schweren Zeit bedingungslos hinter s.Oliver Würzburg.

Die Begeisterung für den Sport und der leidenschaftliche Einsatz für unsere Region machen unsere Partnerschaft zu einer echten Herzensangelegenheit. Und das wird auch in Zukunft so bleiben.

Wir sind uns sicher, dass wir diese Situation gemeinsam meistern und freuen uns, dass wir s.Oliver Würzburg mit vollem Einsatz unterstützen können!

 

 

Go Baskets Go!

Professionelles Baumanagement in Krisenzeiten

Erstellt am: Donnerstag, 23. April 2020 von JHofmann

Den Auswirkungen der Corona-Krise kann sich zunehmend auch die Baubranche nicht mehr entziehen. Insbesondere Probleme bei den Baustoff- und Baumaterialzulieferern, Erkrankungen in den Baubelegschaften, Reisebeschränkungen und Grenzschließungen oder individuelle behördliche Maßnahmen bremsen eine reibungslose Bauabwicklung.

Infolge dieser Einschränkungen drohen erhebliche Bauverzögerungen bis hin zum Baustopp. Für die Baubeteiligten stellt sich die Frage, wer das wirtschaftliche Risiko trägt und welche vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen greifen.

Sofern die Parteien vertragliche Vereinbarungen getroffen haben, die Regelungen zu unvorhersehbaren Ereignissen und höherer Gewalt enthalten, stellen diese den Ausgangspunkt der rechtlichen Einordnung dar. Sollte es hierzu keine gesonderten Regelungen geben, greifen die allgemeinen Grundsätze des BGB bzw. bei deren Vereinbarung die VOB/B.

Störungen im Bauablauf sind insbesondere mit Fragen zu Verlängerungen der Bauzeit, Schadenersatzansprüchen, Vergütungsanpassungen und Entschädigungen bis hin zur Kündigung des Bauvertrages verbunden.

Nach Auffassung des Bundesministeriums für Bauwesen und Raumordnung ist die Corona-Pandemie grundsätzlich geeignet, den Tatbestand der höheren Gewalt auszulösen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen dieser strengen Voraussetzungen auch in der jetzigen Ausnahmesituation nicht pauschal angenommen werden kann. Es ist einzelfallabhängig, ob derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, die maßgeblichen Umstände darlegen und beweisen kann.

Der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie und eine rein vorsorgliche Arbeitseinstellung erfüllen den Tatbestand der höheren Gewalt regelmäßig nicht.

Auch bei der Materialbeschaffung ist davon auszugehen, dass höhere Gewalt nur anzunehmen ist, wenn das Material tatsächlich nicht lieferbar ist. Preissteigerungen sind grundsätzlich der Risikosphäre des Auftragnehmers zuzuordnen. Eine Störung der Geschäftsgrundlage, die zur Anpassung des Vertrages führen würde, kann daher nicht ohne weiteres angenommen werden.

 

„Corona Klausel“ beim Abschluss neuer Verträge

Da die Auswirkungen der Corona-Krise nunmehr bekannt sind, werden sich Vertragsparteien beim Neuabschluss von Verträgen nicht mehr darauf berufen können, dass etwa Lieferengpässe, Preissteigerungen und Arbeitsausfälle auf einem unvorhersehbaren Umstand beruhen.

Es ist daher ratsam, in neu abzuschließende Verträge sogenannte „Force-Majeure-Klauseln“, d.h. vertragliche Vereinbarungen zu höherer Gewalt bzw. außergewöhnlichen Ereignisse, zu vereinbaren. Unverbindliche Beispielklauseln, wie sie etwa der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. vorschlägt, sind hilfreich, sollten jedoch nicht ungeprüft übernommen werden. Jede Baustelle ist anders und dementsprechend müssen auch die vertraglichen Regelungen individuell angepasst werden.

 

Insolvenzrisiken – Sicherheiten am Bau

Die aktuelle Situation wird trotz des Gesetzes zur Abmilderung der COVID-19-Pandemie und der staatlichen Hilfsprogramme dazu führen, dass Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bis hin zur Insolvenz geraten.

Daher sollten alle Baubeteiligten die eigenen Bau- und Materiallieferungsverträge auf Risiken im Falle einer etwaigen Insolvenz des Vertragspartners hin überprüfen. Bei neu abzuschließenden Verträgen sollte Baubeteiligte verstärktes Augenmerk auf Bausicherheiten – wie etwa Sicherungshypotheken am Baugrundstück, Bauhandwerkersicherung oder Bürgschaften – legen.

 

Weitere Informationen:

Herr Dr. Jörg Hofmann ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort Würzburg und seit 1998 Partner der Kanzlei. Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht leitet das Team Baurecht und berät insbesondere zu allen Fragen des privaten Baurechts sowie des Architektenrechts und Ingenieursrechts. Ein weiterer Beratungsschwerpunkt liegt im Binnenschifffahrtsrecht. Zudem berät er aus dem Herzen des fränkischen Weinbaugebietes seit Jahrzehnten Winzergenossenschaften und Winzer in allen Fragen des Weinrechts.

In der von der IHK Würzburg Schweinfurt herausgegebenen Wirtschaft in Mainfranken, Ausgabe 04/2020 stellt Dr. Jörg Hofmann die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bauwirtschaft dar.

Die Main-Post hat zu dem Thema „Corona und Insolvenzen: Was, wenn der Betrieb pleite ist? einen Artikel veröffentlicht, der im Gespräch mit Herrn Dr. Markus Schädler, Partner und Fachanwalt für Insolvenzrecht und Herrn Kornelius Klatt, Vorstand der Bendel Insolvenzverwaltung AG entstanden ist.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte zu Fragen im Privaten Baurecht, Architektenrecht und Ingenieurrecht sowie Bauträgerrecht.

Auch bei Insolvenz- und Sanierungsfragen unterstützen wir Sie gerne.

Auswirkungen der Corona-Krise auf die Unfallschadenregulierung

Erstellt am: Montag, 20. April 2020 von JHofmann

Die Corona-Krise wird auch im Bereich der Unfallschadenregulierung Auswirkungen haben. Die ohnehin schon komplizierte Abwicklung eines Verkehrsunfalls, selbst bei eindeutiger Schuldfrage, wird als Folge der Corona-Krise noch schwieriger.

Aufgrund behördlicher Anordnungen sind viele die Grundversorgung nicht sichernden Geschäfte geschlossen. Dadurch können sich Reparaturen durch die Störung von Lieferketten bei der Ersatzteilbesorgung oder Mitarbeiterausfall in den Reparaturwerkstätten verzögern.

Nicht nur im Falle einer möglichen Reparatur des verunfallten Fahrzeugs können Verzögerungen eintreten. Auch im Falle eines Totalschadens ist davon auszugehen, dass sich die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs dadurch verzögert, dass aufgrund behördlicher Anordnungen die Verkaufsabteilungen von Autohäusern sowie die örtlichen Zulassungsstellen geschlossen sind. Folglich können verunfallte Fahrzeuge nicht ab- und Ersatzfahrzeuge nicht angemeldet werden, so dass die Kosten für Steuern und Versicherung weiter laufen, obwohl das Fahrzeug nicht mehr nutzbar ist.

Für den Geschädigten stellt sich daher die Frage, ob die Möglichkeit einer Notreparatur in Betracht gezogen werden muss. Wie lange kann ein Mietwagen in Anspruch genommen bzw. Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden? Für welchen Zeitraum werden die Standkosten durch die Versicherung übernommen?

Für weitere Fragen zu den Auswirkungen der Corona-Krise auf die Unfallschadenregulierung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Ulrich Spieß selbstverständlich auch weiterhin kompetent zur Verfügung.

 

Weitere Informationen

Herr Ulrich Spieß ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner Rechtsanwälte mbB an unserem Standort Schweinfurt. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht berät er in allen Fragestellungen dieser Rechtsgebiete, damit berechtigte Ansprüche vollständig und schnell reguliert werden.

Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Coronakrisenzeiten

Erstellt am: Dienstag, 14. April 2020 von JHofmann

Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

Den Antrag können Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt bzw. Hauptzollamt stellen. Diese Maßnahme betrifft die Steuerarten:

> Einkommen- und Körperschaftsteuer

> Umsatzsteuer

> Kraftfahrzeugsteuer

Bzgl. der Lohnsteuer verhält es sich derzeit wie folgt:

> Die Stundung von Lohnsteuer für den Arbeitgeber ist (vorerst) nicht möglich. Hier muss sich mit dem Finanzamt individuell in Verbindung gesetzt und eine Verschiebung beantragt werden.

> Erhalten Mitarbeiter Kurzarbeitergeld so bleiben diese Leistungen regelmäßig steuerfrei, können aber bei der späteren Steuererklärung zu Nachzahlungen führen.

Bzgl. der Sozialversicherungsbeiträge verhält es sich wie folgt:

> Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist möglich. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse.

> Arbeitgeber erhalten für Arbeitsausfälle in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet.

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

 

Weitere Informationen

Herr Stefan Strüwind ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort München. Er ist seit einem Jahrzehnt im Insolvenzrecht tätig. Er wird bislang von den Amtsgerichten Augsburg, München und Hanau zum Gutachter, Insolvenzverwalter und Treuhänder bestellt. Sein Tätigkeitsschwerpunkt ist neben der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung die Sanierung und Übertragung von Unternehmen, die in eine wirtschaftliche Schieflage geraten sind.