Beiträge mit dem Schlagwort ‘Schweinfurt’

Bis zu 4.000 Euro Zuschuss bei Beratung wegen Corona für Unternehmen und Freiberufler

Erstellt am: Montag, 6. April 2020 von JHofmann

Das Corona-Virus hat für immer mehr kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Freiberufler drastische, teilweise arbeitsplatz- oder existenzbedrohende Auswirkungen. Zunächst waren insbesondere die Tourismusbranche, Eventmanager, Messeveranstalter und Messebauer sowie der Gastronomiebereich betroffen. Nunmehr werden auch zunehmend Handwerksunternehmen und Dienstleister mit Auftragsstornierungen und -rückgängen konfrontiert.

Am 03.04.2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows für Corona-betroffene Unternehmen (BAnz AT 02.04.2020 B5)in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterstützt damit kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Betroffenen Unternehmen können so die Unterstützung durch professionelle Berater in Anspruch nehmen, ohne dass die Beratungskosten vorfinanziert werden müssen.

 

Neue Inhalte und Ergänzungen für betroffene Unternehmen

> Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Betroffenen müssen – wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt – die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.

> Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss für eine Beratungsleistung in Höhe von 100 %, maximal jedoch netto 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten (Vollfinanzierung).

> Von betroffenen Unternehmen können bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe mehrere Beratungen im Rahmen des neuen Kontingentes beantragt werden.

> Der Antrag auf Förderung einer Unternehmensberatung kann direkt auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführungskontrolle gestellt werden.

> Anträge auf Förderung einer Beratung nach diesen Bestimmungen können zunächst bis einschließlich 31.12.2020 gestellt werden.

 

Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung in der Sanierung von Unternehmen können wir Ihnen auch in dieser Krisensituation vielfältig Hilfestellung geben. Unsere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne dabei, den Fortbestand des Unternehmens langfristig zu sichern.

Eine Anleitung hinsichtlich der Neuerungen zur Antragstellung und zur Einreichung des Verwendungsnachweises kann dem Merkblatt des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausführungskontrolle entnommen werden.

Wieso jetzt noch Miete zahlen?

Erstellt am: Mittwoch, 1. April 2020 von JHofmann

Als Reaktion auf das am 27. März 2020 vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie haben einzelne Mieter – insbesondere Unternehmen – bereits angekündigt, ihre Mietzahlungen einzustellen.

Das Gesetz sieht u.a. vor, dass allein ein Zahlungsverzug des Mieters im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020, der auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht, den Vermieter nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.

Man könnte daher annehmen, dass der Mieter vorübergehend von seiner Mietzahlungspflicht befreit wird.

Hierbei handelt es sich jedoch um einen Fehlschluss.

Der Gesetzgeber hat lediglich temporäre Beschränkungen der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen vorgenommen.

Viele Betriebe und Gaststätten mussten bzw. müssen aufgrund von behördlich angeordneten Schließungen erhebliche Einnahmeeinbußen hinnehmen und können infolgedessen laufende Posten wie Mietzahlungen nicht mehr im selben Maße begleichen wie vor der Krise. Dies gilt entsprechend für Privatpersonen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb dieser Einrichtungen und Unternehmen bestreiten oder deren Einnahmen (z.B. Servicekräfte) davon abhängig sind.

Ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt – nach der bislang geltenden Rechtslage – bereits dann vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

Hiervor wollte der Gesetzgeber den Mieter schützen.

Daher verlangt das neue Gesetz auch, dass der Mieter den Zusammenhang zwischen der Nichtleistung und der COVID-19-Pandemie glaubhaft machen muss.

Was unter der Glaubhaftmachung zu verstehen ist, erläutert der Gesetzgeber wie folgt:

Der Mieter muss im Streitfall „Tatsachen darlegen, aus denen sich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass seine Nichtleistung auf der COVID-19-Pandemie beruht. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Mieter entsprechender Nachweise, einer Versicherung an Eides Statt oder sonst geeigneter Mittel bedienen. Geeignete Mittel können insbesondere der Nachweis der Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitsgebers oder andere Nachweise über das Einkommen beziehungsweise über den Verdienstausfall sein. Mieter von Gewerbeimmobilien können darüber hinaus den Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung zum Beispiel regelmäßig mit Hinweis darauf glaubhaft machen, dass der Betrieb ihres Unternehmens im Rahmen der Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus durch Rechtsverordnung oder behördliche Verfügung untersagt oder erheblich eingeschränkt worden ist. Dies betrifft derzeit etwa Gaststätten oder Hotels, deren Betrieb zumindest für touristische Zwecke in vielen Bundesländern untersagt ist.“

Es muss demnach ein spezifischer Zusammenhang in dem Sinne bestehen, dass gerade die durch COVID-19 ausgelösten Einnahmeausfälle dazu führen, dass die Miete nicht rechtzeitig gezahlt werden kann. Hat z.B. der Betreiber einer Gaststätte Rücklagen gebildet, sind diese grundsätzlich zur Zahlung der Miete zu verwenden.

Weitere Erleichterungen oder Rechte des Mieters sind im neuen Gesetz nicht vorgesehen und können sich folglich nur aus individuellen Absprachen oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Denkbar ist es z. B., eine Anpassung des Vertrages über die Grundsätze des Wegfalls bzw. der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durchzusetzen – wobei Einzelheiten anhand der konkreten vertraglichen Lage zu prüfen wären.

Gerne unterstützen wir Sie bei allen mietrechtlichen Fragen.

 

Weitere Informationen:

 

Frau Daniele Eck ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Eck berät insbesondere zum Miet- und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht und Maklerrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Vertriebsrecht.

 

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie verabschiedet

Erstellt am: Dienstag, 31. März 2020 von JHofmann

Ziel des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht ist es, den negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf Unternehmen und Privatpersonen zu begegnen.

Auf Beschlussempfehlung (BT-Drs. 19/18129) und Bericht (BT-Drs. 19/18158) des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz wurde das Gesetz (BT-Drs. 19/18110) am 25. März 2020 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat hat das Gesetz am 27. März 2020 gebilligt.

Das Gesetz wurde nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.03.2020 (BGBl. I S. 569) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die das Insolvenzrecht betreffenden Änderungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Zum 01.04.2020 treten die Änderungen im Zivilrecht – einschließlich des Miet- und Darlehensrechts – in Kraft. Die Änderungen im Gesellschaftsrecht und Strafverfahrensrecht hingegen sind bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, folglich am 28.03.2020, in Kraft getreten.

Unter den folgenden Links finden Sie weitere Informationen zu den Maßnahmen des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz und des Verbraucherschutzes sowie zu aktuellen Fragen zum Umgangsrecht und Mietschulden als Folge der Corona-Pandemie.

Gerne prüfen wir für Sie die bestehenden Handlungsoptionen und unterstützen Sie bei einer erforderlichen Anpassung Ihres Vertrages und der Durchsetzung bzw. Abwehr etwaiger Ansprüche.

Arbeitsrechtliche Fragen infolge der Corona-Krise

Erstellt am: Samstag, 28. März 2020 von JHofmann

Die zur Eindämmung des Corona-Virus ergriffenen Maßnahmen stellen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen.

Insbesondere Arbeitgeber müssen sich nie dagewesenen Situationen und Problemen stellen: Welche Schutzmaßnahmen sind zu treffen, um die eigenen Arbeitnehmer ausreichend vor einer Infektion zu schützen? Wie lassen sich die Folgen der Einschränkungen – sei es durch Allgemeinverfügungen, die vorbeugende Quarantäne von Mitarbeitern oder tatsächliche Erkrankungen – abmildern?

Eine weitere Frage ist der Umgang mit dem Entgeltfortzahlungsrisiko. Von der Freistellung von Arbeitnehmern, über das Ausweichen auf das Home-Office bis hin zur Einführung von Kurzarbeit sind verschiedene Möglichkeiten denkbar.

Die Main-Post hat zu den Themen „Schulschließungen wegen Corona: Was Eltern wissen müssen„, „Corona und Kinderbetreuung: Wann dürfen Arbeitnehmer daheim bleiben“ und „Corona: Diese Regeln gelten für die Arbeit im Homeoffice“ Artikel veröffentlicht, die unter anderem im Gespräch mit unserer Rechtsanwältin für Arbeitsrecht, Frau Dorothea Burkard, entstanden sind.

In diesen wird insbesondere darauf hingewiesen, dass angestellte Eltern auch in Zeiten von Corona für die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen haben. Findet sich keine Betreuung, dann gibt es die Möglichkeit, Urlaub zu nehmen, Überstunden abzubauen oder sich unbezahlt freistellen zu lassen. Aber auch die Arbeit im Home Office oder eine bezahlte Freistellung kommen unter Umständen in Betracht.

Einen gesetzlichen Aspruch auf die Arbeit im Home-Office gibt es grundsätzlich nicht. Wenn auch im Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung dazu nichts geregelt ist, bedarf es einer individuellen Abklärung zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber.

Aufgrund der Vielzahl denkbarer Sonderregelungen in Arbeits- oder Tarifverträgen und der  unterschiedlichen Betroffenheit einzelner Betriebe und Arbeitnehmer, bedarf es jedoch immer einer individuellen Beurteilung im Einzelfall.

Gerne beraten Sie unsere Rechtsanwälte für Arbeitsrecht zu Ihren Rechten und Pflichten in der aktuellen Situation.

 

Weitere Informationen:

Frau Dorothea Burkard ist Rechtsanwältin bei Bendel & Partner an unserem Standort Schweinfurt. Frau Burkard berät insbesondere zum individuellen Arbeitsrecht und kollegialen Arbeitsrecht.

Mietschulden als Folge der Corona-Pandemie

Erstellt am: Freitag, 27. März 2020 von JHofmann

Die Ausbreitung des Coronavirus hat in den vergangenen Wochen zu erheblichen Einschränkungen in allen Lebensbereichen geführt. Schulen und Kindertageseinrichtungen wurden geschlossen, Veranstaltungen abgesagt und zuletzt das Gastronomie- und Gaststättengewerbe weitestgehend untersagt bzw. eingeschränkt.

Der Gesetzgeber hat auf diesen Ausnahmezustand, der bei den betroffenen Privatpersonen und Betrieben zu enormen finanziellen Einbußen führt, reagiert und durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie weitreichende Änderungen in unterschiedlichen Rechtsgebieten beschlossen.

Für Mietverhältnisse sieht das Gesetz vor, dass Mietern, die im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 den vereinbarten Mietzins trotz Fälligkeit nicht leisten, aus diesem Grund nicht gekündigt werden kann, sofern der Zahlungsrückstand auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Mieter hat dies im Falle einer Kündigung z. B. durch die Vorlage von Bescheinigungen über die Gewährung staatlicher Leistungen oder den Verweis auf behördliche Maßnahmen, welche den Geschäftsbetrieb einschränken, glaubhaft zu machen.

Die Mietzahlungspflicht als solche bleibt jedoch bestehen und ist vom Vermieter auch durchsetzbar. Lediglich eine Kündigung aufgrund von Zahlungsrückständen, die auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen, wird vorübergehend (bis zum Juni 2022) ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für Pachtverhältnisse.

Weitere „Erleichterungen“ z. B. im Hinblick auf etwaige Verzugszinsen oder vereinbarte Betriebspflichten oder Ansprüche des Mieters / Pächters sind im Gesetz nicht vorgesehen. Diese können sich nur aus individuellen Absprachen oder den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

Gerne prüfen wir für Sie – ausgehend von Ihren vertraglichen Vereinbarungen – die bestehenden Handlungsoptionen und unterstützen Sie bei einer erforderlichen Anpassung Ihres Miet- oder Pachtvertrages und der Durchsetzung bzw. Abwehr etwaiger Ansprüche.

 

Weitere Informationen

Herr Ulrich Schnapp ist Rechtsanwalt bei Bendel & Partner an unserem Standort in Schweinfurt. Er berät insbesondere in allen Fragen zum Vertriebsrecht sowie zum Miet- und Pachtrecht. Ein weiterer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Medizinrecht.